Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 54<br />
anderen, die auf der Festplatte gespeichert sind. Gem § 143 Abs 2 ist im<br />
Rahmen der Editionspflicht auch die Anfertigung <strong>von</strong> Kopien zur<br />
Beweiserhebung zulässig. Die Herstellung einer identen Kopie muss für diese<br />
Zwecke ausreichend sein, <strong>und</strong> daher kann die Originalfestplatte beim Provider<br />
verbleiben. 256 Diese Verpflichtung ist jedoch nach Muskatelz 257 nicht<br />
durchsetzbar. Der Provider kann daher nicht gezwungen werden, eine Kopie<br />
herzustellen <strong>und</strong> diese herauszugeben. Diesfalls könnte jedoch die<br />
Originalfestplatte beschlagnahmt werden. Gibt der Provider freiwillig eine<br />
Kopie der Festplatte heraus, ist ihm anzuraten, im Einvernehmen mit den<br />
Behörden, den Zugang zur der inkriminierten Site zu sperren bzw diese (auf<br />
der im Server verbleibenden Festplatte) zu löschen. 258<br />
In diesem Zusammenhang ist auch <strong>von</strong> Interesse, wieweit die<br />
<strong>Mitwirkungspflichten</strong> des Providers reichen. Muss zB der ISP, wenn die Daten<br />
in verschlüsselter Form vorliegen oder Passwörter für den Zugang zum<br />
Computersystem notwendig sind, diese Informationen herausgeben?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass die meisten Passwörter <strong>und</strong><br />
Verschlüsselungen „geknackt“ werden können. Die Herausgabe dieser<br />
Informationen stellt allerdings eine beträchtliche Aufwandsersparnis für die<br />
Strafverfolgungsbehörden dar. Muskatelz 259 lehnt die Durchsetzung dieser<br />
Herausgabe mit der fehlenden Rechtsgr<strong>und</strong>lage für eine solche Mitwirkung ab.<br />
Auch die Ermittlung der notwendigen Informationen durch<br />
Zeugenvernehmung ist abzulehnen, da die Frage, wie der Betroffene seine<br />
Daten absichert, inhaltlich in keinem Zusammenhang mit der Strafsache<br />
steht. 260<br />
Zu betonen ist, dass die Beschlagnahme die einzige Möglichkeit im<br />
österreichischen Strafrecht ist, rechtswidrige Inhalte aus dem <strong>Internet</strong> zu<br />
entfernen, da es – wie bereits im Kapitel E-Commerce-Gesetz (S 38) erwähnt –<br />
ansonsten keine Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für ein solches Vorgehen gibt. Wie sich aus<br />
den obigen Ausführungen ergibt, ist aber auch die Beschlagnahme kein<br />
wirklich passendes Mittel.<br />
256 Siehe auch den Hinweis des Justizministeriums des Freistaates Thübingen<br />
(http://www.thueringen.de/de/justiz/publikationen/online/u4/u_start.html ):“Für den<br />
Beweiswert der Daten ist zu berücksichtigen, dass der Originalzustand durch<br />
Weiterbenutzung zumeist verändert wird. Es muss daher durch geeignete Maßnahmen<br />
(etwa durch Kopie der File-Allocation-Tabelle) dokumentiert werden, wie der Original-<br />
Datenbestand zum Zeitpunkt der Sicherstellung ausgesehen hat. Es kann u.U.<br />
erforderlich sein, neben reinen Daten-Dateien auch Programm-Dateien <strong>und</strong><br />
Passwortlisten sicherzustellen.“ Vgl Muskatelz, Der Datenzugriff im Strafverfahren<br />
(2000) 79 f. Siehe auch § 145a Abs 2 StPO.<br />
257 aaO. In weiterer Folge lehnt er auch die Beschlagnahme <strong>von</strong> Daten als<br />
„Abfolge elektrischer Impulse“ im Wege der Datenübertragung, zB via Modem oder<br />
Netzwerkverbindung, mit der Begründung ab, die StPO biete für die Beschlagnahme<br />
unkörperlicher Sachen keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage.<br />
258 Zur Kollision <strong>von</strong> Löschungsverpflichtung <strong>und</strong> Beweismittelunterdrückung<br />
siehe schon oben in der FN S 43.<br />
259 Vgl Muskatelz, Der Datenzugriff im Strafverfahren 84.<br />
260 So Muskatelz, Der Datenzugriff im Strafverfahren 89.<br />
V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz