Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 37<br />
der geforderten Informationen eine wesentliche Voraussetzung für seine<br />
Rechtsverfolgung bildet. 181<br />
Punkt 2.5. des ISPA Verhaltenskodex führt hierzu ergänzend aus, dass<br />
das Interesse an einer konkreten Rechtsverfolgung in einer Weise zu<br />
bescheinigen ist, dass auch ein Laie nachvollziehen kann, dass die Interessen<br />
der Rechtsverfolgung des Dritten den Interessen des K<strong>und</strong>en an der<br />
Geheimhaltung seiner Daten deutlich überwiegen. Zusätzlich muss der Dritte<br />
glaubhaft <strong>und</strong> nachvollziehbar darlegen, wieso die Kenntnis der Daten eine<br />
wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Für die<br />
Identifikation anhand einer E-Mail Adresse gilt das bereits Gesagte.<br />
d) Inhalt<br />
Der Host-Provider hat nur Namen <strong>und</strong> Adressen jener Nutzer des<br />
Dienstes, mit denen Vereinbarungen über die Speicherung <strong>von</strong> Informationen<br />
abgeschlossen wurden, bekannt zu geben, also wieder nur <strong>von</strong> K<strong>und</strong>en (E-Mail<br />
Adressen sind hier<strong>von</strong> wiederum nicht erfasst).<br />
Zankl182 kommt mit einer wenig einleuchtenden Argumentation zu einer<br />
allzu restriktiven Auslegung: Der Diensteanbieter müsse ohnehin den<br />
Informationspflichten nach § 5 nachkommen, <strong>und</strong> daher sei diese<br />
<strong>Auskunfts</strong>pflicht jedenfalls subsidiär <strong>und</strong> könne nur auf die Verfolgung solcher<br />
Rechte bezogen werden, mit denen der Provider zumindest in technischer<br />
Verbindung steht. So könne keine Auskunft verlangt werden, wenn es um die<br />
Durchsetzung vertraglicher Rechte gehe, die keinerlei elektronische Bezüge<br />
haben. Darüber hinaus müsse der Nutzer, dessen Identität preisgegeben werden<br />
soll, selbst im Verdacht stehen, den rechtswidrigen Sachverhalt verwirklicht zu<br />
haben. Dem ist zu entgegnen, dass sich die Informationspflichten nach § 5 nur<br />
auf kommerzielle Anbieter beziehen, den <strong>Auskunfts</strong>pflichten unterliegen aber<br />
auch die unentgeltlichen Diensteanbieter. Die <strong>von</strong> Zankl vorgebrachte<br />
Red<strong>und</strong>anz liegt daher nicht notwendigerweise vor. Eine „technische“<br />
Verbindung des Providers mit der Rechtsverletzung wird vom Gesetz nicht<br />
verlangt. Sehr wohl aber – dem ist zuzustimmen – muss der <strong>Auskunfts</strong>werber<br />
einen eigenen Anspruch verfolgen, <strong>und</strong> der Nutzer selbst Täter sein (nicht<br />
notwendigerweise aber unmittelbarer Täter). 183<br />
e) Bemerkungen<br />
Diese Bestimmung ist sehr problematisch, denn sie bürdet dem<br />
Unternehmer die Vornahme einer Interessensabwägung auf, mit der<br />
traditionellerweise auch Juristen ihre Schwierigkeiten haben. Hinzu kommt die<br />
kumulative Anwendbarkeit des Datenschutzrechts: Der ursprüngliche<br />
181 Bei der Interpretation, was eine wesentliche Voraussetzung für eine<br />
Rechtsverfolgung bildet, können mE die Gr<strong>und</strong>sätze zur wesentlichen Voraussetzung<br />
nach SPG herangezogen werden. Siehe hierzu im Kapitel Sicherheitspolizeigesetz,<br />
S 73. 182 ECG-Handbuch Rz 283 f.<br />
183 So auch die EB, abgedruckt in: Brenn, ECG 297 f.<br />
III. Das E-Commerce-Gesetz