Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 19<br />
Exkurs: Datenweitergabe nach DSG<br />
<strong>Auskunfts</strong>pflichten bedingen denknotwendig eine Datenweitergabe.<br />
§ 7 Abs 2 normiert die Voraussetzungen für eine rechtmäßige<br />
Datenübermittlung. Unter Datenübermittlung versteht § 4 Z 12 die Weitergabe<br />
<strong>von</strong> Daten einer Datenanwendung87 an einen Dritten, insbes auch die<br />
Veröffentlichung <strong>von</strong> Daten <strong>und</strong> die Verwendung <strong>von</strong> Daten für ein anderes<br />
Aufgabengebiet des Auftraggebers.<br />
aa) 1. Prüfungsschritt: § 7 Abs 2 (Datenübermittlung)<br />
Eine Datenübermittlung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:<br />
1. Die Daten müssen aus einer zulässigen Datenanwendung<br />
stammen.<br />
2. Der Dritte muss glaubhaft machen, dass er eine gesetzliche<br />
Zuständigkeit bzw eine rechtliche Befugnis88 zur Erlangung der<br />
Daten hat.<br />
3. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen89 dürfen nicht verletzt werden.<br />
Punkt 1. ist bei K<strong>und</strong>endaten unproblematisch. 90 Punkt 2. ist wohl bei<br />
Bestimmungen wie § 18 Abs 4 ECG, den Befugnissen nach dem SPG usw<br />
erfüllt.<br />
bb) 2. Prüfungsschritt: § 8 (Verletzung schutzwürdiger<br />
Geheimhaltungsinteressen bei nicht-sensiblen Daten)<br />
Bei der Prüfung, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des<br />
Betroffenen verletzt werden, ist zu differenzieren, ob sensible91 oder nichtsensible<br />
Daten weitergegeben werden. K<strong>und</strong>endaten <strong>von</strong> Providern sind iaR<br />
nicht-sensible Daten, weshalb für die Prüfung, ob schutzwürdige<br />
Geheimhaltungsinteressen verletzt sind, § 8 zu Anwendung kommt.<br />
„§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen<br />
sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn<br />
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur<br />
Verwendung der Daten besteht oder<br />
2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein<br />
Widerruf jederzeit möglich ist <strong>und</strong> die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung<br />
der Daten bewirkt, oder<br />
3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder<br />
87 Vgl § 4 Z 7.<br />
88 Das sind im privaten Bereich bspw Vereinstatuten oder<br />
Berufsausübungsvorschriften (Vgl Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz 135).<br />
89 Vgl § 4 Z 3, das ist jene Person, deren Daten verwendet werden.<br />
90 Vgl Standardanwendung 22 der VO des B<strong>und</strong>eskanzlers über Standard- <strong>und</strong><br />
Musteranwendungen nach dem Datenschutzgesetz 2000 (Standard- <strong>und</strong> Muster-<br />
Verordnung 2000 - StMV) StF: BGBl II 201/2000 idF BGBl II 232/2003.<br />
91 Vgl § 3 Z 2, das sind Daten über rassische <strong>und</strong> ethnische Herkunft, politische<br />
Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung,<br />
Ges<strong>und</strong>heit oder das Sexualleben.<br />
I. Einleitung