Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 31<br />
Differenzierung: Betreiben die Provider leitungsvermittelte Dienste 145 so fallen<br />
sie heraus. Paketvermittelte Dienste sollen jedenfalls umfasst sein.<br />
Was den Backbone-Provider betrifft, so werden sie <strong>von</strong><br />
Blume/Hammerl 146 offensichtlich gleichfalls zu den Diensteanbietern iSd § 13<br />
gezählt: Access-Provider ist jeder Provider, der in irgendeiner Form an der<br />
Übertragung der Information beteiligt ist, was logischerweise zu einer Kette<br />
<strong>von</strong> Diensteanbieter führt. Hierzu gehört auch der Backbone-Provider. Dem ist<br />
wohl zuzustimmen, <strong>und</strong> wenn im Folgenden vom Access-Provider die Rede<br />
ist, sind auch Network- <strong>und</strong> Backbone-Provider gemeint.<br />
b) Cashing-Provider iSd § 15<br />
Der Cashing-Provider übermittelt ebenfalls eine vom Nutzer eingegebene<br />
Information in einem Kommunikationsnetz, stellt aber Server zur Verfügung,<br />
auf denen die Information zu Effizienzgründen zeitlich begrenzt gespeichert<br />
wird. Darunter fallen also vorwiegend Proxy-Server-Betreiber. Wegen ihrer<br />
Nähe zum Access-Provider werden sie nicht gesondert behandelt.<br />
c) Host-Provider iSd § 16<br />
Die Tätigkeit des Host-Providers besteht im Speichern fremder Inhalte.<br />
Den EB147 ist zu entnehmen, dass nicht nur das Bereitstellen <strong>von</strong><br />
Speicherplatz, also der Infrastruktur (hosting) hierunter fällt, sondern auch das<br />
Ermöglichen der Eingabe <strong>von</strong> Informationen auf seinem Dienst der<br />
Informationsgesellschaft (siehe hierzu schon in der Einleitung, S 6).<br />
3. Räumlicher Anwendungsbereich<br />
Gem § 1 Abs 2 bestimmt sich der räumliche Anwendungsbereich<br />
innerhalb des EWR nach dem Herkunftslandprinzip. Außerhalb des EWR<br />
gelten die Regeln des internationalen Privatrechts. 148 MaW: Schließt eine<br />
Person mit (Wohn-)Sitz im Inland Geschäfte mit den USA ab, so ist das ECG<br />
nicht anwendbar. Hat der Vertragspartner seinen Sitz in Spanien, so kommt<br />
das ECG zur Anwendung.<br />
Im koordinierten Bereich iSd § 3 Z 8, dem „Anwendungsbereich des<br />
Herkunftslandsprinzips“ 149 (§ 20) - zu dem auch die <strong>Auskunfts</strong>pflichten der<br />
Diensteanbieter gehören -, unterliegen diese dem Recht ihres Sitzstaates. 150<br />
145 Dienste bis zur Vermittlungsschicht (OSI-Schicht 3). Näheres zum ISO/OSI<br />
Referenzmodell zB Payer, http://www.payer.de/cmc/cmcs03.htm .<br />
146 ECG-Kommentar 117.<br />
147 Abgedruckt in: Brenn, ECG 279 f.<br />
148 Siehe Brenn, ECG 175. Zum anwendbaren Recht nach Internationalem<br />
Privatrecht im <strong>Internet</strong> siehe: Mottl, Anwendbares Recht <strong>und</strong> Gerichtsstand im <strong>Internet</strong>,<br />
in: Brenn, ECG 134 ff.<br />
149 EB, abgedruckt in: Brenn, ECG 189.<br />
150 MwH: Brenn, ECG 200, 308; Blume/Hammerl, ECG-Kommentar 34.<br />
III. Das E-Commerce-Gesetz