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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 12<br />

Die oben genannten Begriffsbestimmungen werden jetzt in<br />

§ 92 TKG 2003 geregelt. Die EB 54 zu § 93 merken hierzu an, dass sich diese<br />

Begriffe an der bereits erwähnten Datenschutz-RL für elektronische<br />

Kommunikation orientieren.<br />

aa) Stammdaten (§ 92 Abs 3 Z 3 TKG 2003)<br />

Gem § 92 Abs 3 Z 3 TKG 2003 sind Stammdaten alle personenbezogenen<br />

Daten, die für die Begründung, Abwicklung, Änderung oder Beendigung der<br />

Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer <strong>und</strong> dem Anbieter oder zur<br />

Erstellung <strong>und</strong> Herausgabe <strong>von</strong> Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind. Es<br />

handelt sich um: Familienname <strong>und</strong> Vorname, akademischer Grad,<br />

Wohnadresse, Teilnehmernummer <strong>und</strong> sonstige Kontaktinformation für die<br />

Nachricht, Information über Art <strong>und</strong> Inhalt des Vertragsverhältnisses,<br />

<strong>und</strong> Bonität.<br />

Die EB55 führen hierzu aus, dass nun klargestellt ist, dass mit Adresse nur<br />

die Wohnadresse gemeint sei, nicht aber eine E-Mail-, Netzwerk- oder IP-<br />

Adresse. Diese Informationen seien mit dem Begriff der „Teilnehmernummer<br />

<strong>und</strong> sonstigen Kontaktinformation“ <strong>und</strong> bei den Verkehrsdaten angesprochen.<br />

Neben der reinen Teilnehmernummer im Bereich der Sprachtelephonie, seien<br />

auch alle sonstigen benötigten Kontaktadressen des Teilnehmers für die<br />

Nachrichtenübermittlung an diesen konkreten Teilnehmer umfasst. Als<br />

Beispiele werden eine vom Betreiber bereitgestellte E-Mail-Adresse oder<br />

sonstige ähnlich individuelle dauerhafte Rufzeichen oder Kennungen, etwa die<br />

individuelle Kennung bei Selektivrufen im Funkbereich, genannt. In<br />

Abweichung <strong>von</strong> der alten Rechtslage gehören daher E-Mail Adressen<br />

nunmehr zu den Stammdaten. 56 Fraglich ist, ob die Erweiterung dieser<br />

Definition gegen die oben geäußerte Ansicht spricht, IP-Adressen wären als<br />

Teilnehmernummern ieS zu qualifizieren. Nicht eindeutig ist nämlich, ob der<br />

Gesetzgeber nur eine Klarstellung oder eine echte Änderung wollte. ME ist<br />

<strong>von</strong> ersterem auszugehen.<br />

bb) Verkehrsdaten (§ 92 Abs 3 Z 4 TKG 2003)<br />

Gem § 92 Abs 3 Z 4 TKG 2003 sind unter Verkehrsdaten solche Daten zu<br />

verstehen, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein<br />

Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs<br />

verarbeitet werden. Dieser Begriff entspricht im Wesentlichen den<br />

Vermittlungsdaten der alten Rechtslage, enthält aber keine nähere Aufzählung<br />

mehr. Auffällig ist, dass die Daten nicht mehr personenbezogen sein müssen,<br />

um als Verkehrsdaten qualifiziert werden zu können (vgl noch<br />

54 Regierungsvorlage zum TKG 2003, 128 BlgNR XXII. GP 18,<br />

http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXII/I/texte/001/I00128__4832.pdf .<br />

55 128 BlgNR XXII. GP 17 f.<br />

56 Wobei allerdings zweifelhaft ist, ob eine E-Mail Adresse immer zur<br />

Begründung, Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen<br />

zwischen dem Benutzer <strong>und</strong> dem Anbieter oder zur Erstellung <strong>und</strong> Herausgabe <strong>von</strong><br />

Teilnehmerverzeichnissen erforderlich ist.<br />

I. Einleitung

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