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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 26<br />

III. Das E-Commerce-Gesetz<br />

A. Anwendungsbereich<br />

Wie bereits mehrfach erwähnt, nimmt das ECG direkten Bezug auf<br />

Access-, Cashing- <strong>und</strong> Host-Provider. Die genaue Abgrenzung des<br />

Anwendungsbereichs des ECG ist aber erforderlich, da seine Regelungen<br />

(Haftungsprivilegien, <strong>Auskunfts</strong>pflichten etc) nur anwendbar sind, wenn der<br />

Diensteanbieter einen Dienst der Informationsgesellschaft iSd § 3 Z 1<br />

bereitstellt <strong>und</strong> seinen Sitz im Inland hat.<br />

1. Sachlicher Anwendungsbereich<br />

Der sachliche Anwendungsbereich bestimmt sich primär durch den<br />

Begriff des Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 3 Z 1). 116 Dies ist ein in<br />

der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf<br />

bereitgestellter Dienst, insbes der Online-Vertrieb <strong>von</strong> Waren <strong>und</strong><br />

Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung,<br />

elektronische Suchmaschinen <strong>und</strong> Datenabfragemöglichkeiten, sowie Dienste,<br />

die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu<br />

einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers117 speichern.<br />

Das Providing selbst ist daher bereits ein Dienst der Informationsgesellschaft.<br />

Zur Definition des Dienstes der Informationsgesellschaft verweist die EC-<br />

RL auf Art 1 Z 2 der Transparenzrichtlinie118 , welche ein<br />

Notifikationsverfahren für technische Normen regelt. Die österreichische<br />

Umsetzung dieses Verfahrens erfolgte im NotifG119 , <strong>und</strong> übernahm dieses<br />

wörtlich die Definition aus der Transparenzrichtlinie. Entsprechend verweist<br />

§ 3 Z 1 auf § 1 Abs 1 Z 2 NotifG, allerdings mit der geringfügigen<br />

sprachlichen Modifikation, dass es im ECG „elektronisch […] bereitgestellter<br />

Dienst“ heißt, <strong>und</strong> das NotifG <strong>von</strong> „elektronisch erbrachter Dienstleistung“<br />

spricht. 120 Das NotifG enthält ebenso wie die Richtlinie einen Anhang mit<br />

116 Vgl Brenn, ECG 171.<br />

117 Unter Nutzer sind gem § 3 Z 4 ECG alle jene natürlichen <strong>und</strong> juristischen<br />

Personen <strong>und</strong> sonstigen rechtsfähigen Einrichtungen zu verstehen, die einen Dienst der<br />

Informationsgesellschaft in Anspruch nehmen. Dies unabhängig da<strong>von</strong>, ob zum<br />

Diensteanbieter ein vertragliches Verhältnis besteht oder nicht.<br />

118 Richtlinie 98/34/EG, ABl L 204 v 21.7.1998, 37, idF Änderungsrichtlinie<br />

98/48/EG, ABl L 217 v 5.8.1998, 18.<br />

119 BG zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der<br />

technischen Vorschriften, der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft<br />

<strong>und</strong> der Normen (Notifikationsgesetz 1999 - NotifG 1999), BGBl I 1999/183.<br />

120 Gemeint ist allerdings das gleiche: Erfasst sein soll quasi alles was im <strong>Internet</strong><br />

vertrieben wird.<br />

III. Das E-Commerce-Gesetz

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