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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 22<br />

3.) Inhaltsdaten sind gem § 95 unverzüglich zu löschen, es sei denn, ihre<br />

Speicherung ist der wesentliche Inhalt des Telekommunikationsdienstes, zB<br />

bei Web-Mail-Diensten.<br />

c) Neue Rechtslage: TKG 2003<br />

Das TKG 2003 enthält die einschlägigen datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen in den §§ 96 bis 99. Gr<strong>und</strong>sätzliche Änderungen ergeben sich<br />

mE nicht.<br />

4. Nemo-Tenetur-Gr<strong>und</strong>satz<br />

Aus dem Anklageprinzip im Strafprozess (Art 90 B-VG) wird vom<br />

VfGH, neben dem Recht auf Parteistellung eines Beschuldigten, auch sein<br />

Recht abgeleitet, nicht gezwungen werden zu dürfen, gegen sich selbst<br />

Zeugnis abzulegen (nemo tenetur se ipsum accusare). Daraus folgt, dass man<br />

nicht zur Mitwirkung gezwungen werden darf, wenn man sich selbst belasten<br />

würde. 101 Der ISP darf daher sowohl Auskunft, als auch Mitwirkung<br />

verweigern, wenn er sich selbst der Gefahr einer verwaltungsstrafbehördlichen<br />

oder strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würde. 102<br />

5. Eigentum <strong>und</strong> Verbot der Zwangs- <strong>und</strong> Pflichtarbeit<br />

<strong>Auskunfts</strong>-, <strong>und</strong> insbes <strong>Mitwirkungspflichten</strong>, greifen auch in das<br />

verfassungsmäßig garantierte Recht auf Eigentum103 , bzw in das Verbot der<br />

Zwangs- <strong>und</strong> Pflichtarbeit104 , ein.<br />

Providern entstehen oftmals nicht unbeträchtliche Aufwendungen, wenn<br />

sie aufgr<strong>und</strong> eines <strong>Auskunfts</strong>verlangens die gewünschten Daten ausheben<br />

sollen. Dies berührt gr<strong>und</strong>sätzlich den Schutzbereich des Eigentumsrechts,<br />

denn nach der Jud des VfGH ist auch das Vermögen an sich<br />

eigentumsrechtlich geschützt. 105 Dem Großteil der hier behandelten<br />

<strong>Auskunfts</strong>pflichten ist kostenlos nachzukommen (SPG, MBG, FinStrG). Das<br />

ECG äußert sich zu einem allfälligen Kostenersatz überhaupt nicht. Für die<br />

Überwachung des Fernmeldeverkehrs iSd StPO sah das TKG 1997 bis zum<br />

VfGH Erkenntnis v 27.02.2003106 in seinem § 89 Abs 1 vor, dass die<br />

Mitwirkungsverpflichteten alle Einrichtungen bereitzustellen hätten, die zur<br />

Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO<br />

erforderlich sind, maW sie hatten ihre Anlagen für die Zwecke der<br />

Überwachung entsprechend zu rüsten. Für die einzelne Mitwirkung war gem<br />

Abs 2 leg cit der Ersatz der angemessenen Kosten vorgeschrieben. Die<br />

101 Vgl Öhlinger, Verfassungsrecht 5 Rz 971. Zum Strafprozess: Seiler,<br />

Strafprozessrecht 6 (2003) Rz 455; Schmoller, Erzwungene selbstbelastende Aussagen<br />

im Strafprozeß, Zugleich ein Beitrag zu den Beweisverwertungsverboten, JBl 1992, 69.<br />

102 MwH: Berka, Gr<strong>und</strong>rechte (1999) Rz 850.<br />

103 Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK. Vgl hierzu: Öhlinger, Verfassungsrecht 5 Rz<br />

867 ff.<br />

104 Art 7 StGG, Art 4 EMRK. Vgl hierzu: Öhlinger, Verfassungsrecht 5 Rz 754 f.<br />

105 Vgl Berka, Gr<strong>und</strong>rechte Rz 712.<br />

106 VfGH 27.2.2003, G 37/02-16, G 118/02-14, G 122/02-19 et alt.<br />

I. Einleitung

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