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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 18<br />

3. Recht auf Datenschutz<br />

a) Datenschutzgesetz 200083 Das Gr<strong>und</strong>recht auf Datenschutz iSd § 1 DSG enthält Ansprüche auf<br />

Geheimhaltung, Auskunft <strong>und</strong> Richtigstellung bzw Löschung <strong>von</strong><br />

personenbezogenen Daten, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen<br />

daran bestehen. Eingriffe sind im Rahmen des materiellen Gesetzesvorbehalts<br />

zulässig, welcher wortgleich mit Art 8 Abs 2 EMRK ist <strong>und</strong> einen Verweis auf<br />

diesen enthält. Es ist bislang das einzige Gr<strong>und</strong>recht der österreichischen<br />

Rechtsordnung, das mit unmittelbarer Drittwirkung ausgestattet ist (§ 1 Abs 5).<br />

Gem § 4 Z 1 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene, deren<br />

Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Somit genießen auch Stammdaten<br />

„gr<strong>und</strong>rechtlichen“ Schutz.<br />

Das Problem, dass zwischen dynamischen <strong>und</strong> statischen IP-Adressen<br />

differenziert werden muss, stellt sich in diesem Zusammenhang nicht, denn<br />

aus der Sicht des Access-Providers als Verwender der Daten84 sind IP-<br />

Adressen – gleich ob dynamisch oder statisch – immer personenbezogene<br />

Daten. 85<br />

§ 15 verpflichtet den Auftraggeber, den Dienstleister <strong>und</strong> seine<br />

Mitarbeiter zu Wahrung des Datengeheimnisses, dh sie „haben Daten aus<br />

Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Gr<strong>und</strong> ihrer berufsmäßigen<br />

Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind,<br />

unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu<br />

halten, soweit kein rechtlich zulässiger Gr<strong>und</strong> für eine Übermittlung der<br />

anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht.“.<br />

Neben dem Straftatbestand des § 51 (Datenverwendung in Gewinn- oder<br />

Schädigungsabsicht), enthält § 52 ua folgende Verwaltungsübertretungen, die<br />

mit Geldstrafen bis zu Euro 18.890 bedroht sind: Die vorsätzliche Verletzung<br />

des Datengeheimnisses iSd § 15, die Verweigerung der Auskunft, der<br />

Richtigstellung oder der Löschung, obwohl ein rechtskräftiges Urteil oder ein<br />

rechtskräftiger Bescheid vorliegt, sowie die Löschung <strong>von</strong> Daten, obwohl<br />

bereits ein <strong>Auskunfts</strong>verlangen eingebracht wurde. 86<br />

83 BG über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG<br />

2000) (NR: GP XX RV 1613 AB 2028 S 179. BR: 5992 AB 6034 S 657.) (CELEX-Nr:<br />

395L0046) StF: BGBl I 165/1999 idF BGBl I 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824<br />

S 81. BR: 6458 AB 6459 S 681).<br />

84 Vgl Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz (2000) 113.<br />

85 Vgl auch Jahnel, der die Ansicht vertritt, dynamische IP-Adressen seien nur<br />

indirekt-personenbezogene Daten (Datenschutz im <strong>Internet</strong> - Rechtsgr<strong>und</strong>lagen,<br />

Cookies <strong>und</strong> Web-Logs, ecolex 2001, 84). Dies jedoch in Bezug auf Web-Logs, dh<br />

nicht aus der Sicht des Access-Providers. Vgl auch Brandl, Datenschutz im <strong>Internet</strong>, in:<br />

Studiengesellschaft für Wirtschaft <strong>und</strong> Recht (Hrsg), <strong>Internet</strong> <strong>und</strong> Recht – Rechtsfragen<br />

<strong>von</strong> E-Commerce <strong>und</strong> E-Government 128.<br />

86 Je nach Inhalt der <strong>Auskunfts</strong>pflicht kann auch uU das Fernmeldegeheimnis<br />

verletzt sein. Zu den Sanktionen siehe dort.<br />

I. Einleitung

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