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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 57<br />

Frage, ob im Rahmen einer Hausdurchsuchung vor Ort Datenbestände<br />

durchsucht werden dürfen, was gelegentlich auch die Inbetriebnahme der<br />

Rechner des Providers voraussetzen kann. 270 Zur Benützung <strong>von</strong> angef<strong>und</strong>enen<br />

Gegenständen im Rahmen <strong>von</strong> Hausdurchsuchungen existiert bis dato keine<br />

Judikatur. Da die Benützung eines fremden Gegenstandes jedoch einen<br />

Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt, <strong>und</strong> sich hierfür in der StPO keine<br />

taugliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage iSd Art 5 StGG findet, ist eine solche Benützung<br />

wohl unzulässig. 271<br />

a) Aufgr<strong>und</strong> richterlichen Befehls<br />

Gem § 140 Abs 3 ist formelle Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung<br />

ein mit Gründen versehener richterlicher Befehl. Dieser ist den Beteiligten<br />

sogleich oder binnen 24 St<strong>und</strong>en zuzustellen. Vollziehende Organe sind iaR<br />

Sicherheitsorgane.<br />

b) Bei Gefahr in Verzug<br />

§ 141 Abs 1 erlaubt bei Gefahr in Verzug den Beamten der<br />

Sicherheitsbehörden, eine Hausdurchsuchung auch ohne richterlichen Befehls<br />

durchzuführen. Das Organ ist mit einer schriftlichen Ermächtigung<br />

auszustatten. Gefahr in Verzug wird allerdings recht selten vorliegen, denn der<br />

Richter darf nicht einmal telephonisch erreichbar sein, um den<br />

Durchsuchungsbefehl mündlich zu erteilen. 272<br />

c) Aus eigener Macht<br />

Sicherheitsorgane können bei Gefahr in Verzug273 gem § 141 Abs 2 auch<br />

aus eigener Macht eine Hausdurchsuchung vornehmen, wenn gegen den<br />

Beteiligten ein Haft- oder Vorführbefehl erlassen wurde oder wenn jemand auf<br />

frischer Tat ertappt, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf als einer<br />

strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitze <strong>von</strong> Gegenständen<br />

betreten wird, die auf die Beteiligung an einer solchen hinweisen.<br />

3. Überwachung des Fernmeldeverkehrs<br />

Mit dem STRÄG 2002274 wurden nicht nur die neuen „Computerdelikte“<br />

eingeführt, sondern auch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs neu<br />

geregelt, 275 insbes brachte es Klarstellungen betreffend Vermittlungsdaten. 276<br />

270 IaR handelt es sich hier allerdings um Server, die ohnehin praktisch nie<br />

abgeschaltet werden.<br />

271 Vgl die Nachweise bei Muskatelz, Der Datenzugriff im Strafverfahren 83 f.<br />

272 Bei den Straflandesgerichten sind Journaldienste eingerichtet.<br />

273 Vgl VfGH 21.11.1981, B 484/79 = VfSlg 9286.<br />

274 Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl I 143/2002 (NR: GP XXI RV 1166<br />

AB 1213 S 110. BR: 6695 AB 6738 S 690.).<br />

275 Siehe nur Maleczky, Das Strafrechtsänderungsgesetz 2002, JAP 2002/2003,<br />

134.<br />

V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz

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