Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 45<br />
IV. Urheberrechtsgesetz<br />
A. Die InfoSoc-RL<br />
Art 8 Abs 3 der – bereits erwähnten - Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai<br />
2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts <strong>und</strong> der<br />
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verpflichtet die<br />
Mitgliedsstaaten vorzusehen, dass „Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen<br />
gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste <strong>von</strong> einem Dritten zur<br />
Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt<br />
werden.“ Es handelt sich hier primär um verschuldensunabhängige<br />
Unterlassungsansprüche. 231<br />
Der 50. ErwGr der EC-RL erwähnt ausdrücklich die InfoSoc-RL bzw der<br />
16. ErwGr des InfoSoc-RL die EC-RL: Beide Erwägungsgründe betonen die<br />
Notwendigkeit des gleichzeitigen Inkrafttretens der beiden RL mit der<br />
Begründung, dass zur Frage der Haftung der Vermittler bei Verstößen gegen<br />
das Urheberrecht <strong>und</strong> verwandte Schutzrechte auf Gemeinschaftsebene ein<br />
klares Regelwerk begründet werden soll. Unter Vermittler versteht das<br />
Gemeinschaftsrecht Access-, Cashing- <strong>und</strong> Host-Provider (dazu im<br />
Folgenden).<br />
B. Die österreichische Umsetzung<br />
Der Ministerialentwurf 232 zur Umsetzung der InfoSoc-RL wurde im<br />
August 2002 zur Begutachtung ausgesandt. Das vorzeitige Ende der XXI.<br />
Gesetzgebungsperiode machte ein neuerliches Einbringen im Nationalrat<br />
notwendig. Die Novelle wurde im Mai 2003 vom Nationalrat beschlossen. 233<br />
Die <strong>von</strong> der InfoSoc-RL vorgeschriebenen Unterlassungsansprüche<br />
wurden in § 81 Abs 1a UrhG umgesetzt. Gem § 87b Abs 3 haben Vermittler<br />
iSd § 81 Abs 1a dem Verletzten Auskunft über die Identität des Verletzers<br />
(Name <strong>und</strong> Anschrift) zu geben. Dieses <strong>Auskunfts</strong>recht der Rechteinhaber ist<br />
in der InfoSoc-RL nicht enthalten. Die EB 234 führen hierzu aus, dass auch „ein<br />
Anspruch auf Auskunft über die Identität <strong>von</strong> Rechtsverletzern im Ergebnis der<br />
Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen <strong>und</strong> der Beseitigung des durch<br />
eine Rechtsverletzung geschaffenen Zustands dient.“ Daher „sollen diese<br />
231 Vgl auch Brenn, ECG 307.<br />
232 Ministerialentwurf betreffend ein B<strong>und</strong>esgesetz, mit dem das<br />
Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2002 - UrhG-Nov<br />
2002).<br />
233 Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 - UrhG-Nov 2003 (NR: GP XXII RV 40<br />
AB 51 S 12. BR: 6777 AB 6783 S 696), BGBl I 32/2003.<br />
234 EB zur UrhG-Nov 2003, 40 BlgNR XXII. GP 44,<br />
http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXII/I/his/000/I00040_.html .<br />
IV. Urheberrechtsgesetz