Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 40<br />
Bestimmung betrifft aber ausschließlich technische Angelegenheiten. 200 Das<br />
TKG 2003 hat an dieser Rechtslage nichts geändert (§ 75 <strong>und</strong> § 65 TKG 1997<br />
entsprechen § 78 bzw § 72 TKG 2003).<br />
5. Durchsetzung, Sanktionen <strong>und</strong> Rechtsfolgen<br />
a) Durchsetzung der <strong>Auskunfts</strong>pflichten mittels Zwang<br />
Behördliche Zwangsmaßnahmen gegen Provider sind im ECG nicht<br />
vorgesehen, ebenso wenig wie der Verstoß gegen die <strong>Auskunfts</strong>pflicht nach<br />
Abs 4 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist. Eine diesbezügliche<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage muss daher anderen Gesetzen entnommen werden, zB dem<br />
AVG, dem VStG oder der StPO. 201<br />
Fraglich ist eine Durchsetzung im Zivilrechtsweg: Im<br />
Anwendungsbereich des Urheberrechts kommt diese zweifellos in Betracht,<br />
dort ist das <strong>Auskunfts</strong>recht explizit als Anspruch formuliert. 202 Laut Zankl203 sei „nach allgemeinen Regeln“ eine Einklagbarkeit der <strong>Auskunfts</strong>pflichten<br />
(bzw der entsprechenden Rechte) des ECG anzunehmen, bei schuldhafter<br />
Verletzung gebühre Schadenersatz. Dem ist wohl zu folgen. 204<br />
b) Schadenersatz wegen <strong>Auskunfts</strong>verweigerung<br />
Wie lässt sich ein Schadenersatz begründen, wenn dem abgewiesenen<br />
<strong>Auskunfts</strong>werber durch die <strong>Auskunfts</strong>verweigerung ein Schaden entsteht (zB<br />
wegen Verjährung oder Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung). IaR wird der<br />
<strong>Auskunfts</strong>werber kein Vertragspartner des ISP sein, weshalb nur eine Haftung<br />
ex delicto in Betracht kommt. 205<br />
1. Rechtswidrigkeit:<br />
a. Diese kann sich im Bereich der deliktischen Haftung aus der<br />
Verletzung <strong>von</strong> Schutzgesetzen iSd § 1311 Abs 2 ABGB206 200 Vgl auch Parschalk/Zuser/Otto, TKR 42. Sie gehen auch da<strong>von</strong> aus, dass § 65<br />
<strong>von</strong> § 11 FTEG (BG über Funkanlagen <strong>und</strong> Telekommunikationsendeinrichtungen<br />
BGBl I 134/2001) verdrängt worden sei.<br />
201 Brenn, ECG 302.<br />
202 Siehe dazu unten im Kapitel Urheberrechtsgesetz, 47 ff.<br />
203 ECG-Handbuch Rz 290.<br />
204 Vgl auch Bienert-Nießl, Materiellrechtliche <strong>Auskunfts</strong>pflichten im<br />
Zivilprozeß, 219 f, die bei <strong>Auskunfts</strong>pflichten <strong>von</strong> einer Einklagbarkeit mittels<br />
Leistungsklage ausgeht, <strong>und</strong> zwar unabhängig vom Hauptanspruch. Von den<br />
<strong>Auskunfts</strong>pflichten sind allerdings die Aufklärungsobliegenheiten zu unterscheiden (zB<br />
im VersVG uä).<br />
205 Zu den Rechtsfolgen bei <strong>Auskunfts</strong>verweigerung einer Partei im Zivilprozess<br />
siehe Bienert-Nießl, Materiellrechtliche <strong>Auskunfts</strong>pflichten im Zivilprozeß 367 ff.<br />
206 „§ 1311. Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen der Person er<br />
sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein<br />
Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder, sich<br />
ohne Noth in fremde Geschäfte gemengt; so haftet er für allen Nachtheil, welcher außer<br />
dem nicht erfolgt wäre.“<br />
III. Das E-Commerce-Gesetz