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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 20<br />

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die<br />

Verwendung erfordern.[…]“<br />

Z 1 bezieht sich nur auf ausdrückliche Rechtsgr<strong>und</strong>lagen. 92 Hierauf kann<br />

man die Datenübermittlungen nach § 53 SPG, der StPO, des<br />

§ 99 Abs 3 FinStrG etc stützen. Z 2 <strong>und</strong> Z 3 werden hier iaR nicht anwendbar<br />

sein 93 .<br />

Abs 1 Z 4 erfährt eine nähere Konkretisierung in Abs 3, der eine<br />

demonstrative Aufzählung enthält, wann iSd Z 4 die schutzwürdigen<br />

Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt sind:<br />

„(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Gr<strong>und</strong>e des<br />

Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten<br />

1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche<br />

Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe<br />

ist oder<br />

2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der<br />

Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder<br />

3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder<br />

4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber <strong>und</strong><br />

Betroffenem erforderlich ist oder<br />

5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung <strong>von</strong> Rechtsansprüchen des<br />

Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist <strong>und</strong> die Daten rechtmäßig<br />

ermittelt wurden oder […]“.<br />

Das Erfordernis der wesentlichen Voraussetzung iSd Z 1 ist nicht als<br />

condition sine qua non zu verstehen, sondern als wesentliche Erleichterung des<br />

Verwaltungshandelns. 94 Z 2 betrifft primär das PolizeikooperationsG 95 . Unter<br />

„lebenswichtigen Interessen“ sind keine Fälle zu verstehen, bei denen der<br />

Dritte lediglich eine Vermögenseinbuße erleiden würde (siehe dazu S 20 in der<br />

FN). Z 5 zählt nur den Auftraggeber selbst auf, nicht aber den Dritten. Folglich<br />

können <strong>Auskunfts</strong>pflichten nach § 18 Abs 4 ECG <strong>und</strong> § 87b UrhG auf diese<br />

Ausnahme nicht gestützt werden, sodass die Weitergabe <strong>von</strong> Daten an Dritte<br />

zwecks Rechtsverfolgung nach der allgemeinen Generalklausel des<br />

§ 8 Abs 1 Z 4 zu beurteilen ist. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, wessen<br />

Interessen überwiegen: jene des Betroffenen auf Geheimhaltung oder jene des<br />

Dritten auf Rechtsverfolgung.<br />

Zu den zivilrechtlichen Sanktionen bei Datenübermittlungen entgegen<br />

den Bestimmungen des DSG siehe im Kapitel E-Commerce-Gesetz, S 42.<br />

92 Vgl Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz 138.<br />

93 Denkbar wäre allerdings eine Anwendbarkeit bei Betreibern mobiler<br />

Sprachtelephonie, zB bei einer Weitergabe <strong>von</strong> Standortdaten zur Rettung eines<br />

Lawinenopfers. Siehe dazu auch unten im Kapitel Strafprozessordnung <strong>und</strong><br />

Telekommunikationsgesetz, S 63, <strong>und</strong> Sicherheitspolizeigesetz, S 74.<br />

94 Vgl zB DSK 23.3.2001, 210.380/001-DSK/2001; DSK 18.05.2000, 120.686/3-<br />

DSK/00.<br />

95 So auch Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz, 139. Siehe im Kapitel<br />

Sicherheitspolizeigesetz, S 74.<br />

I. Einleitung

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