Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 47<br />
1. Unterlassungs- <strong>und</strong> Beseitigungsanspruch (§ 81 Abs 1a, § 82)<br />
„§ 81 Abs 1a Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat<br />
oder <strong>von</strong> dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers,<br />
so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1 geklagt werden.“<br />
„§ 82 Abs 1 Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechte<br />
verletzt wird, kann verlangen, daß der dem Gesetz widerstreitende Zustand<br />
beseitigt werd; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.“<br />
Die Exklusivrechte nach UrhG gewähren seinem Inhaber den gegen<br />
jedermann gerichteten Anspruch, Handlungen, die in diese Rechte eingreifen,<br />
zu unterlassen (§ 81 Abs 1). 239 Der Abs 1a leg cit erweitert - in Umsetzung des<br />
Art 8 Abs 3 InfoSoc-RL – den Anwendungsbereich dieser Norm –<br />
unnötigerweise - ausdrücklich auch auf ISP. Ebenso Ausfluss eines absoluten<br />
Rechtes ist der Beseitigungsanspruch. § 82 erklärt daher den § 81 Abs 1a für<br />
sinngemäß anwendbar. Der Rechteinhaber kann daher den ISP auch auf<br />
Entfernung des urheberrechtswidrigen Materials, das bspw auf seinen Servern<br />
liegt, klagen. Dies stellt aber kein Novum dar.<br />
2. <strong>Auskunfts</strong>pflichten (§ 87 Abs 3) <strong>und</strong> das Verhältnis zum ECG<br />
„§ 87b. (3) Vermittler im Sinn des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten Auskunft<br />
über die Identität des Verletzers (Name <strong>und</strong> Anschrift) zu geben.“ 240<br />
Diese zusätzliche <strong>Auskunfts</strong>pflicht wurde zur Durchsetzung <strong>von</strong><br />
Urheberrechten in Umsetzung der InfoSoc-RL normiert. Fraglich ist, in<br />
welchem Verhältnis § 87 Abs 3 <strong>und</strong> § 18 Abs 4 ECG zueinander stehen. Es ist<br />
wohl da<strong>von</strong> auszugehen, dass das UrhG als lex posterior <strong>und</strong> lex specialis dem<br />
ECG derogiert, soweit es ihm widerspricht: 241 Im Bereich des UrhG steht<br />
einem Dritten, soferne er Rechteinhaber ist, daher auch ein <strong>Auskunfts</strong>recht<br />
gegenüber Access-Providern zu, <strong>und</strong> zwar ohne weitere Voraussetzungen. Die<br />
Identifikation des Verletzers kann anhand der IP-Adresse oder einer E-Mail<br />
Adresse erfolgen. Da § 87b Abs 3 ausdrücklich <strong>von</strong> Anschrift spricht, ist die<br />
Beauskunftung einer E-Mail Adresse ausgeschlossen.<br />
3. Durchsetzung, Sanktionen <strong>und</strong> Rechtsfolgen<br />
Unterlassungs- <strong>und</strong> Beseitigungsansprüche werden im Klagsweg<br />
durchgesetzt. <strong>Auskunfts</strong>pflichten nach § 87b Abs 1 (Anspruch auf<br />
239 Zu Unterlassungs- <strong>und</strong> Beseitigungsanspruch nach UrhG: Vgl Dillenz,<br />
Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht <strong>und</strong><br />
Verwertungsgesellschaftenrecht (1999) 223 ff, 227 ff; Dittrich, Österreichisches <strong>und</strong><br />
Internationales Urheberrecht (1998), § 81 bzw § 81.<br />
240 Zur Entstehungsgeschichte dieser <strong>Auskunfts</strong>pflicht vgl die EB:<br />
Regierungsvorlage zur UrhG-Nov 2003, 40 BlgNR XXII. GP 43,<br />
http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXII/I/images/000/I00040__2478.pdf .<br />
241 Scheinbarer Normwiderspruch, vgl hierzu: Koziol/Welser, Bürgerliches<br />
Recht I 12 (2002) 34 f.<br />
IV. Urheberrechtsgesetz