Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 35<br />
eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der der Behörde übertragenen<br />
Aufgaben bildet.“<br />
a) <strong>Auskunfts</strong>verpflichtet<br />
Abweichend <strong>von</strong> Abs 2, sind nach Abs 3 ausschließlich Host-Provider zur<br />
Auskunft verpflichtet.<br />
b) <strong>Auskunfts</strong>berechtigt<br />
<strong>Auskunfts</strong>berechtigt sind Verwaltungsbehörden. Die EB171 erwähnen<br />
ausdrücklich die Gewerbe- <strong>und</strong> Finanzmarktaufsichtsbehörden. 172<br />
c) Voraussetzungen<br />
Auch hier verwendet das Gesetz wieder den Begriff „Anordnung“. Es<br />
wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Art des<br />
Verwaltungshandelns definiert hätte. Laut Blume/Hammerl173 muss es sich,<br />
ohne nähere Begründung, um einen Bescheid handeln.<br />
Die geforderten Informationen müssen eine wesentliche Voraussetzung<br />
für die Wahrnehmung der dieser Behörde übertragenen Aufgaben174 bilden.<br />
Sie muss ihr Begehren entsprechend begründen. Allerdings bedarf die Behörde<br />
keines Materiengesetzes, das ihr – vergleichbar zu den Gerichten – erst eine<br />
Ermächtigung verleiht. 175 Selbstverständlich unterliegt auch § 18 Abs 3 den<br />
verfassungsrechtlichen Schranken. 176 Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die Auskunft nur auf<br />
Stammdaten gerichtet, allerdings kann es natürlich auch sein, dass zur<br />
Ermittlung der Stammdaten die Erhebung <strong>von</strong> Vermittlungsdaten notwendig<br />
ist. 177 Es stellt sich die Frage, inwieweit § 18 Abs 3 eine taugliche<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage für einen Eingriff in Vermittlungsdaten bietet, <strong>und</strong> damit<br />
auch das Erheben <strong>von</strong> Stammdaten anhand dynamischer IP-Adressen<br />
ermöglicht. In Anwendung der bereits zitierten Jud des EGMR zur<br />
Ausgestaltung einer gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage, die einen Eingriff in Art 8 MRK<br />
ermöglicht178 , ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass § 18 Abs 3 die Erhebung <strong>von</strong><br />
Vermittlungs- bzw Verkehrsdaten nicht rechtfertigt. Neben der Identifikation<br />
171 Abgedruckt in: Brenn, ECG 298.<br />
172 Vgl allerdings Zank (ECG-Handbuch Rz 282), der gestützt auf § 2, da<strong>von</strong><br />
ausgeht, Finanzbehörden hätten kein <strong>Auskunfts</strong>recht.<br />
173 ECG-Kommentar 168.<br />
174 Vgl Näheres zum Begriff der „wesentlichen Voraussetzung“ im Kapitel<br />
Sicherheitspolizeigesetz (S 73).<br />
175 Im ursprünglichen Entwurf war noch vorgesehen, dass auch die<br />
Verwaltungsbehörde einer Ermächtigung durch ein Materiengesetz bedarf. Dies wurde<br />
durch den Abänderungsantrag des JA (abgedruckt in: Brenn, ECG 298) geändert.<br />
176 Etwas überschießend meint Brenn, (ECG 302), dass bei einem Eingriff des<br />
<strong>Auskunfts</strong>begehren in das Fernmeldegeheimnis, ausschließlich die Bestimmungen der<br />
StPO <strong>und</strong> des TKG zu Anwendung gelangen würden.<br />
177 Was auch ohne richterlichen Befehl zulässig ist. Siehe zu diesem Problem<br />
schon in der Einleitung, S 14.<br />
178 Siehe hierzu schon in der Einleitung, S 14.<br />
III. Das E-Commerce-Gesetz