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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 32<br />

4. Ausnahmen vom Anwendungsbereich<br />

§ 2 bestimmt, dass Belange des Abgabenwesens, des Datenschutzes <strong>und</strong><br />

des Kartellrechts unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass das DSG, das KartG,<br />

die BAO usw auf den elektronischen Geschäftsverkehr volle Anwendbarkeit<br />

finden. 151 Diese Ausnahmen gehen zurück auf Art 1 Abs 5 bzw die<br />

Erwägungsgründe 12 bis 14, wo es ua heißt, dass insbes Angelegenheiten der<br />

Mehrwertsteuer <strong>von</strong> der Richtlinie nicht berührt werden dürfen, <strong>und</strong> sollen mit<br />

der EC-RL auch keine neuen steuerlichen Verpflichtungen festgelegt werden.<br />

Ziel <strong>und</strong> Zweck dieser Ausnahmebestimmungen ist es, diese Materien nicht<br />

dem Herkunftslandprinzip zu unterwerfen.<br />

5. Zusammenfassung<br />

Aus dem bereits Dargestellten lässt sich erkennen, wie problematisch die<br />

Definition des Dienstes der Informationsgesellschaft ist. Insbes gegen die<br />

Anerkennung <strong>von</strong> SMS-, UMTS- <strong>und</strong> WAP-Diensten als Dienste der<br />

Informationsgesellschaft werden Bedenken gehegt. Im Übrigen ist – zumindest<br />

dem Juristen - nicht immer ganz klar, womit ein Provider überhaupt sein Geld<br />

verdient, sprich, welche Tätigkeit er ausübt <strong>und</strong> ob diese Tätigkeit einen Dienst<br />

der Informationsgesellschaft darstellt. 152<br />

B. <strong>Auskunfts</strong>pflichten<br />

Art 15 Abs 1 EC-RL verbietet es den Mitgliedsstaaten<br />

Überwachungspflichten für die <strong>von</strong> Access-, Host- <strong>und</strong> Cashing-Providern<br />

übermittelten oder gespeicherten Informationen, zu normieren (Ausschluss der<br />

Überwachungspflicht). Dies steht aber gem Abs 2 leg cit behördlichen oder<br />

gerichtlichen <strong>Auskunfts</strong>ersuchen betreffend der Identität <strong>von</strong> Nutzern nicht<br />

entgegen.<br />

Die Umsetzung dieser Bestimmungen erfolgte in § 18, der in seinem<br />

Abs 1 die in den §§ 13 bis 17 153 genannten Diensteanbieter <strong>von</strong> der<br />

Verpflichtung befreit, den Datenverkehr nach rechtswidrigen Informationen zu<br />

überwachen oder <strong>von</strong> sich aus danach zu forschen. In § 18 Abs 2 bis 4 werden<br />

<strong>Auskunfts</strong>pflichten für bestimmte Diensteanbieter normiert, wobei Abs 4<br />

(<strong>Auskunfts</strong>pflichten gegenüber Privaten) ein Austriacum ist: Eine derartige<br />

<strong>Auskunfts</strong>pflicht ist in der EC-RL nicht enthalten. 154<br />

Ergänzend zu diesen Bestimmungen wurden <strong>von</strong> der ISPA 155 - dem<br />

Branchenverband der österreichischen Provider - die Verhaltensrichtlinien 156<br />

151 Vgl die EB, abgedruckt in: Brenn, ECG 179.<br />

152 Siehe hierzu auch bei der Beurteilung der Ausgangsfälle.<br />

153 Das sind Host-, Access-, <strong>und</strong> Cashing-Provider, Linksetzer <strong>und</strong><br />

Suchmaschinenbetreiber.<br />

154 Da Art 15 Abs 2 nur <strong>von</strong> gerichtlichen <strong>und</strong> behördlichen <strong>Auskunfts</strong>ersuchen<br />

spricht, könnte man bei § 18 Abs 4 eine Richtlinienwidrigkeit orten.<br />

155 <strong>Internet</strong> <strong>Service</strong> Provider Austria, www.ispa.at.<br />

156 http://www.ispa.at/www/getFile.php?id=22 .<br />

III. Das E-Commerce-Gesetz

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