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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 52<br />

V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz<br />

A. Allgemeines<br />

Für Private besteht gem § 89 StPO keine Anzeigepflicht, sondern<br />

lediglich ein Anzeigerecht. Gem § 143 Abs 1 StPO ist jedermann dazu<br />

verpflichtet, Gegenstände, die für die Untersuchung <strong>von</strong> Bedeutung sein<br />

können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, insbesondere auch<br />

Urk<strong>und</strong>en, auf Verlangen herauszugeben (Editionspflicht). 249 Ebenso wird in<br />

§ 150 die Pflicht statuiert, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen <strong>und</strong> eine<br />

wahrheitsgemäße Aussage abzugeben. Beide Pflichten sind durch die<br />

Entschlagungsrechte des § 152 beschränkt. 250 Die StPO bindet die<br />

Zwangsmittel streng an den Begriff des „Gegenstandes“, also körperlicher<br />

Sachen. Die Sicherstellung bzw Beschaffung unkörperlicher Sachen, wie<br />

Daten, ist nur im Ausnahmefall geregelt. Dies ist einer der Gründe, wieso die<br />

Lit zahlreiche Umwegkonstruktionen entwickelt hat, <strong>und</strong> insbes die<br />

Regelungen über die Beschlagnahme hilfsweise herangezogen werden müssen.<br />

B. <strong>Mitwirkungspflichten</strong> bei der Datenerhebung<br />

<strong>Mitwirkungspflichten</strong> unbeteiligter Dritter im Rahmen der<br />

Sicherungsmittel des Vorverfahrens sind - abgesehen <strong>von</strong> den bereits<br />

erwähnten - in der StPO teils explizit enthalten (zB bei der Überwachung des<br />

Fernmeldeverkehrs), teils wurden sie erst <strong>von</strong> der Lehre entwickelt (so insbes<br />

bei der Beschlagnahme).<br />

1. Beschlagnahme<br />

Zweck der Beschlagname ist die Sicherstellung <strong>von</strong> Gegenständen, die in<br />

einem Strafverfahren zu Beweiszwecken dienen könnten, oder dem Verfall iSd<br />

§ 20b StGB bzw der Einziehung iSd § 26 StGB unterliegen könnten. Jeder<br />

Hausdurchsuchungsbefehl rechtfertigt auch die Beschlagnahme <strong>von</strong><br />

Gegenständen. Sog „Zufallsf<strong>und</strong>e“ - also Beweisgegenstände die nicht konnex<br />

mit dem Verfahren sind – dürfen gem § 144 beschlagnahmt werden, soweit es<br />

sich um <strong>von</strong> Amts wegen zu verfolgende Straftaten handelt. Dies ist insbes im<br />

Urheberrecht nicht der Fall, da dort ausschließlich Privatanklagedelikte<br />

vorgesehen sind (§ 91 Abs 3 UrhG). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist<br />

– wenn nicht schon ein Hausdurchsuchungsbefehl vorliegt – ein richterlicher<br />

249 Vgl Seiler, Strafprozessrecht 6 Rz 359.<br />

250 Zum nemo-tenetur-Gr<strong>und</strong>satz: siehe schon in der Einleitung, S 22. Näheres zu<br />

den Entschlagungsrechten im Strafprozess: vgl Seiler, Strafprozessrecht 6 Rz 454 ff.<br />

V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz

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