Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 50<br />
Vertriebswege <strong>von</strong> Waren oder Dienstleistungen zu erteilen, bei denen<br />
Verdacht auf Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum besteht. Diese<br />
Person muss allerdings entweder selbst im Besitz der inkriminierten Ware sein,<br />
rechtsverletzende Dienstleistungen zu gewerblichen Zwecken in Anspruch<br />
genommen haben oder als Ausgangspunkt oder Bindeglied im Vertriebsweg<br />
solcher Waren oder Dienstleistungen identifiziert worden sein. Letzteres trifft<br />
wohl auf Host-Provider zu, wenn auf ihren Servern Websites gespeichert sind,<br />
über die bspw unberechtigterweise vervielfältige Software angeboten wird. 248<br />
Diese Auskünfte beziehen sich gem Abs 2 leg cit auf Namen <strong>und</strong> Adresse<br />
der Hersteller, Vertreiber, Lieferer <strong>und</strong> anderer Vorbesitzer der Ware oder<br />
Dienstleistung sowie der gewerblichen Abnehmer <strong>und</strong> Verkaufsstellen, sowie<br />
auf Angaben über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder<br />
bestellten Waren <strong>und</strong> über die Preise, die für die betreffenden Waren oder<br />
Dienstleistungen gezahlt wurden.<br />
Ferner sieht Abs 4 eine originelle „Anzeigepflicht“ <strong>von</strong> Behörden an<br />
Private vor. Die Behörden müssen die Rechteinhaber über Rechtsverletzung<br />
des geistigen Eigentums informieren, um diesem die Einleitung eines<br />
Verfahren zu ermöglichen.<br />
4. Einstweilige Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums (Art 10 RL-<br />
Entw)<br />
Nach Art 10 räumen die Mitgliedsstaaten den zuständigen Gerichten die<br />
Möglichkeit ein, „gegen den vermeintlichen Verletzter oder gegen eine<br />
Mittelsperson, die deren Dienste <strong>von</strong> einem Dritten zwecks Verletzung eines<br />
Rechts in Anspruch genommen werden (sic!), eine einstweilige Verfügung zu<br />
erlassen, um eine drohende Verletzung geistigen Eigentums zu verhindern<br />
oder einstweilig <strong>und</strong> unter Androhung <strong>von</strong> Beugemitteln die Fortsetzung<br />
angeblicher Rechtsverletzungen zu untersagen oder die Fortsetzung an die<br />
Stellung <strong>von</strong> Garantien zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers<br />
sicherstellen sollen.“ Des weiteren müssen die Gerichte befugt sein, die<br />
Vorlage aller vernünftigerweise verfügbaren Beweise vom Rechteinhaber zu<br />
verlangen, um sich mit ausreichender Sicherheit da<strong>von</strong> überzeugen zu können,<br />
„dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist <strong>und</strong> dass das Recht des<br />
Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.“<br />
Fest steht, dass mit dieser Bestimmung auch Unterlassungsverfügungen<br />
gegenüber ISP erlassen werden können. Dies wäre allerdings nur dann ein<br />
Novum, wenn diese Bestimmung auch für den Strafprozess gelte. Der Entwurf<br />
selbst enthält einige strafrechtliche Regelungen (vgl Art 20). Art 10 scheint<br />
wohl eher auf ein kontradiktorisches Verfahren iSd ZPO abzustellen (arg<br />
„Antragsteller“, „Gegenpartei“), <strong>und</strong> Art 5 zählt nur die Rechteinhaber<br />
248 Ware ist eine bewegliche körperliche Sache. Im Bereich des IPR (EVÜ <strong>und</strong><br />
UN-Kaufrecht) wird Software als Ware angesehen (vgl mwH: Mochar/Seidl,<br />
Internationales Verbraucherschutzrecht, ÖJZ 2003/13). Im Umsatzsteuerrecht wird<br />
diese Qualifikation allerdings abgelehnt. So Thiele (Umsatzsteuerliche Behandlung <strong>von</strong><br />
<strong>Internet</strong>geschäften in der EU <strong>und</strong> Österreich, ÖStZ 2000/697), der die E d EuGH Rs C-<br />
79/89, Brown Boveri & Cie AG/Hauptzollamt Mannheim, Slg 1991 I-1853 Rz 21<br />
zitiert.<br />
IV. Urheberrechtsgesetz