Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 25<br />
§ 3h VerbotsG ein, <strong>und</strong> beantragt die Täterausforschung. Im ersten Schritt ordnet<br />
der Untersuchungsrichter die Überwachung der Vermittlungsdaten an. Daraus<br />
ergibt sich, dass sich A ausschließlich mit seinem Laptop mittels öffentlich<br />
zugänglichem, anonymen 113 WLAN 114 zum pre-paid Tarif verbindet. Der Provider<br />
verfügt somit über keine persönlichen Daten <strong>von</strong> A. Aufgr<strong>und</strong> der Daten beim<br />
Einloggen kann aber bestimmt werden, ob es sich jeweils um A handelt. Die<br />
Staatsanwaltschaft beantragt daher die Täterausforschung durch<br />
Standortanpeilung.<br />
4. Auskünfte an Verwaltungsbehörden<br />
I. A betreibt über seine Homepage einen Versandhandel mit pyrotechnischen<br />
Erzeugnissen - gem § 94 Z 18 GewO ein reglementiertes Gewerbe - ohne die<br />
Pflichtangaben nach § 5 ECG. Auch hat er die Domain unter einem falschen<br />
Namen registrieren lassen. Die Gewerbebehörde vermutet, dass A über keine<br />
Gewerbeberechtigung verfügt, <strong>und</strong> leitet daher ein Verwaltungsstrafverfahren<br />
gem § 366 Abs 1 Z 1 GewO ein.<br />
II. A bietet überdies seine Waren ohne Verrechnung der Mehrwertsteuer über<br />
Ebay an. 115 Laut AGB ist Ebay berechtigt, personenbezogene Daten zu speichern.<br />
Die Finanzstrafbehörde leitet ein Verfahren wegen § 33 Abs 2 lit a FinStrG<br />
(Abgabenhinterziehung) ein.<br />
III. Die Sicherheitsbehörden erfahren gleichfalls <strong>von</strong> diesen Vorfällen, <strong>und</strong><br />
vermuten die Personenidentität <strong>von</strong> A mit einer bereits aktenk<strong>und</strong>igen Person, die<br />
mehrfach wegen einschlägiger Delikte vorbestraft ist. Die Sicherheitsbehörde<br />
leitet daher ein Verwaltungsstrafverfahren gem § 31 PyrotechnikG ein. Auch sie<br />
möchte vom Host-Provider den Namen des Täters erfahren.<br />
5. Mobilfunkbetreiber als Access-Provider<br />
Ein Mehrwertdiensteanbieter versendet SMS, in denen der Empfänger<br />
aufgefordert wird, eine Mehrwertdienstenummer anzurufen. Die SMS enthält<br />
folgenden Text: “Ich habe mich in Dich verliebt <strong>und</strong> muss es Dir endlich sagen!<br />
Weißt Du, wer ich bin? Ruf zurück, 0900/xxx.“. Da der Hinweis auf die<br />
Kostenpflicht erst am Ende des SMS steht, besteht der Verdacht des Betrugs.<br />
Deshalb leitet die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen unbekannte Täter ein.<br />
Auch die Bezirksverwaltungsbehörde leitet mit Ermittlungen wegen Verstoßes<br />
gegen § 107 Abs 2 TKG 2003.<br />
113 Solche Dienste bietet bspw die Firma metronet an; vgl die Standorte unter<br />
http://www.metronet.at/locations/standort.pl?tag=show&state=w .<br />
114 Wireles Local Area Network ermöglicht eine drahtlose Verbindung mit dem<br />
<strong>Internet</strong> über Funk. Zum Teil wird WLAN auf Universitäten angeboten (so auf der<br />
WU), zum Teil kann man in manchen Lokalen mittels einer Wertkarte WLAN<br />
verwenden. Näheres hierzu: Lichtenstrasser/Mosing/Otto, Wireless LAN - Drahtlose<br />
Schnittstelle für Datenmissbrauch?, ÖJZ 2003/14.<br />
115 Vgl die Fälle in Deutschland: Steuerprüfer nehmen eBay-User ins Visier, orf<br />
futurezone, http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=164949 .<br />
II. Ausgangsfälle