Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 17<br />
Mietleitungen angeschafft, so kann man ihn als Anbieter <strong>von</strong><br />
Telekommunikationsdiensten qualifizieren. 80<br />
§ 87 Abs 1 Z 1 TKG 1997 entspricht zwar dem § 92 Abs 1 Z 1 TKG 2003, dreht<br />
die Definition aber in diesem Sinne um, als jetzt der Anbieter als Betreiber <strong>von</strong><br />
öffentlichen Kommunikationsdiensten umschrieben wird.<br />
Betreiber iSd TKG 2003 ist gem § 3 Z 1 „ein Unternehmen, das ein öffentliches<br />
Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt, oder zur<br />
Bereitstellung hier<strong>von</strong> befugt ist“. Z 3 leg cit enthält auch eine spezielle<br />
Definition für das Betreiben <strong>von</strong> Kommunikationsdiensten: “das Ausüben der<br />
rechtlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung<br />
des jeweiligen Kommunikationsdienstes notwendig sind“. Angemerkt sei, dass der<br />
Begriff der Telekommunikation fast vollständig <strong>von</strong> jenem der Kommunikation<br />
abgelöst wurde. Unter Kommunikationsdienst ist gem Z 9 leg cit zu verstehen:<br />
Die „gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung<br />
<strong>von</strong> Signalen über Kommunikationsnetze besteht; einschließlich<br />
Telekommunikations- <strong>und</strong> Übertragungsdienste in R<strong>und</strong>funknetzen, jedoch<br />
ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze <strong>und</strong> -dienste<br />
anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Ausgenommen<br />
da<strong>von</strong> sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne <strong>von</strong> § 1 Abs. 1 Z 2 des<br />
Notifikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 183/1999, die nicht ganz oder überwiegend in<br />
der Übertragung <strong>von</strong> Signalen über Kommunikationsnetze bestehen;“. 81<br />
Abweichend <strong>von</strong> der alten Rechtslage, ist auch der Wiederverkauf <strong>von</strong><br />
Kommunikationsdiensten mitumfasst, soferne der Dienst nicht nur eine<br />
Nebenleistung darstellt. 82<br />
Erwähnenswert scheint, dass § 3 Z 10 bei der Definition des<br />
Kommunikationsnetzes das <strong>Internet</strong> explizit zu den anderweitigen Ressourcen,<br />
welche die elektronische Übertragung <strong>von</strong> Signalen über feste Netze ermöglichen,<br />
zählt.<br />
Diese Begriffsfülle erscheint kaum gelungen, auch wenn die Konzessionspflicht<br />
nach § 14 TKG 1997 gefallen ist, <strong>und</strong> somit jedes<br />
Telekommunikationsunternehmen zur Bereitstellung <strong>von</strong> Kommunikationsnetzen<br />
berechtigt ist, sobald es die Aufnahme seiner Tätigkeit anzeigt (vgl<br />
§ 14 TKG 2003). Materielle Änderungen zur alten Rechtslage sind mE nicht<br />
ersichtlich.<br />
80 Vgl Otto/Parschalk, Anzeige- <strong>und</strong> Konzessionspflicht <strong>von</strong> <strong>Internet</strong> <strong>Service</strong><br />
Providern nach dem TKG, MR 2001, 420.<br />
81 ME sollen mit den letzten beiden Sätzen Content Provider <strong>von</strong> der Definition<br />
ausgenommen werden.<br />
82 Vgl die EB, aaO 4.<br />
I. Einleitung