Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 32<br />
4. Ausnahmen vom Anwendungsbereich<br />
§ 2 bestimmt, dass Belange des Abgabenwesens, des Datenschutzes <strong>und</strong><br />
des Kartellrechts unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass das DSG, das KartG,<br />
die BAO usw auf den elektronischen Geschäftsverkehr volle Anwendbarkeit<br />
finden. 151 Diese Ausnahmen gehen zurück auf Art 1 Abs 5 bzw die<br />
Erwägungsgründe 12 bis 14, wo es ua heißt, dass insbes Angelegenheiten der<br />
Mehrwertsteuer <strong>von</strong> der Richtlinie nicht berührt werden dürfen, <strong>und</strong> sollen mit<br />
der EC-RL auch keine neuen steuerlichen Verpflichtungen festgelegt werden.<br />
Ziel <strong>und</strong> Zweck dieser Ausnahmebestimmungen ist es, diese Materien nicht<br />
dem Herkunftslandprinzip zu unterwerfen.<br />
5. Zusammenfassung<br />
Aus dem bereits Dargestellten lässt sich erkennen, wie problematisch die<br />
Definition des Dienstes der Informationsgesellschaft ist. Insbes gegen die<br />
Anerkennung <strong>von</strong> SMS-, UMTS- <strong>und</strong> WAP-Diensten als Dienste der<br />
Informationsgesellschaft werden Bedenken gehegt. Im Übrigen ist – zumindest<br />
dem Juristen - nicht immer ganz klar, womit ein Provider überhaupt sein Geld<br />
verdient, sprich, welche Tätigkeit er ausübt <strong>und</strong> ob diese Tätigkeit einen Dienst<br />
der Informationsgesellschaft darstellt. 152<br />
B. <strong>Auskunfts</strong>pflichten<br />
Art 15 Abs 1 EC-RL verbietet es den Mitgliedsstaaten<br />
Überwachungspflichten für die <strong>von</strong> Access-, Host- <strong>und</strong> Cashing-Providern<br />
übermittelten oder gespeicherten Informationen, zu normieren (Ausschluss der<br />
Überwachungspflicht). Dies steht aber gem Abs 2 leg cit behördlichen oder<br />
gerichtlichen <strong>Auskunfts</strong>ersuchen betreffend der Identität <strong>von</strong> Nutzern nicht<br />
entgegen.<br />
Die Umsetzung dieser Bestimmungen erfolgte in § 18, der in seinem<br />
Abs 1 die in den §§ 13 bis 17 153 genannten Diensteanbieter <strong>von</strong> der<br />
Verpflichtung befreit, den Datenverkehr nach rechtswidrigen Informationen zu<br />
überwachen oder <strong>von</strong> sich aus danach zu forschen. In § 18 Abs 2 bis 4 werden<br />
<strong>Auskunfts</strong>pflichten für bestimmte Diensteanbieter normiert, wobei Abs 4<br />
(<strong>Auskunfts</strong>pflichten gegenüber Privaten) ein Austriacum ist: Eine derartige<br />
<strong>Auskunfts</strong>pflicht ist in der EC-RL nicht enthalten. 154<br />
Ergänzend zu diesen Bestimmungen wurden <strong>von</strong> der ISPA 155 - dem<br />
Branchenverband der österreichischen Provider - die Verhaltensrichtlinien 156<br />
151 Vgl die EB, abgedruckt in: Brenn, ECG 179.<br />
152 Siehe hierzu auch bei der Beurteilung der Ausgangsfälle.<br />
153 Das sind Host-, Access-, <strong>und</strong> Cashing-Provider, Linksetzer <strong>und</strong><br />
Suchmaschinenbetreiber.<br />
154 Da Art 15 Abs 2 nur <strong>von</strong> gerichtlichen <strong>und</strong> behördlichen <strong>Auskunfts</strong>ersuchen<br />
spricht, könnte man bei § 18 Abs 4 eine Richtlinienwidrigkeit orten.<br />
155 <strong>Internet</strong> <strong>Service</strong> Provider Austria, www.ispa.at.<br />
156 http://www.ispa.at/www/getFile.php?id=22 .<br />
III. Das E-Commerce-Gesetz