Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 44<br />
aus der Vereinigung. 228 Sperrt der Provider die Site aufgr<strong>und</strong> einer<br />
behördlichen Anordnung, so muss dieser wohl keine vertraglichen<br />
Schadenersatzansprüche seiner Nutzer fürchten, denn er befolgt lediglich einen<br />
behördlichen bzw gerichtlichen Befehl. 229 Erlangt der Provider Kenntnis<br />
aufgr<strong>und</strong> eines „privaten“ Schreibens, so sind allfällige<br />
Schadenersatzansprüche nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Provider<br />
<strong>und</strong> Nutzer zu beurteilen. 230<br />
Zu den strafrechtlichen Sanktionen bei rechtswidriger Datenweitergabe<br />
udgl nach TKG, siehe bereits in der Einleitung, S 16.<br />
228 Vgl hierzu auch: Ebensperger Die Verbreitung <strong>von</strong> NS-Gedankengut im<br />
<strong>Internet</strong> <strong>und</strong> ihre strafrechtlichen Auswirkungen unter besonderer Berücksichtigung des<br />
E-Commerce-Gesetzes, ÖJZ 2002, 132.<br />
229 Rechtfertigungsgr<strong>und</strong> der gesetzlichen Ermächtigung/behördliche<br />
Genehmigung (Koziol, Haftpflichtrecht I 3 187). Eine andere Situation stellt sich dem<br />
insbes dem Host-Provider, wenn er seine Haftungsprivilegien erhalten möchte: siehe<br />
Zankl, ECG-Handbuch Rz 234.<br />
230 Vgl hierzu auch Zankl, ECG-Handbuch Rz 243. ZT enthalten AGB die<br />
Befugnis auf Verdacht zu sperren, vgl bspw<br />
http://www.cyberservice.org/agb/cyberservice_agb_20020724_final.htm .<br />
III. Das E-Commerce-Gesetz