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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 45<br />

IV. Urheberrechtsgesetz<br />

A. Die InfoSoc-RL<br />

Art 8 Abs 3 der – bereits erwähnten - Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai<br />

2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts <strong>und</strong> der<br />

verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verpflichtet die<br />

Mitgliedsstaaten vorzusehen, dass „Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen<br />

gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste <strong>von</strong> einem Dritten zur<br />

Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt<br />

werden.“ Es handelt sich hier primär um verschuldensunabhängige<br />

Unterlassungsansprüche. 231<br />

Der 50. ErwGr der EC-RL erwähnt ausdrücklich die InfoSoc-RL bzw der<br />

16. ErwGr des InfoSoc-RL die EC-RL: Beide Erwägungsgründe betonen die<br />

Notwendigkeit des gleichzeitigen Inkrafttretens der beiden RL mit der<br />

Begründung, dass zur Frage der Haftung der Vermittler bei Verstößen gegen<br />

das Urheberrecht <strong>und</strong> verwandte Schutzrechte auf Gemeinschaftsebene ein<br />

klares Regelwerk begründet werden soll. Unter Vermittler versteht das<br />

Gemeinschaftsrecht Access-, Cashing- <strong>und</strong> Host-Provider (dazu im<br />

Folgenden).<br />

B. Die österreichische Umsetzung<br />

Der Ministerialentwurf 232 zur Umsetzung der InfoSoc-RL wurde im<br />

August 2002 zur Begutachtung ausgesandt. Das vorzeitige Ende der XXI.<br />

Gesetzgebungsperiode machte ein neuerliches Einbringen im Nationalrat<br />

notwendig. Die Novelle wurde im Mai 2003 vom Nationalrat beschlossen. 233<br />

Die <strong>von</strong> der InfoSoc-RL vorgeschriebenen Unterlassungsansprüche<br />

wurden in § 81 Abs 1a UrhG umgesetzt. Gem § 87b Abs 3 haben Vermittler<br />

iSd § 81 Abs 1a dem Verletzten Auskunft über die Identität des Verletzers<br />

(Name <strong>und</strong> Anschrift) zu geben. Dieses <strong>Auskunfts</strong>recht der Rechteinhaber ist<br />

in der InfoSoc-RL nicht enthalten. Die EB 234 führen hierzu aus, dass auch „ein<br />

Anspruch auf Auskunft über die Identität <strong>von</strong> Rechtsverletzern im Ergebnis der<br />

Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen <strong>und</strong> der Beseitigung des durch<br />

eine Rechtsverletzung geschaffenen Zustands dient.“ Daher „sollen diese<br />

231 Vgl auch Brenn, ECG 307.<br />

232 Ministerialentwurf betreffend ein B<strong>und</strong>esgesetz, mit dem das<br />

Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2002 - UrhG-Nov<br />

2002).<br />

233 Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 - UrhG-Nov 2003 (NR: GP XXII RV 40<br />

AB 51 S 12. BR: 6777 AB 6783 S 696), BGBl I 32/2003.<br />

234 EB zur UrhG-Nov 2003, 40 BlgNR XXII. GP 44,<br />

http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXII/I/his/000/I00040_.html .<br />

IV. Urheberrechtsgesetz

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