Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 38<br />
Entwurf 184 enthielt in § 18 Abs 4 noch einen expliziten Verweis auf<br />
§ 8 Abs 1 Z 4 DSG 185 . Dieser wurde zwar fallengelassen, die Regelungen des<br />
Datenschutzrechts kommen aber durch § 2 zur Anwendung.<br />
Bedenkt man, dass der Großteil der ISP über keine eigene<br />
Rechtsabteilung verfügt, wird der Unternehmer die Interessensabwägung wohl<br />
selbst vornehmen. 186 Er ist dabei als Laie gezwungen, eine Prognose über das<br />
Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches abzugeben. Die EB 187 räumen<br />
immerhin ein, dass diese Bestimmung „in der Praxis Schwierigkeiten bereiten<br />
kann“, jedoch bei der Beurteilung ohnehin auf die Fähigkeiten <strong>und</strong> das Wissen<br />
eines juristischen Laien abzustellen sei (vgl auch § 16). Es müsse daher auch<br />
für einen Nicht-Fachmann offenk<strong>und</strong>ig sein, dass eine Rechtsverletzung<br />
vorliege. 188<br />
4. Abstellungsaufträge / Sperrverfügungen<br />
§ 19 Abs 1 normiert, dass die §§ 13 bis 18 gesetzliche Vorschriften<br />
unberührt lassen, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem<br />
Diensteanbieteter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer<br />
Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt bleiben. 189 Dies bedeutet<br />
allerdings nicht, dass aus § 19 eine Befugnis zur Anordnung einer<br />
Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung des rechtswidrigen Verhaltens<br />
abgeleitet werden könnte. Es bedarf daher einer eigenen gesetzlichen<br />
Ermächtigung. 190<br />
Im Bereich des Zivilrechts kommt die gesamte Palette der zivilrechtlichen<br />
Unterlassungs- <strong>und</strong> Beseitigungsansprüche in Betracht, also Ansprüche nach<br />
UrhG, UWG, § 1330 ABGB usw. 191 192<br />
Strafrechtliche Abstellungsaufträge können in Österreich nicht erlassen<br />
werden, denn es existiert keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage die es einem Strafgericht<br />
184 Abgedruckt in: Brenn, ECG 304.<br />
185 Jetzt verweisen nur mehr die EB darauf. Abgedruckt in: Brenn, ECG 298.<br />
186 Natürlich funktionieren auch ISP wie jedes andere Unternehmen, <strong>und</strong> werden<br />
sie wohl für die Lösung <strong>von</strong> Rechtsproblemen bei Fehlen einer eigenen<br />
Rechtsabteilung, externe Rechtsberater heranziehen. Das outsourcing <strong>von</strong> juristischem<br />
Know-How hat jedoch den Nachteil, dass bei der Beratung unmittelbar Kosten anfallen.<br />
Unter der Annahme, dass Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien<br />
arbeiten, wird wohl nicht immer professioneller juristischer Rat eingeholt werden. Wird<br />
er doch eingeholt, so werden die Unternehmer idR enttäuscht werden, denn bei<br />
Rechtsgebieten wie dem Datenschutz, welche primär <strong>von</strong> einer Interessensabwägung<br />
beherrscht werden, werden sie selten eindeutige Aussagen erhalten.<br />
187 Abgedruckt in: Brenn, ECG 298.<br />
188 „Parallelwertung in der Laiensphäre“. Siehe hierzu auch: Tonninger,<br />
Rechtsverletzung im <strong>Internet</strong> - Providerhaftung?, ecolex 1999, 251. Entsprechend der<br />
Schuldtheorie ist ein Rechtsirrtum vorwerfbar, wenn man sich nicht anlassbezogen<br />
erk<strong>und</strong>igt (vgl Reindl, E-Commerce <strong>und</strong> Strafrecht (2003) 274).<br />
189 Vgl Art 14 Abs 3 EC-RL.<br />
190 Vgl die EB, abgedruckt in: Brenn, ECG 305.<br />
191 Vgl die EB, aaO. Vgl auch ausdrücklich in Art 8 Abs 3 <strong>und</strong> Art 5 Abs 1 lit a<br />
der InfoSoc-RL. Details hierzu siehe im Kapitel Urheberrechtsgesetz, S 45.<br />
192 MwH Schanda, Verantwortung <strong>und</strong> Haftung im <strong>Internet</strong> nach dem neuen E-<br />
Commerce-Gesetz, ecolex 2001, 920.<br />
III. Das E-Commerce-Gesetz