Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 13<br />
§ 87 Abs 3 Z 5 TKG 1997). Die EB 57 verweisen zur näheren Konkretisierung<br />
auf den 15. ErwGr der Datenschutz-RL, welcher demonstrativ folgendende<br />
Daten aufzählt: Aktive <strong>und</strong> passive Teilnehmernummer, die Art des Endgeräts,<br />
den Tarifcode, die Gesamtzahl der für den Abrechnungszeitraum zu<br />
berechnenden Einheiten, die Art, das Datum, den Zeitpunkt <strong>und</strong> die Dauer der<br />
Verbindung oder sonstige Nutzung, die übermittelte Datenmenge, die<br />
Leitwege, das verwendete Protokoll, das Netz, <strong>von</strong> dem die Nachricht<br />
ausgeht oder an das sie gesendet wird, das Format der Nachricht, sowie<br />
andere Zahlungsinformationen, wie Vorauszahlung, Ratenzahlung, Sperren des<br />
Anschlusses oder Mahnungen.<br />
Außerdem enthält das TKG 2003 jetzt eigene Begriffsdefinitionen für<br />
zwei Unterfälle der Verkehrsdaten: Standortdaten <strong>und</strong> Verkehrsdaten.<br />
Standortdaten werden nun explizit als Vermittlungsdaten qualifiziert. 58 Die<br />
Normierung <strong>von</strong> Location Based <strong>Service</strong>s machte eine solche Definition<br />
notwendig, <strong>und</strong> war sie europarechtlich geboten. Gem § 92 Z 6 sind<br />
Standortdaten „Daten, die in einem Kommunikationsnetz verarbeitet werden<br />
<strong>und</strong> die den geografischen Standort der Telekommunikationsendeinrichtung<br />
eines Nutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben;“.<br />
Aufgr<strong>und</strong> des Abänderungsantrages des Verkehrsausschusses 59 wurde<br />
eine weitere Definition in das Gesetz aufgenommen. § 92 Abs 3 Z 4a<br />
beschreibt Zugangsdaten als „jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines<br />
Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber<br />
entstehen <strong>und</strong> für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine<br />
Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer<br />
notwendig sind.“ Zur Begründung wird im Abänderungsantrag angeführt, dass<br />
damit alle Daten gemeint sein sollen, die zur Identifikation eines Teilnehmers<br />
an einer <strong>Internet</strong>kommunikation notwendig sind. Das TKG 2003 enthält<br />
jedoch keine gesonderten Regelungen für Zugangsdaten. Es ist wohl zu<br />
vermuten, dass diese Definition zu Verweiszwecken aus anderen Gesetzen<br />
eingeführt worden ist oder sich im Rahmen einer Novelle als brauchbar<br />
erweisen kann.<br />
cc) Inhaltsdaten (§ 92 Abs 3 Z 5 TKG 2003)<br />
Die Definition der Inhaltsdaten ist gleich geblieben. Gem § 92 Z 7 ist eine<br />
Nachricht “jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl <strong>von</strong> Beteiligten<br />
über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder<br />
weitergeleitet wird“, wobei ausgeschlossen wird, dass damit auch<br />
R<strong>und</strong>funkdienste gemeint sein sollen. Der Gesetzgeber definiert gleichfalls die<br />
„elektronische Post“, worunter gem Z 10 leg cit „jede über ein öffentliches<br />
Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die<br />
im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie<br />
57 aaO.<br />
58 Siehe auch im Kapitel Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz,<br />
S 57, <strong>und</strong> die EB zu § 93.<br />
59 Bericht des Verkehrsausschusses, 184 BlgNr XXII. GP,<br />
http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXII/I/texte/001/I00184__5449.pdf .<br />
I. Einleitung