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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 42<br />

Der ISP kann diese deliktische Haftung nicht beschränken, denn<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass die Einschränkung der Haftung durch<br />

einseitige Erklärung keine Wirkung hat. 216<br />

c) Schadenersatz wegen rechtswidriger Datenweitergabe an einen<br />

Privaten<br />

aa) Schadenersatz ex delicto<br />

Hat der ISP mit dem Betroffenen kein Vertragsverhältnis (was in diesem<br />

Zusammenhang allerdings kaum denkbar ist), <strong>und</strong> gibt er die Daten entgegen<br />

der Bestimmungen des DSG weiter, so kommt ein deliktischer<br />

Schadenersatzanspruch in Betracht. Gem § 33 Abs 1 DSG kommen bei<br />

schuldhaften Verstößen gegen das DSG die Schadenersatzregeln des ABGB<br />

zur Anwendung217 , wobei aber Abs 4 leg cit eine Beweislastumkehr zu<br />

Gunsten des Betroffenen bestimmt. Drobesch/Grosinger218 führen unter<br />

Hinweis auf die EB aus, dass das DSG als solches ein Schutzgesetz iSd<br />

§ 1311 ABGB sei, da es abstrakte Gefährdungsverbote normiert, die auf den<br />

Schutz der Mitglieder eines bestimmten Personenkreises (<strong>von</strong> einer<br />

Datenverarbeitung Betroffene) vor Verletzung eines Rechtsgutes (das<br />

Datengeheimnis) abzielen. Wie bereits ausgeführt, bedarf es keiner<br />

Vorhersehbarkeit des Schadens bei einer Verbotsübertretung. In praxi mag<br />

allerdings häufig der Fall eintreten, dass gar kein materieller Schaden<br />

eingetreten ist. 219 Denkbar wäre, dass der ISP durch die Datenweitergabe eine<br />

Prozessführung gegen den Betroffenen ermöglicht.<br />

bb) Schadenersatz ex contractu<br />

Der ISP hat iaR eine Vertragsbeziehung mit dem Nutzer, dessen Daten er<br />

weitergegeben hat.<br />

Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen<br />

1. Bei einer datenschutzwidrigen Weitergabe <strong>von</strong> K<strong>und</strong>endaten haftet er<br />

ex contractu.<br />

2. Er kann sich vertraglich gegen allfällige Haftungen absichern.<br />

Ad 1.<br />

Man denke an den Fall, dass der ISP durch die rechtswidrige<br />

Datenweitergabe eine Prozessführung gegen seinen K<strong>und</strong>en ermöglicht. Kann<br />

216 Vgl Koziol, Haftpflichtrecht I 3 558, der allerdings auch einige Ausnahmen<br />

zulässt, zB bei der Verkehrseröffnung aus reiner Freigiebigkeit oder der<br />

<strong>Auskunfts</strong>gewährung ohne gesetzliche Verpflichtung.<br />

217 § 33 DSG regelt auch immateriellen Schadenersatz, der hier aber nicht weiters<br />

relevant ist.<br />

218 Datenschutzgesetz 245.<br />

219 Da das DSG auch immateriellen Schadenersatz explizit erwähnt, wird man<br />

kaum behaupten können, es wolle als Ganzes auch das bloße Vermögen schützen (vgl<br />

Koziol, Haftpflichtrecht I 3 248).<br />

III. Das E-Commerce-Gesetz

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