Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 43<br />
dieser ihn dann auf den dadurch entstandenen Schaden klagen? Es stellt sich<br />
hier das umgekehrte Problem zur Nichterfüllung <strong>von</strong> <strong>Auskunfts</strong>pflichten.<br />
1. Rechtswidrigkeit: Ergibt sich aus der Verletzung nebenvertraglicher<br />
Schutzpflichten<br />
220 221<br />
2. Kausalität <strong>und</strong> Adäquanz: Wird im Einzelfall zu prüfen sein.<br />
3. Verschulden: Siehe oben, S 40.<br />
4. Schaden: Im vertraglichen Schadenersatzrecht werden jedenfalls<br />
auch reine Vermögensschäden ersetzt.<br />
Ad 2.<br />
Der ISP hat selbstverständlich die Möglichkeit, sich in den Grenzen der<br />
des § 879 ABGB <strong>und</strong> des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG gegen das Risiko einer<br />
Fehleinschätzung bei der Interessensabwägung abzusichern. 222<br />
d) Sonstige Rechtsfolgen<br />
Host-Provider (in eingeschränkten Maße auch Cashing-Provider)<br />
verlieren ihr Haftungsprivileg ab Wissentlichkeit <strong>von</strong> den rechtswidrigen<br />
Inhalten, es sei denn, sie sperren den Zugang zu den Inhalten unverzüglich<br />
bzw entfernen diese (§§ 15 <strong>und</strong> 16). Erhalten sie ein behördliches oder<br />
gerichtliches <strong>Auskunfts</strong>verlangen, wird wohl idR Wissentlichkeit223 vorliegen,<br />
da das <strong>Auskunfts</strong>verlangen jedenfalls als „qualifizierter Hinweis“ zu werten<br />
ist. Dies gilt laut Brenn auch, wenn dem Provider „der rechtswidrige Inhalt<br />
vor Augen geführt wird“, zB im Rahmen eines Abmahnschreibens, das einen<br />
Screen-Shot224 enthält225 , welches <strong>von</strong> einem Privaten übermittelt wird. 226 Wird<br />
die Website nicht gesperrt, so hat dies – wie bereits erwähnt – den Verlust des<br />
Haftungsprivilegs zur Folge. 227 Des weiteren ermöglicht § 8 der ISPA-<br />
Verhaltensrichtlinien als Sanktion den Ausschluss des betreffenden Mitglieds<br />
220 Vgl Zankl, ECG-Handbuch Rz 291.<br />
221 Eine gesetzliche Befugnis zur Weitergabe <strong>von</strong> Daten rechtfertigt idR die<br />
Verletzung <strong>von</strong> Vertragspflichten. Die Weitergabe darf daher nicht nach DSG erlaubt<br />
sein, um zu einer Haftung zu gelangen. Zu § 1305 ABGB vgl Harrer in: Schwimann,<br />
ABGB Praxiskommentar VII 2 § 1305 Rz 1.<br />
222 Vgl Zankl, ECG-Handbuch Rz 244 FN 416. Allgemein zur Zulässigkeit <strong>von</strong><br />
vertraglichen Haftungsbeschränkungen gegenüber Unternehmern <strong>und</strong> Konsumenten<br />
siehe Koziol, Haftpflichtrecht I 3 538 ff.<br />
223 Zum Begriff der Wissentlichkeit: Zankl, ECG-Handbuch 235 f;<br />
Kainz/Trappitsch, Praxisrelevante Fragen der Haftungsfreistellungen des ECG, ecolex<br />
2002, 737. Ausführlich, insbes zum Unrechtsbewusstsein (Vorsatz- oder<br />
Schuldtheorie): Reindl, E-Commerce <strong>und</strong> Strafrecht, 273 f.<br />
224 Bei einem Sreen-Shots „kopiert“ man den Inhalt, der gerade auf einem PC-<br />
Monitor angezeigt wird, in eine Datei.<br />
225 Details hierzu siehe Brenn, ECG 282 f.<br />
226 Mit weiteren Beispielen: Reindl, E-Commerce <strong>und</strong> Strafrecht, 271<br />
227 Zur Problematik, dass die Verpflichtung zur Löschung uU den Tatbestand der<br />
Beweismittelunterdrückung erfüllt, siehe Reindl, E-Commerce <strong>und</strong> Strafrecht 278: Der<br />
Anwendungsbereich dieses Tatbestandes ist sehr klein <strong>und</strong> um sicher zu gehen, sollte<br />
das Material vom Host-Provider nicht sofort gelöscht werden. Es reicht idR die<br />
Sperrung des Zugangs.<br />
III. Das E-Commerce-Gesetz