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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 16<br />

schützt auch Stammdaten, wenn diese das Ergebnis einer Überwachung der<br />

Telekommunikation sind.<br />

c) Weitere Ausführungsbestimmungen des TKG<br />

aa) Alte Rechtslage: Das TKG 1997<br />

Die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses obliegt gem § 88 Abs 1 <strong>und</strong><br />

2 TKG 1997 den Betreibern (das sind Anbieter <strong>von</strong> öffentlichen<br />

Telekommunikationsdiensten) <strong>und</strong> allen Personen, die an der Tätigkeit des<br />

Unternehmens mitwirken. Wie bereits erwähnt, unterliegen dem<br />

Fernmeldegeheimnis Inhalts- <strong>und</strong> Vermittlungsdaten76 , wobei auch die<br />

näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche umfasst sind. Diese<br />

Pflicht ist gem § 103 mit gerichtlicher Strafe bedroht. Nicht sanktioniert ist die<br />

Bestimmung des § 88 Abs 3, die eine Pflicht zur Einhaltung der<br />

Vertraulichkeit für jedermann normiert. Abs 4 verpflichtet überdies zur<br />

Geheimhaltung des Inhalts irrtümlicherweise empfangener Nachrichten.<br />

Strafrechtliche Sanktionen der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses für<br />

jedermann sehen die §§ 119 ff StGB vor.<br />

bb) Neue Rechtslage: Das TKG 2003<br />

Die oben dargestellten Ausführungsbestimmungen sind nunmehr in<br />

§ 93 TKG 2003 geregelt. Den EB77 zu Folge handelt es sich hier überwiegend<br />

um Klarstellungen <strong>und</strong> Anpassungen. § 108 TKG 2003 bedroht den Verstoß<br />

gegen § 93 Abs 2 TKG 2003 (Geheimhaltungspflichten der Betreiber) mit<br />

gerichtlicher Strafe.<br />

Exkurs: ISP als Betreiber öffentlicher (Tele-)Kommunikationsdienste<br />

§ 87 Abs 1 Z 1 TKG 1997 definiert den Betreiber als „Anbieter <strong>von</strong><br />

Telekommunikationsdiensten iSd 3. Abschnitts“. Ein Telekommunikationsdienst<br />

ist gem § 3 Z 14 TKG 1997 die gewerbliche Dienstleistung, die in der<br />

Übertragung <strong>und</strong>/oder Weiterleitung <strong>von</strong> Signalen auf Telekommunikationsnetzen<br />

besteht. Wie Parschalk/Zuser/Otto 78 ausführen, sind vor allem Access- <strong>und</strong><br />

Backbone-Provider 79 unter diesen Begriff zu subsumieren, sofern sie keine bloßen<br />

Wiederverkäufer sind. Sie verwenden zur Weiterleitung bzw zur Übertragung<br />

Router oder Switches (also Vermittlungseinheiten). Ob ein Host-Provider<br />

Anbieter <strong>von</strong> Telekommunikationsdiensten ist, ist im Einzelfall anhand seiner<br />

konkreten Tätigkeit zu beurteilen. Betreibt der Host-Provider die<br />

<strong>Internet</strong>anbindung seines Host-Rechners (konkret: die damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Übertragungs- <strong>und</strong>/oder Routing-Leistungen) selbst oder hat er hierfür<br />

76 Wörtlich heißt es: “die näheren Umstände der Kommunikation, insbesondere<br />

die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war“.<br />

77 aaO.<br />

78 TKR 153 f.<br />

79 Zu diesen Begriffen siehe oben, S 4 ff.<br />

I. Einleitung

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