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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 49<br />

Zwecken erfolgt. Dem hält die Kommission in den FAQ 247 entgegen, dass die<br />

Rechteinhaber einen Anspruch auf Kontrolle der Nutzung ihres geistigen<br />

Eigentums haben <strong>und</strong> soll diese Richtlinie die „Nutzung des <strong>Internet</strong> als<br />

wahrhaft schöpferisches Medium fördern“ anstatt ein Werkzeug der<br />

Produktpiraterie <strong>und</strong> der Verletzung des geistigen Eigentums zu sein. Die<br />

Richtlinie schaffe auch einen angemessenen Ausgleich zwischen den<br />

Interessen der Rechteinhaber <strong>und</strong> den rechtmäßigen Nutzern einerseits <strong>und</strong> den<br />

größeren Möglichkeiten durch das <strong>Internet</strong> andererseits, da nur gewerbliche<br />

Rechtsverletzer <strong>von</strong> der Richtlinie erfasst sein sollen. Die Richter seien<br />

überdies an das Verhältnismäßigkeitsgebot geb<strong>und</strong>en. Die Richtlinie habe auch<br />

eminente Bedeutung für die Entwicklung des E-Commerce, da der Online-<br />

Vertrieb <strong>von</strong> Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen erst dann Erfolg haben werde, wenn<br />

die Händler einen legitimen Gewinn aus ihrer Tätigkeit erwirtschaften können.<br />

1. Beweismittel (Art 7 RL-Entw)<br />

Dieser Artikel befasst sich mit der Herausgabe <strong>von</strong> Beweismitteln, die<br />

sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden (Abs 1), <strong>und</strong><br />

der Befugnis <strong>von</strong> Gerichten die Herausgabe <strong>von</strong> Bank-, Finanz- oder<br />

Handelsunterlagen gegenüber Dritten anzuordnen (Abs 2). Bereichsspezifische<br />

Probleme bei der Anwendbarkeit auf ISP sind nicht ersichtlich.<br />

2. Beweissicherungsverfahren (Art 8 RL-Entw)<br />

Diese Bestimmung regelt bei einer tatsächlichen oder drohenden<br />

Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum den Schutz <strong>von</strong><br />

Beweismitteln. Ähnlich wie § 384 ZPO, ermöglicht dieses<br />

Beweissicherungsverfahren schon vor Einleitung eines Verfahrens die<br />

gerichtliche Beschlagnahme durch Beschreibung mit oder ohne Einziehung<br />

<strong>von</strong> Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der rechtsverletzenden Ware,<br />

sowie gegebenenfalls der zugehörigen Unterlagen, wenn die Gefahr der<br />

Beweismittelvernichtung besteht. Binnen 31 Tagen muss der Antragsteller, bei<br />

sonstiger Unwirksamkeit der Sicherung, Klage beim zuständigen Gericht<br />

einbringen.<br />

Allenfalls kommt hier die Beschlagnahme <strong>von</strong> Datenträgern in Betracht.<br />

Die Befugnis zur Erlassung einer Löschungsanordnung kann aus einer solchen<br />

Beschlagnahmeermächtigung nicht abgeleitet werden.<br />

3. Recht auf Auskunft (Art 9 RL-Entw)<br />

Auf Antrag können Gerichte, im Rahmen eines Verfahrens zur<br />

Feststellung der Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum oder eines<br />

Beweissicherungsverfahrens, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen,<br />

jeder Person zu verpflichten, Auskünfte über den Ursprung <strong>und</strong> die<br />

247 Pressemitteilung der GD Binnenmarkt, Richtlinienvorschlag zur Durchsetzung<br />

der Rechte an geistigem Eigentum: Häufig gestellte Fragen,<br />

http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=MEMO/03/20|<br />

0|RAPID&lg=DE&display= .<br />

IV. Urheberrechtsgesetz

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