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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 34<br />

c) Voraussetzungen<br />

Formelle <strong>und</strong> materielle Voraussetzung des <strong>Auskunfts</strong>verlangens ist die<br />

Anordnung eines Gerichtes zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder<br />

Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen.<br />

Hieraus lässt sich ableiten, dass das <strong>Auskunfts</strong>begehren beschlussmäßig<br />

zu erfolgen hat (<strong>und</strong> nicht etwa in Form einer Note). 163 Bemerkenswert ist,<br />

dass § 18 Abs 2 auch die Verhütung strafbarer Handlungen als<br />

<strong>Auskunfts</strong>zweck beinhaltet164 : Die Gefahrenabwehr ist vielmehr Aufgabe der<br />

Sicherheitsbehörden165 , während die Strafverfolgung in die Zuständigkeit der<br />

Strafgerichte fällt166 . 167 Diese Bestimmung ist daher entsprechend teleologisch<br />

zu reduzieren.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der weiten Formulierung des Gesetzestextes, wird es<br />

ausreichend sein, wenn das Strafgericht die Übermittlung <strong>von</strong> Stammdaten<br />

eines nur dem Pseudonym nach bekannten Täters verlangt, solange dieser<br />

K<strong>und</strong>e beim Provider ist. 168 Gleiches muss gelten, wenn das Gericht nur über<br />

eine E-Mail Adresse verfügt.<br />

d) Inhalt<br />

Der Provider muss alle Informationen übermitteln, mit denen die Nutzer<br />

seines Dienstes zwecks Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung<br />

gerichtlich strafbarer Handlungen ermittelt werden können. Dies wird vor<br />

allem Stammdaten betreffen, uU auch Vermittlungsdaten, also zB Name,<br />

Adresse, IP-Adresse des Computers des K<strong>und</strong>en. 169 E-Mail Adressen sind<br />

wohl zu beauskunften, wenn sie für die Feststellung der Identität notwendig<br />

sind.<br />

Hat der (Host-)Provider die Stammdaten bei der Registrierung nicht<br />

verlangt, kann ihm dies aber nicht zu Nachteil gereichen. Keinesfalls<br />

verpflichtet diese Bestimmung den Provider zum „Horten“ oder Erheben<br />

bestimmter Daten. Er muss nur solche Daten herausgeben, über die er verfügt.<br />

2. <strong>Auskunfts</strong>pflichten gegenüber Verwaltungsbehörden (§ 18 Abs 3) 170<br />

„Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben auf Gr<strong>und</strong> der Anordnung einer<br />

Verwaltungsbehörde dieser den Namen <strong>und</strong> die Adressen der Nutzer ihres<br />

Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung <strong>von</strong> Informationen<br />

abgeschlossen haben, zu übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Informationen<br />

163 So auch die EB, abgedruckt in: Brenn, ECG 296.<br />

164 Diese Formulierung ist anscheinend dem Art 3 der EC-RL entnommen.<br />

Allerdings befinden sich dort die Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip.<br />

165 MwH: Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht (2002) Rz 1.<br />

166 MwH: Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 110, 211.<br />

167 So Zankl, ECG-Handbuch Rz 279.<br />

168 Ein in praxi wohl relevanter Fall: so treten User in Foren regelmäßig mit<br />

Phantasienamen auf (sog Nick-Names).<br />

169 Brenn, ECG 300.<br />

170 Vgl auch Punkt 2.3. des ISPA-Verhaltenskodex.<br />

III. Das E-Commerce-Gesetz

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