Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 41<br />
ergeben 207 . Das sind Bestimmungen, die zufälligen Schädigungen<br />
vorbeugen zu suchen. 208 Ob eine Norm als derartiges<br />
Schutzgesetz anzusehen ist, muss aus dem Gesetzeszweck unter<br />
dem Gesichtspunkt bestimmt werden, ob die betreffende Norm<br />
ein abstrakt gefährliches Verhalten verbieten will, um so<br />
Einzelpersonen oder bestimmte Kreise <strong>von</strong> Personen vor<br />
Verletzungen ihrer Güter zu bewahren. 209 Sinn <strong>und</strong> Zweck der<br />
<strong>Auskunfts</strong>pflichten nach ECG ist die Ermöglichung der<br />
Rechtsverfolgung, geschützt ist jeweils eine Einzelperson. So<br />
billigt etwa die Jud den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen<br />
über die Aussagepflicht <strong>von</strong> Zeugen, Schutzgesetzcharakter zu:<br />
Gibt ein Zeuge den Namen des Täters unberechtigterweise nicht<br />
preis, kann dieser auf Ersatz der Ausforschungskosten geklagt<br />
werden. 210 Daher erscheint es durchaus vertretbar, die<br />
<strong>Auskunfts</strong>pflichten nach ECG als Schutzgesetze zu qualifizieren.<br />
b. Des weiteren ist die Verletzung absolut geschützter Rechte <strong>und</strong><br />
Rechtsgüter 211 gr<strong>und</strong>sätzlich rechtswidrig. Die Möglichkeit zur<br />
Rechtsverfolgung ist kein absolut geschütztes Gut.<br />
2. Kausalität 212 <strong>und</strong> Adäquanz 213 : Werden iaR unproblematisch sein.<br />
3. Verschulden: Bei einer Schutzgesetzverletzung ist es ausreichend, dass<br />
sich das Verschulden auf die Normübertretung bezieht. 214 Diese ist im<br />
konkreten Einzelfall zu prüfen. Der ISP wird häufig die Auskunft mit der<br />
Begründung verweigern, die Rechtsverletzung sei nicht offenk<strong>und</strong>ig. Im<br />
österreichischen Zivilrecht handelt fahrlässig, <strong>und</strong> nicht vorsätzlich, jener<br />
Täter, dem mangels gehöriger Willensanspannung die Rechtswidrigkeit<br />
seines Verhaltens nicht bewusst war. Ist ihm sein Rechtsirrtum nicht<br />
vorwerfbar, so liegt kein Verschulden vor. 215 Geht der ISP daher im guten<br />
Glauben da<strong>von</strong> aus, dass der Anspruch des Privaten auf Auskunft gar<br />
nicht besteht, handelt er schuldlos, <strong>und</strong> ist somit haftungsfrei.<br />
4. Schaden: Denkbar sind etwa Detektivkosten zur Ausforschung des Täters,<br />
oder auch die Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung, die Verjährung des<br />
Anspruchs udgl.<br />
207 Hierzu ausführlich: Koziol, Haftpflichtrecht I 3 148.<br />
208 Vgl Koziol, Haftpflichtrecht II 2 (1984) 102.<br />
209 Koziol, aaO.<br />
210 OGH 13.10.1981, 5 Ob 680/81 = JBl 1983, 208 (Wilhelm): Es ist unerheblich<br />
ist, dass Zeugenpflichten mittels Beugestrafen erzwungen werden können (vgl insbes<br />
§ 333 Abs 3 ZPO) oder ob die Verweigerung der Zeugenaussage ein strafbares<br />
Verhalten darstellt. Siehe auch EFSlg 54.230; Koziol, Haftpflichtrecht I 3 254.<br />
211 Koziol, Haftpflichtrecht I 3 149 ff; II 2 2 ff.<br />
212 Wird die Auskunft verweigert, so liegt kein Tun, sondern ein rechtswidriges<br />
Unterlassen vor (zur Problematik der Kausalitätsprüfung bei Unterlassungshandlungen<br />
siehe Koziol, Haftpflichtrecht I 3 96).<br />
213 Ädäquanz bedeutet, dass der eingetretene Schaden nicht atypisch für die<br />
Rechtsverletzung sein darf (vgl hierzu ausführlich: Koziol, Haftpflichtrecht I 3 240.)<br />
214 Koziol, Haftpflichtrecht II 2 110.<br />
215 Vgl Koziol, Haftpflichtrecht I 3 203.<br />
III. Das E-Commerce-Gesetz