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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 53<br />

Beschlagnahmebefehl. Bei Gefahr in Verzug können die Sicherheitsbehörden<br />

allerdings auch ohne richterlichen Befehl eine Beschlagnahme durchführen. 251<br />

Zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls kann<br />

der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine einstweilige<br />

Verfügung gem § 144a erlassen, wenn die Befürchtung besteht, dass<br />

anderenfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Als<br />

Sicherungsmittel können – unter Außerachtlassung der dort normierten<br />

Voraussetzungen – jene nach § 379 Abs 3 EO ergriffen werden. So kommt<br />

insbes das Drittverbot (Verbot einen Geldbetrag an einen anderen auszuzahlen)<br />

in Betracht. 252<br />

Gem § 143 Abs 2 ist jedermann zur Herausgabe <strong>von</strong> Beweisgegenständen<br />

verpflichtet (Editionspflicht). Ist der Inhaber des Gegenstandes nicht selbst<br />

verdächtig oder hat er ein Entschlagungsrecht, so kann er zur Herausgabe der<br />

Sache mittels Beugestrafen in der Höhe bis Euro 726 bzw Beugehaft bis zu 6<br />

Wochen, gezwungen werden. Eine zwangsweise Abnahme kommt daher nicht<br />

in Betracht. Die Beugemittel müssen gem § 143 Abs 3 entsprechend dem<br />

Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz angewandt werden. Gem § 143 Abs 4 sind dem<br />

Betroffenen die ortsüblichen, angemessenen Kosten die ihm durch die<br />

Trennung <strong>von</strong> den Beweisgegenständen bzw Anfertigung <strong>von</strong> Kopien<br />

notwendigerweise entstanden sind, zu ersetzen.<br />

Sonderbestimmungen finden sich in der StPO zur Kontoauskunft <strong>und</strong> zur<br />

Beschlagnahme <strong>von</strong> Briefen bzw außerhalb der StPO, im UrhG <strong>und</strong> im<br />

MedienG. Im Folgenden wird zu prüfen sein, wie diese Bestimmungen auf<br />

Daten bzw Datenträger anwendbar sind. Mangels Relevanz für das hier<br />

behandelte Thema wird auf die Bestimmungen zur Kontoauskunft bzw zur<br />

Beschlagnahme <strong>von</strong> Briefen 253 nicht näher eingegangen.<br />

a) Die Beschlagnahme <strong>von</strong> Datenträgern im Allgemeinen<br />

Soweit nicht die Bestimmungen über die Beschlagnahme <strong>von</strong> Papieren<br />

(dazu unten) oder Sonderregeln der Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur<br />

Anwendung gelangen, sind Datenträger nach den allgemeinen Vorschriften zu<br />

behandeln. 254 Durch die Anwendung der Bestimmungen über die<br />

Beschlagnahme darf der Schutz des Fernmeldegeheimnisses nicht umgangen<br />

werden. Dies betrifft überwiegend jene Fälle, bei denen Vermittlungs- oder<br />

Inhaltsdaten auf den Datenträgern gespeichert sind. 255<br />

In praxi wird sich das Problem stellen, dass bspw eine Website bei einem<br />

Provider gehostet wird, diese aber nicht die einzige Site auf dem Server ist.<br />

Eine Beschlagnahme der Festplatte wäre wohl unverhältnismäßig, da hiermit<br />

nicht nur die inkriminierte Site vom Netz genommen würde, sondern auch alle<br />

251 Vgl Seiler, Strafprozessrecht 6 Rz 355.<br />

252 Näheres siehe bei Seiler, Strafprozessrecht 6 Rz 357.<br />

253 E-Mails erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Briefes idS.<br />

254 Vgl bei W Wessely, Sicherheitspolizeiliche <strong>und</strong> strafprozessuale Erhebungen<br />

im <strong>Internet</strong>, ÖJZ 1996, 612.<br />

255 OGH 18.1.2001, 12 Os 152/00 = ÖJZ 2001/115 (EvBl); vgl mwH auch Reindl,<br />

Die nachträgliche Offenlegung <strong>von</strong> Vermittlungsdaten des Telefonverkehrs im<br />

Strafverfahren ("Rufdatenrückerfassung"), JBl 1999, 791,<br />

V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz

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