25.10.2012 Aufrufe

Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 56<br />

d) Sonderbestimmungen nach UrhG<br />

§ 92 UrhG behandelt – als Pendant zum zivilrechtlichen<br />

Beseitigungsanspruch266 - die Vernichtung <strong>und</strong> Unbrauchbarmachung <strong>von</strong><br />

Eingriffsgegenständen <strong>und</strong> Eingriffsmitteln iSd § 90b sowie des § 90c Abs 3.<br />

Eingriffsmittel iSd § 90b sind Mittel, die in Verkehr gebracht oder zu<br />

Erwerbszwecken besessen werden, <strong>und</strong> allein dazu bestimmt sind, die<br />

unerlaubte Beseitigung oder Umgehung <strong>von</strong> technischen Mechanismen zum<br />

Schutz <strong>von</strong> Computerprogrammen, zu erleichtern. Diese Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

könnte es einem Rechtinhaber ermöglichen, einen ISP zu zwingen, Key-<br />

Generatoren267 <strong>von</strong> einer bei ihm gehosteten Website zu löschen. § 90c schützt<br />

technische Maßnahmen zur Verhinderung <strong>von</strong> Verletzungen <strong>von</strong><br />

Ausschließlichkeitsrechten im Allgemeinen (also nicht nur bezogen auf<br />

Computerprogramme). Zur Durchsetzung des § 92 kann der Privatankläger<br />

gem § 93 die Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände <strong>und</strong> -mittel beantragen.<br />

Als Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Sperrung einer Website können die §§ 92 f nicht<br />

herangezogen werden.<br />

2. Hausdurchsuchung<br />

Die StPO regelt in den §§ 139 ff die Durchsuchung <strong>von</strong> zum Hauswesen<br />

gehörigen Räumlichkeiten zur Auffindung <strong>von</strong> verdächtigen Personen oder<br />

<strong>von</strong> Sachen, die für eine bestimmte Untersuchung <strong>von</strong> Bedeutung sein<br />

könnten. Bereits vor der Untersuchung muss der begründete Verdacht<br />

bestehen, dass sich in diesen Räumlichkeiten eine solche Person oder Sache<br />

befindet (materielle Voraussetzung). Der Hausdurchsuchungsbefehl muss<br />

angeben, welche Gegenstände man verdächtigt, in dieser Wohnung zu sein<br />

(formelle Voraussetzung). Wem diese Räumlichkeiten gehören, ist ohne<br />

Belang. 268 Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz ist gem<br />

§ 140 Abs 1 derjenige, gegen den die Hausdurchsuchung geführt wird, vorher<br />

zu vernehmen. Gibt der Betroffene die gesuchten Gegenstände freiwillig<br />

heraus, ist die Hausdurchsuchung abzubrechen. Schon erläutert wurde, dass<br />

jede Hausdurchsuchung auch die Beschlagnahme der in den Räumlichkeiten<br />

gef<strong>und</strong>enen Gegenstände, rechtfertigt. 269<br />

Gem § 142 Abs 2 ist der Inhaber der Räumlichkeiten aufzufordern, bei<br />

der Durchsuchung anwesend zu sein.<br />

Die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist gr<strong>und</strong>sätzlich nur aufgr<strong>und</strong><br />

eines richterlichen Befehls zulässig. Bei Gefahr in Verzug kann eine<br />

Hausdurchsuchung auch <strong>von</strong> Beamten der Sicherheitsbehörden vorgenommen<br />

werden bzw <strong>von</strong> Sicherheitsorganen aus eigener Macht.<br />

Wie bereits erwähnt, können die Sicherheitsbehörden die Herstellung <strong>und</strong><br />

Ausfolgung einer Datenträger-Kopie nicht erzwingen. Es stellt sich somit die<br />

266 Dillenz, Praxiskommentar zum UrhG 249.<br />

267 An Hand dieser Key-Generators kann man Seriennummern zur Freischaltung<br />

<strong>von</strong> einer (unentgeltlichen) Testversion zur (kostenpflichtigen) Vollversion eines<br />

Computerprogramms generieren.<br />

268 Vgl Seiler, Strafprozessrecht 6 Rz 342 f.<br />

269 Vgl Seiler, Strafprozessrecht 6 Rz 344.<br />

V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!