Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 30<br />
d) Im Fernabsatz bereitgestellter Dienst<br />
Sowohl das NotifG als auch § 5a KSchG140 (mit geringfügigen<br />
Abweichungen) verstehen unter „im Fernabsatz“, dass die beteiligten Parteien<br />
nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind.<br />
Gem lit A der Anlage 1 des NotifG sind keine „im Fernabsatz“ erbrachten<br />
Dienste, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden: 1. Untersuchung<br />
oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mit Hilfe elektronischer Geräte, aber<br />
in Anwesenheit des Patienten; 2. Konsultation eines elektronischen Katalogs in<br />
einem Geschäft in Anwesenheit des K<strong>und</strong>en; 3. Buchung eines Flugtickets über<br />
ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des K<strong>und</strong>en<br />
vorgenommen wird; 4. Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in<br />
Anwesenheit des Benutzers.<br />
2. Persönlicher Anwendungsbereich<br />
Das ECG knüpft überwiegend am Begriff des Diensteanbieters an, um<br />
seinen persönlichen Anwendungsbereich zu bestimmen. Somit ist der<br />
Diensteanbieter Haupt-Normadressat des ECG. 141 Gem § 3 Z 2 ist der<br />
Diensteanbieter eine natürliche oder juristische Person oder sonstige<br />
rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft<br />
bereitstellt. Dieser Begriff ist weiters nicht problematisch.<br />
Arbeitsverträge fallen aus dem Anwendungsbereich heraus, der<br />
Arbeitgeber ist daher seinen Arbeitnehmern gegenüber kein ISP. 142<br />
a) Access-Provider iSd § 13<br />
Der Access-Provider wird in § 13 definiert als Diensteanbieter, der <strong>von</strong><br />
einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz<br />
übermittelt oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt. Es<br />
handelt sich bei seiner Tätigkeit um eine reine Durchleitung fremder<br />
Information in einem Kommunikationsnetz. 143<br />
Exkurs: Network- <strong>und</strong> Backbone-Provider als Access-Provider?<br />
Vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass Diensteanbieter – <strong>und</strong> somit auch Provider –<br />
einen Dienst iSd § 3 Z 1 anbieten müssen, um in den Anwendungsbereich des<br />
ECG zu fallen, mag es zweifelhaft sein, ob Network-Provider bzw Carrier<br />
unter § 13 zu subsumieren sind. Blume/Hammerl144 treffen hier eine<br />
140 Eingefügt durch das FernabsatzG, BGBl I 185/1999.<br />
141 Vgl mwH Blume/Hammerl, ECG-Kommentar 33.<br />
142 Vgl die EB, abgedruckt in: Brenn, ECG 271. Er ist im Übrigen auch kein<br />
Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienstleistungen iSd TKG 1997: OGH 13. 6.<br />
2002, 8 Ob A 288/01p = wbl 2002/353.<br />
143 Brenn, ECG 263.<br />
144 ECG-Kommentar 115. Abl Zankl, Der Entwurf zum E-Commerce-Gesetz, NZ<br />
2001, 325. Vgl auch Spindler in: Hoeren/Sieber, Handbuch zum Multimediarecht 29 Rz<br />
356.<br />
III. Das E-Commerce-Gesetz