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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 14<br />

<strong>von</strong> diesem abgerufen wird.“ zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang<br />

bemerken die EB 60 , dass für „die Zwecke der Definition der elektronischen<br />

Post insbesondere auch Computer als ‚Endgeräte’ zu werten“ sind. 61<br />

2. Das Fernmeldegeheimnis<br />

a) Art 10a StGG<br />

Art 10a StGG bezweckt - ebenso wie Art 10 StGG (Briefgeheimnis) –<br />

den Vertraulichkeitsschutz <strong>von</strong> im Wege der Telekommunikation übermittelter<br />

Information vor staatlichen Eingriffen. 62 Diese Bestimmung schützt daher<br />

ausschließlich Inhaltsdaten - nicht aber auch Vermittlungsdaten63 - vor<br />

Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt.<br />

Eingriffe in Art 10a StGG bedürfen ausnahmslos eines richterlichen<br />

Befehls. 64<br />

b) Art 8 EMRK<br />

Art 8 EMRK gewährt einen fast umfassenden Persönlichkeitsschutz zur<br />

Absicherung des privaten Bereichs eines Individuums vor staatlichen<br />

Eingriffen. <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> Meldepflichten, auch wenn sie juristischen<br />

Personen obliegen, können in dieses Recht eingreifen. 65 Der Schutzbereich des<br />

Art 8 EMRK umfasst ua die Überwachung des Fernmeldeverkehrs. 66 Neben<br />

Inhaltsdaten (die aber bereits durch Art 10a StGG geschützt werden; diese<br />

Bestimmung ist wohl iSd Art 53 EMRK durch das formelle Erfordernis des<br />

richterlichen Befehls ausnahmsweise das günstigere Gr<strong>und</strong>recht), unterliegen<br />

dem Schutzbereich dieser Bestimmung auch Vermittlungsdaten. 67 Nach der<br />

Jud des EGMR muss nicht notwendigerweise der Staat selbst - durch seine<br />

Organe - geschützte Daten ermitteln oder die Datenerhebung veranlassen, um<br />

in den Schutzbereich des Art 8 EMRK einzugreifen. Es genügt, wenn<br />

staatliche Stellen lediglich auf bereits vorhandene Datenbestände<br />

zurückgreifen. 68<br />

60 aaO.<br />

61 Siehe dazu Näheres im Kapitel Strafprozessordnung <strong>und</strong><br />

Telekommunikationsgesetz, S 57.<br />

62 Vgl Wiederin in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsrecht III StGG Art 10a Rz 3.<br />

63 Dies ist allerdings strittig: Gegen einen Schutz <strong>von</strong> Vermittlungsdaten durch<br />

Art 10a StGG: W Wessely, Das Fernmeldegeheimnis - ein unbekanntes Gr<strong>und</strong>recht?,<br />

ÖJZ 1999, 491, <strong>und</strong> Wiederin in: Korinek/Holoubek, StGG Art 10a Rz 12, jeweils mit<br />

Hinweisen zur Gegenansicht.<br />

64 Absoluter Richtervorbehalt. Hierauf explizit hinweisend: Reindl, Die<br />

nachträgliche Offenlegung <strong>von</strong> Vermittlungsdaten des Telefonverkehrs im<br />

Strafverfahren ("Rufdatenrückerfassung"), JBl 1999, 791. Vgl auch mwN Wiederin in:<br />

Korinek/Holoubek, StGG Art 10a Rz 19.<br />

65 Vgl Öhlinger, Verfassungsrecht 5 (2003) Rz 812.<br />

66 Vgl Öhlinger, Verfassungsrecht 5 Rz 826.<br />

67 Vgl W Wessely, aaO.<br />

68 EGMR 2.8.1984 Malone/Vereinigtes Königreich Rz 86 = EuGRZ 1985, 23.<br />

I. Einleitung

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