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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 36<br />

einer Person anhand einer IP-Adresse kann diese wohl auch durch eine E-Mail<br />

Adresse erfolgen.<br />

Punkt 2.3. des ISPA-Verhaltenskodex fordert des weiteren eine genaue<br />

Beschreibung der Tathandlung durch die Behörde sowie die deutliche <strong>und</strong><br />

„ernsthafte“ Bezeichnung der Stelle, an der die rechtsverletzende Information<br />

gespeichert ist (zB URL). Die Behörde muss diese Voraussetzungen glaubhaft<br />

nachweisen.<br />

d) Inhalt<br />

Der Provider hat nur Namen <strong>und</strong> Adressen (die geographische Anschrift,<br />

nicht die E-Mail Adresse179 ) jener Nutzer des Dienstes, mit denen<br />

Vereinbarungen über die Speicherung <strong>von</strong> Informationen abgeschlossen<br />

wurden, bekannt zu geben. Nach dem Gesetzestext müssen also nur die<br />

verfügbaren (siehe bereits oben, S 34) Stammdaten <strong>von</strong> Vertragspartnern<br />

mitgeteilt werden.<br />

3. <strong>Auskunfts</strong>pflichten gegenüber Privaten (§ 18 Abs 4) 180<br />

„Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben den Namen <strong>und</strong> die Adresse eines<br />

Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung <strong>von</strong><br />

Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu<br />

übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der<br />

Feststellung der Identität eines Nutzers <strong>und</strong> eines bestimmten rechtswidrigen<br />

Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser<br />

Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.“<br />

a) <strong>Auskunfts</strong>verpflichtet<br />

Auch gegenüber Privaten besteht nur für Host Provider eine <strong>Auskunfts</strong>pflicht.<br />

b) <strong>Auskunfts</strong>berechtigt<br />

<strong>Auskunfts</strong>berechtigt sind Dritte, wie Verwertungsgesellschaften (bei<br />

Urheberrechtsverletzungen) oder sonstige Private (zB bei Verletzungen <strong>von</strong><br />

Persönlichkeitsrechten).<br />

c) Voraussetzungen<br />

Materielle Voraussetzung ist ein überwiegendes rechtliches Interesse an<br />

der Feststellung der Identität eines Nutzers <strong>und</strong> eines bestimmten<br />

rechtswidrigen Sachverhalts (zB Verletzung eines Marken- oder Urheberrechts<br />

der betreffenden Person). Der Dritte muss glaubhaft machen, dass die Kenntnis<br />

179 Siehe zur näheren Begründung Zankl, ECG-Handbuch Rz 280.<br />

180 Vgl auch Punkt 2.4. des ISPA-Verhaltenskodex.<br />

III. Das E-Commerce-Gesetz

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