Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 9<br />
1. Begriffsbestimmungen<br />
a) Alte Rechtslage: TKG 1997<br />
Das TKG 1997 enthält in seinen §§ 87 ff Bestimmungen zur näheren<br />
Ausgestaltung des „sektorspezifischen“ Datenschutzrechts43 <strong>und</strong> des<br />
Fernmeldegeheimnisses. § 87 TKG 1997 definiert die Begriffe Stammdaten,<br />
Vermittlungsdaten <strong>und</strong> Inhaltsdaten. Diese stellen die übliche Terminologie<br />
dar, um verschiedartige Daten dem Fernmeldegeheimnis bzw dem Gr<strong>und</strong>recht<br />
auf Datenschutz zuzuordnen.<br />
aa) Stammdaten (§ 87 Abs 3 Z 4 TKG 1997)<br />
Unter Stammdaten versteht man alle personenbezogenen Daten, die für<br />
die Begründung, Abwicklung, Änderung oder Beendigung der<br />
Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer <strong>und</strong> dem Anbieter <strong>von</strong><br />
Telekommunikationsdiensten oder zur Erstellung <strong>und</strong> Herausgabe <strong>von</strong><br />
Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind. Taxativ zählt § 87 Abs 3 Z 4 zu<br />
den Stammdaten: Familienname <strong>und</strong> Vorname, akademischer Grad, Adresse,<br />
Teilnehmernummer <strong>und</strong> Bonität.<br />
Stammdaten unterliegen zwar § 88 Abs 1 TKG 1997 e-contrario nicht<br />
dem Vertraulichkeitsschutz des TKG, aber dem des DSG. 44<br />
Exkurs: IP-Adressen als „Teilnehmernummern“ <strong>und</strong> E-Mail Adressen als<br />
„Adressen“<br />
Es stellt sich die Frage, ob IP-Adressen als Teilnehmernummern iSd<br />
§ 87 Abs 3 Z 4 TKG 1997 zu qualifizieren sind. 45 Im Bereich der<br />
Sprachtelephonie erfolgt die Zuordnung eines Anschlusses anhand der<br />
Telephonnummer, im <strong>Internet</strong> geschieht dies über die IP-Adresse. Nicht selten<br />
werden diese beiden Adressierungselemente verglichen, um das TCP/IP Protokoll<br />
zu erklären. 46 Die Frage ist jedoch, ob dies auch für die normative Bedeutung des<br />
Begriffes Teilnehmernummer gilt. § 2 Abs 1 Z 3 NVO 47 definiert die<br />
Teilnehmernummer als „jene Ziffernfolge, die einem Teilnehmer innerhalb einer<br />
Region oder eines anderen Bereiches zugeordnet ist;“. Teilnehmer ist gem<br />
§ 87 Abs 3 Z 2 TKG 1997 „eine natürliche oder juristische Person, die mit einem<br />
43 Diese Vorschriften gehen zurück auf die ISDN-RL (Richtlinie 97/66/EG des<br />
Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten <strong>und</strong> den Schutz der Privatsphäre im Bereich der<br />
Telekommunikation, ABl L 24 v 30.1.1998, 1). Diese ist jedoch durch mittlerweile<br />
durch die Datenschutz-RL des neuen Rechtsrahmens ersetzt worden. Siehe dazu unten,<br />
S 11. 44 Siehe hierzu unten, S 18.<br />
45 Diese Qualifikation ist insbes <strong>von</strong> Relevanz für die <strong>Auskunfts</strong>pflichten nach<br />
dem SPG, dem FinStrG <strong>und</strong> dem MBG.<br />
46 Vgl Müllschitzky, Namensrechtliche Probleme <strong>von</strong> Domainnamen (Master<br />
Thesis 2000), http://members.aon.at/mamue/dokumente/pdf/domain_names.pdf, 12.<br />
47 Verordnung des B<strong>und</strong>esministers für Wissenschaft <strong>und</strong> Verkehr über die<br />
Nummerierung (Nummerierungsverordnung – NVO), BGBl II 416/1997.<br />
I. Einleitung