Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 29<br />
c) Elektronisch<br />
Ein Dienst wird elektronisch bereitgestellt, wenn er mittels Geräten für<br />
die elektronische Verarbeitung, einschließlich digitaler Kompression, <strong>und</strong><br />
Speicherung <strong>von</strong> Daten am Ausgangspunkt gesendet, <strong>und</strong> am Endpunkt<br />
empfangen <strong>und</strong> vollständig über Draht, Funk, auf optischem oder anderem<br />
elektromagnetischen Weg gesendet, weitergeleitet <strong>und</strong> empfangen wird.<br />
Gem lit B der Anlage 1 zum NotifG werden folgende Dienste nicht „elektronisch“<br />
erbracht: 1. Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller<br />
Form erbracht werden: a) Geldausgabe- oder Fahrkartenautomaten; b) Zugang zu<br />
gebührenpflichtigen Straßennetzen, Parkplätzen usw., auch wenn elektronische<br />
Geräte bei der Ein- <strong>und</strong> Ausfahrt den Zugang kontrollieren <strong>und</strong>/oder die korrekte<br />
Gebührenentrichtung gewährleisten; 2. Offline-Dienste: Vertrieb <strong>von</strong> CD-ROM<br />
oder Software auf Disketten; 3. Dienste, die nicht über elektronische<br />
Verarbeitungs- <strong>und</strong> Speicherungssysteme erbracht werden: a)<br />
Sprachtelefondienste; b) Telefax-/Telexdienste; c) über Sprachtelefon oder<br />
Telefax erbrachte Dienste; d) medizinische Beratung per Telefon/Telefax; e)<br />
anwaltliche Beratung per Telefon/Telefax; f) Direktmarketing per<br />
Telefon/Telefax.<br />
Von obigen Ausnahmen kann abgeleitet werden, dass auch für dieses<br />
Tatbestandselement eine point-to-point Übertragung charakteristisch ist. Die<br />
Abgrenzung fällt allerdings nicht immer leicht. So ist die Sprachtelephonie<br />
zwar explizit ausgenommen, dem steht aber nicht entgegen, dass andere<br />
Dienste, insbes Datendienste im Bereich der mobilen Sprachtelephonie, über<br />
die Infrastruktur der Sprachtelephonie elektronisch erbracht werden können.<br />
Die EB135 zählen daher SMS-Dienste, WAP-Dienste, UMTS-Dienste <strong>und</strong><br />
Mehrwertdienste, die über Dialer-Programme in Anspruch genommen werden,<br />
sehr wohl zu den Diensten der Informationsgesellschaft. 136 Als weiterer Dienst<br />
könnten noch die Location Based <strong>Service</strong>s137 angeführt werden. AA ist<br />
Brenn138 , mit der Begründung, rein nicht-interaktive Dienste seien keine<br />
Dienste der Informationsgesellschaft (siehe schon oben), <strong>und</strong>: Die<br />
Informationspflichten nach § 5 könnten kaum erfüllt werden. Zu letzterem<br />
Argument führen die EB139 zu § 5 aus: “Bei Diensten der<br />
Informationsgesellschaft, die über ein Mobiltelephon bereitgestellt werden,<br />
wird es aus Platzgründen genügen, wenn ein Hinweis auf eine über das<br />
<strong>Internet</strong> zugängliche Homepage gegeben wird;“. An den<br />
Informationspflichten soll die Anwendbarkeit des ECG auf SMS- <strong>und</strong> andere<br />
Datendienste daher nicht scheitern.<br />
135 Abgedruckt in: Brenn, ECG 186.<br />
136 So auch Zankl, ECG-Handbuch Rz 182.<br />
137 Das ECG auf diese Dienste für anwendbar erklärend: Spindler/Fallenböck,<br />
Das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie <strong>und</strong> seine Umsetzung in<br />
Deutschland <strong>und</strong> Österreich (Teil I), ZfRV 2002/23.<br />
138 ECG 194. Vgl auch Brenn, ECG 173.<br />
139 Abgedruckt in: Brenn, ECG 204.<br />
III. Das E-Commerce-Gesetz