Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 52<br />
V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz<br />
A. Allgemeines<br />
Für Private besteht gem § 89 StPO keine Anzeigepflicht, sondern<br />
lediglich ein Anzeigerecht. Gem § 143 Abs 1 StPO ist jedermann dazu<br />
verpflichtet, Gegenstände, die für die Untersuchung <strong>von</strong> Bedeutung sein<br />
können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, insbesondere auch<br />
Urk<strong>und</strong>en, auf Verlangen herauszugeben (Editionspflicht). 249 Ebenso wird in<br />
§ 150 die Pflicht statuiert, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen <strong>und</strong> eine<br />
wahrheitsgemäße Aussage abzugeben. Beide Pflichten sind durch die<br />
Entschlagungsrechte des § 152 beschränkt. 250 Die StPO bindet die<br />
Zwangsmittel streng an den Begriff des „Gegenstandes“, also körperlicher<br />
Sachen. Die Sicherstellung bzw Beschaffung unkörperlicher Sachen, wie<br />
Daten, ist nur im Ausnahmefall geregelt. Dies ist einer der Gründe, wieso die<br />
Lit zahlreiche Umwegkonstruktionen entwickelt hat, <strong>und</strong> insbes die<br />
Regelungen über die Beschlagnahme hilfsweise herangezogen werden müssen.<br />
B. <strong>Mitwirkungspflichten</strong> bei der Datenerhebung<br />
<strong>Mitwirkungspflichten</strong> unbeteiligter Dritter im Rahmen der<br />
Sicherungsmittel des Vorverfahrens sind - abgesehen <strong>von</strong> den bereits<br />
erwähnten - in der StPO teils explizit enthalten (zB bei der Überwachung des<br />
Fernmeldeverkehrs), teils wurden sie erst <strong>von</strong> der Lehre entwickelt (so insbes<br />
bei der Beschlagnahme).<br />
1. Beschlagnahme<br />
Zweck der Beschlagname ist die Sicherstellung <strong>von</strong> Gegenständen, die in<br />
einem Strafverfahren zu Beweiszwecken dienen könnten, oder dem Verfall iSd<br />
§ 20b StGB bzw der Einziehung iSd § 26 StGB unterliegen könnten. Jeder<br />
Hausdurchsuchungsbefehl rechtfertigt auch die Beschlagnahme <strong>von</strong><br />
Gegenständen. Sog „Zufallsf<strong>und</strong>e“ - also Beweisgegenstände die nicht konnex<br />
mit dem Verfahren sind – dürfen gem § 144 beschlagnahmt werden, soweit es<br />
sich um <strong>von</strong> Amts wegen zu verfolgende Straftaten handelt. Dies ist insbes im<br />
Urheberrecht nicht der Fall, da dort ausschließlich Privatanklagedelikte<br />
vorgesehen sind (§ 91 Abs 3 UrhG). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist<br />
– wenn nicht schon ein Hausdurchsuchungsbefehl vorliegt – ein richterlicher<br />
249 Vgl Seiler, Strafprozessrecht 6 Rz 359.<br />
250 Zum nemo-tenetur-Gr<strong>und</strong>satz: siehe schon in der Einleitung, S 22. Näheres zu<br />
den Entschlagungsrechten im Strafprozess: vgl Seiler, Strafprozessrecht 6 Rz 454 ff.<br />
V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz