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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 28<br />

Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl <strong>von</strong><br />

einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung): 1.<br />

Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Art. 1 lit. a der<br />

Richtlinie 89/552/EWG; 2. Hörfunkdienste; 3. Teletext (über Fernsehsignal).<br />

Die EB129 führen hierzu aus: „Der jeweilige Nutzer muss also in der Lage<br />

sein, den Inhalt des Dienstes (die Information oder Kommunikationsdaten)<br />

gesondert in Anspruch zu nehmen. Nicht individuell abrufbar sind Dienste, die<br />

gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl <strong>von</strong> Empfängern bereitgestellt werden,<br />

etwa Fernseh-, R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong> Teletextdienste. Ein Hilfsmittel für die<br />

Beurteilung der Frage, ob ein individuell abrufbarer Dienst der<br />

Informationsgesellschaft vorliegt, kann darin bestehen, ob der Dienst<br />

interaktiv erbracht wird. In einem solchen Fall hängt die übermittelte<br />

Information überwiegend <strong>von</strong> den Eingaben des Empfängers ab.“ Brenn130 definiert den Begriff des „interaktiven Dienstes“, der dadurch charakterisiert<br />

wird, dass der Nutzer den an ihn übermittelten Inhalt maßgeblich durch seine<br />

Eingaben bestimmt: „Entscheidend ist also, dass der übertragene (gesendete)<br />

<strong>und</strong> zugänglich gemachte Output maßgeblich vom Input des Nutzers<br />

abhängt.“, wobei auch die zeitliche Komponente eine wesentliche Rolle<br />

spiele: “Der Output muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem<br />

Input stehen, also durch den Input sofort ausgelöst werden.“ Bei aller<br />

Interaktivität sollte nicht vergessen werden, dass der „interaktive Dienst“<br />

lediglich ein Hilfskriterium ist. Etwas deutlicher wird der Begriff bei<br />

Blume/Hammerl131 erklärt: Die Verbindung für die Erbringung des Dienstes<br />

muss zumindest technisch gesehen eine Punkt-zu-Punkt-Verbindung (point-topoint,<br />

im Gegensatz zum broadcasting des R<strong>und</strong>funks, das durch „ein Sender -<br />

viele Empfänger“ charakterisiert wird) sein132 <strong>und</strong> es muss eine bidirektionale<br />

Übertragung möglich sein. Weiters wird ausgeführt, dass der Dienst über<br />

diesen Kanal steuerbar sein muss, <strong>und</strong> die Entscheidung über die<br />

Inanspruchnahme, insbes die Datenübertragung, erst auf Nachfrage des<br />

Nutzers erfolgt. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Bewirbt ein<br />

Unternehmen seine Produkte auf seiner Website, so liegt ebenfalls ein Dienst<br />

der Informationsgesellschaft vor. Der „individuelle Abruf“ erklärt sich hier aus<br />

der Möglichkeit, diese Seite anzusteuern. Das bloße Zusenden elektronischer<br />

Post ist allerdings auch ein Dienst der Informationsgesellschaft. 133 Hier <strong>und</strong> bei<br />

vergleichbaren individuellen Kommunikationsmitteln soll es auch irrelevant<br />

sein, ob die Informationsübermittlung auf Wunsch des Nutzers erfolgt. 134<br />

129 Abgedruckt in: Brenn, ECG 185 f.<br />

130 ECG 193.<br />

131 ECG-Kommentar 43.<br />

132 Wobei allerdings darauf hingewiesen wird, dass es auch interaktive Punkt-zu-<br />

Mehrpunkt-Übertragungen (broadcasting) gibt: siehe aaO, FN 70.<br />

133 Vgl 18. ErwGr S 7 der EC-RL. Nicht aber die E-Mail „an sich“. Siehe hierzu<br />

schon oben, S 26<br />

134 So Blume/Hammerl, ECG-Kommentar 48 f. Man könnte allerdings ergänzen,<br />

dass der Nutzer E-Mails im <strong>Internet</strong> <strong>und</strong> mittels einem Client abruft, <strong>und</strong> daher auf<br />

eigenen Wunsch auf seinem PC empfängt.<br />

III. Das E-Commerce-Gesetz

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