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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 30<br />

d) Im Fernabsatz bereitgestellter Dienst<br />

Sowohl das NotifG als auch § 5a KSchG140 (mit geringfügigen<br />

Abweichungen) verstehen unter „im Fernabsatz“, dass die beteiligten Parteien<br />

nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind.<br />

Gem lit A der Anlage 1 des NotifG sind keine „im Fernabsatz“ erbrachten<br />

Dienste, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden: 1. Untersuchung<br />

oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mit Hilfe elektronischer Geräte, aber<br />

in Anwesenheit des Patienten; 2. Konsultation eines elektronischen Katalogs in<br />

einem Geschäft in Anwesenheit des K<strong>und</strong>en; 3. Buchung eines Flugtickets über<br />

ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des K<strong>und</strong>en<br />

vorgenommen wird; 4. Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in<br />

Anwesenheit des Benutzers.<br />

2. Persönlicher Anwendungsbereich<br />

Das ECG knüpft überwiegend am Begriff des Diensteanbieters an, um<br />

seinen persönlichen Anwendungsbereich zu bestimmen. Somit ist der<br />

Diensteanbieter Haupt-Normadressat des ECG. 141 Gem § 3 Z 2 ist der<br />

Diensteanbieter eine natürliche oder juristische Person oder sonstige<br />

rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft<br />

bereitstellt. Dieser Begriff ist weiters nicht problematisch.<br />

Arbeitsverträge fallen aus dem Anwendungsbereich heraus, der<br />

Arbeitgeber ist daher seinen Arbeitnehmern gegenüber kein ISP. 142<br />

a) Access-Provider iSd § 13<br />

Der Access-Provider wird in § 13 definiert als Diensteanbieter, der <strong>von</strong><br />

einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz<br />

übermittelt oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt. Es<br />

handelt sich bei seiner Tätigkeit um eine reine Durchleitung fremder<br />

Information in einem Kommunikationsnetz. 143<br />

Exkurs: Network- <strong>und</strong> Backbone-Provider als Access-Provider?<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass Diensteanbieter – <strong>und</strong> somit auch Provider –<br />

einen Dienst iSd § 3 Z 1 anbieten müssen, um in den Anwendungsbereich des<br />

ECG zu fallen, mag es zweifelhaft sein, ob Network-Provider bzw Carrier<br />

unter § 13 zu subsumieren sind. Blume/Hammerl144 treffen hier eine<br />

140 Eingefügt durch das FernabsatzG, BGBl I 185/1999.<br />

141 Vgl mwH Blume/Hammerl, ECG-Kommentar 33.<br />

142 Vgl die EB, abgedruckt in: Brenn, ECG 271. Er ist im Übrigen auch kein<br />

Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienstleistungen iSd TKG 1997: OGH 13. 6.<br />

2002, 8 Ob A 288/01p = wbl 2002/353.<br />

143 Brenn, ECG 263.<br />

144 ECG-Kommentar 115. Abl Zankl, Der Entwurf zum E-Commerce-Gesetz, NZ<br />

2001, 325. Vgl auch Spindler in: Hoeren/Sieber, Handbuch zum Multimediarecht 29 Rz<br />

356.<br />

III. Das E-Commerce-Gesetz

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