25.10.2012 Aufrufe

Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 55<br />

b) Die Beschlagnahme <strong>von</strong> Papieren<br />

Unter Papieren sind Aufzeichnungen, wie Tagebücher,<br />

Gedächtnisprotokolle, Urk<strong>und</strong>en etc zu verstehen. 261 Sie besitzen nicht den<br />

Charakter verschlossener Postsendungen <strong>und</strong> können daher ohne weitere<br />

Voraussetzungen beschlagnahmt werden (§ 145). § 452 Z 4 schließt im BG-<br />

Verfahren die Beschlagnahme <strong>von</strong> Papieren bei Dritten generell aus. Gem<br />

§ 145 Abs 2 hat der Inhaber der Papiere die Möglichkeit, Widerspruch gegen<br />

die Kenntnisnahme des Inhalts der Papiere durch die Behörde, zu erheben.<br />

Diese sind dann zu versiegeln, <strong>und</strong> der Ratskammer vorzulegen, die beschließt,<br />

ob die Papiere durchsucht werden oder zurückzustellen sind.<br />

Reindl262 vertritt in diesem Zusammenhang, dass die Bestimmungen über<br />

die Beschlagnahme <strong>von</strong> Papieren auch auf Datenträger anzuwenden sind. Dies<br />

mit der Begründung, Schriftstücke seien als Einheit <strong>von</strong> Daten <strong>und</strong> Papier<br />

anzusehen. „Die einstige Einheit <strong>von</strong> Daten <strong>und</strong> Papier wird lediglich durch<br />

die neue Verbindung <strong>von</strong> Daten <strong>und</strong> Diskette oder Festplatte ersetzt.“. Diese<br />

Meinung vertritt auch der BGH263 . Enthalten daher Datenträger vertrauliche<br />

Informationen iSd § 145, so kann der Inhaber des Datenträgers Widerspruch<br />

erheben, <strong>und</strong> folglich ist der Datenträger der Ratskammer vorzulegen.<br />

c) Sonderbestimmungen nach MedienG<br />

Das MedienG enthält eine Reihe <strong>von</strong> Sonderbestimmungen zur<br />

Beschlagnahme (§ 36) <strong>und</strong> überdies ein Verbreitungsverbot (§ 38). Websiten<br />

sind nach hA Medien iSd § 1 Abs 1 Z 1 MedienG, aber mangels<br />

Körperlichkeit keine Medienwerke iSd Z 3 leg cit. 264 Die genannten<br />

Sonderbestimmungen gehen <strong>von</strong> „der zur Verbreitung bestimmten Stücke<br />

eines Medienwerkes“ aus. Daraus folgt, dass diese Bestimmungen auf<br />

Websiten nicht anwendbar sind. Ebenso wenig sind sie auf Server-Festplatten<br />

anwendbar, denn diese sind kein zur Verbreitung bestimmtes Stück eines<br />

Medienwerkes, womit das einzelne Buch, die Zeitschrift oder auch eine<br />

Diskette gemeint ist. 265<br />

261 Vgl Seiler, Strafprozessrecht 6 Rz 372.<br />

262 Die nachträgliche Offenlegung <strong>von</strong> Vermittlungsdaten des Telefonverkehrs im<br />

Strafverfahren ("Rufdatenrückerfassung"), JBl 1999, 791. Die Anwendbarkeit des<br />

§ 145 auf Datenträger ebenso andenkend: Muskatelz, Der Datenzugriff im<br />

Strafverfahren 87. Er lässt jedoch die Frage im Ergebnis offen. Ohne weitere<br />

Begründung für eine analoge Anwendung: Bertel/Venier, Strafprozessrecht 7 (2002) Rz<br />

464. 263 In seiner Jud zu § 110 dStPO, vgl Radtke, Rechtsbehelfe gegen die<br />

"Durchsicht" (§ 110 StPO) <strong>von</strong> EDV-Anlagen durch Strafverfolgungsbehörden, JurPC<br />

Web-Dok 173/1999 Abs 18 ff = http://www.jurpc.de/aufsatz/19990173.htm#fn1 .<br />

264 Ausführlich bei: Brandstetter/Schmid, Mediengesetz Kommentar 2 (1999) § 1<br />

Rz 4, 16, 19. Siehe auch OLG Wien 3.10.2002, 17 Bs 249/02 = MR 2002, 373.<br />

265 Vgl Brandsteller/Schmid, Mediengesetz 2 Vorbemerkungen Rz 8; Vgl auch<br />

Schmölzer, Strafrecht, in: in: Jahnel/Schramm/Staudegger (Hrsg), Informatikrecht 2 377.<br />

V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!