Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 46<br />
Unterlassungs- <strong>und</strong> Beseitigungsansprüche durch einen Anspruch auf<br />
Information über die Identität des Verletzers ergänzt werden.“.<br />
Exkurs: Zum Begriff des Vermittlers<br />
§ 87b Abs 3 verweist zur Definition des persönlichen Anwendungsbereichs dieser<br />
Norm auf § 81 Abs 1a, diese Bestimmung enthält jedoch eine solche Definition<br />
nicht. Auch erscheint es reichlich merkwürdig, dass sich der österreichische<br />
Gesetzgeber des Begriffes Vermittler bedient, hat er doch im ECG diesen Begriff<br />
vermieden. Die EB235 führen hierzu aus:“[…] hier ist zur Bedeutung des Begriffs<br />
„Vermittler“ zu bemerken, dass diese (sic!) nicht nach innerstaatlichen<br />
Terminologie zu bestimmen ist, sondern nach dem Verständnis der Info-RL:<br />
Sowohl aus dem Erwägungsgr<strong>und</strong> 59 als auch der Entstehungsgeschichte der<br />
Richtlinie ergibt sich, dass Art 8 Abs 3 Info-RL eine Ergänzung zu Art 5 lit a Info-<br />
RL ist <strong>und</strong> dass damit primär im Sinn der letztgenannten Bestimmung gedacht ist;<br />
es geht dort um die Übertragung <strong>von</strong> Werken oder sonstigen Schutzgegenständen<br />
in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler“. Beim Lesen dieser<br />
Erklärungen drängt sich dem Leser das Gefühl auf, der österreichische<br />
Gesetzgeber wusste selbst nichts mit diesem Begriff anzufangen. Vielmehr<br />
versucht er ihn mittels einer Tautologie zu erklären. Gr<strong>und</strong>sätzlich würde man<br />
wohl instinktiv da<strong>von</strong> ausgehen, dass lediglich Access- <strong>und</strong> Cashing-Provider<br />
Inhalte in einem Netz zwischen Dritten übertragen können, nicht aber Host-<br />
Provider. So führt auch Walter236 im Hinblick auf Art 5 Abs 1 (zwingende<br />
Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht ohne eigenständige wirtschaftliche<br />
Bedeutung) aus, dass diese Regelung auf Hosting nicht anwendbar sei, da hier<br />
weder flüchtige noch begleitendende Vervielfältigungen vorliegen, <strong>und</strong> auch die<br />
Voraussetzungen einer fehlenden eigenständigen wirtschaftlichen Bedeutung<br />
nicht gegeben sein werden. Dies liegt in der Natur der Sache <strong>und</strong> entspricht auch<br />
der Zielsetzung der InfoSoc-RL, die freie Werknutzung tunlichst einzuschränken,<br />
hat aber mE auf das allgemeine Begriffsverständnis <strong>von</strong> „Vermittler“ außerhalb<br />
des Art 5 Abs 1 keinen Einfluss.<br />
Es ist aber da<strong>von</strong> auszugehen, dass der europäische Gesetzgeber iSd<br />
Einheitlichkeit der Rechtsordnung vom gleichen Begriffsverständnis<br />
ausgegangen ist, wie es bereits <strong>von</strong> der EC-RL geprägt worden ist: Die<br />
Überschrift des 4. Abschnitts (Art 12 bis 14) der EC-RL lautet<br />
“Verantwortlichkeit der Vermittler“, <strong>und</strong> werden in diesem Abschnitt Access-,<br />
Cashing- <strong>und</strong> Host-Provider geregelt. In der englischen Fassung der EC-RL<br />
wird <strong>von</strong> „intermediary service providers“ gesprochen, in jener der InfoSoc-<br />
RL heißt es „intermediaries“. Außerdem wäre es wohl sinnwidrig, wenn die<br />
Unterlassungsansprüche gerade für Host-Provider nicht gelten sollte, denn auf<br />
ihren Servern liegt das inkriminierte Material. 237 Vermittler nach diesen<br />
Bestimmungen sind daher die aufgezählten Provider. 238<br />
235 aaO 42.<br />
236 (Hrsg), Europäisches Urheberrecht (2001), Rz 114 <strong>und</strong> Rz 148 zur Info-RL.<br />
237 Man könnte allerdings auch argumentieren, dass <strong>Auskunfts</strong>ansprüche gegen<br />
Host-Provider ohnehin abschließend in der EC-RL geregelt sind.<br />
238 Vgl auch Brenn, ECG 173, 263.<br />
IV. Urheberrechtsgesetz