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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 8<br />

„nslookup 62.116.19.122“ in die Befehlszeile ein, <strong>und</strong> erhält folgendes<br />

Ergebnis:<br />

Server: ns4.univie.ac.at<br />

Address: 131.130.1.12<br />

Name: austria1.adverserve.net<br />

Address: 62.116.19.122<br />

Um festzustellen, wem dieser Server gehört, mache man eine „Whois-<br />

Abfrage“ mit dem Kommando „whois ADVERSERVE.NET“:<br />

Domain Name: ADVERSERVE.NET<br />

Registrar: NETWORK SOLUTIONS, INC.<br />

Whois Server: whois.networksolutions.com<br />

Referral URL: http://www.networksolutions.com<br />

Name Server: NAMED.YUMYUM.NET<br />

Name Server: NAMED2.YUMYUM.NET<br />

Name Server: NS2.SIL.AT<br />

Status: ACTIVE<br />

Updated Date: 02-jul-2002<br />

Creation Date: 12-oct-2001<br />

Expiration Date: 12-oct-2003<br />

Diese Abfrage ergibt also den Verantwortlichen für diese IP-Adresse bzw<br />

denjenigen, dem diese Nummer, respektive der ganze Nummernblock, zu dem<br />

diese Nummer gehört, zugeteilt wurde. 42 Zusätzlich kann ein Nutzer natürlich<br />

anhand einer E-Mail Adresse oder eines Pseudonyms identifiziert werden.<br />

Dies betrifft dann aber vorwiegend Host-Provider.<br />

D. Verfassungsrechtliche Dimension<br />

In letzter Zeit wurden zunehmend Sonderbestimmungen für<br />

Telekommunikationsunternehmen eingeführt, die diese zu Auskünften <strong>und</strong><br />

Mitwirkung verpflichten. Diese einschlägigen Sonderbestimmungen erklären<br />

sich insbes aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben: Dem Fernmelde- bzw<br />

Telekommunikationsgeheimnis (Art 10a StGG <strong>und</strong> Art 8 EMRK), <strong>und</strong> dem<br />

Gr<strong>und</strong>recht auf Datenschutz (§ 1 DSG). Ferner sind <strong>Mitwirkungspflichten</strong><br />

beschränkt durch den nemo-tenetur Gr<strong>und</strong>satz, das Eigentumsrecht <strong>und</strong> das<br />

Verbot der Zwangs- <strong>und</strong> Pflichtarbeit. Bis zur Privatisierung der Post- <strong>und</strong><br />

Telegraphenverwaltung (PTV) wurde eine Vielzahl <strong>von</strong> <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Mitwirkungspflichten</strong> auf Art 22 B-VG (Amtshilfe) gestützt. Nach der<br />

Liberalisierung im Jahre 1998 bestand daher ein Bedürfnis, diese Pflichten<br />

einfachgesetzlich zu regeln.<br />

42 Vgl auch die FAQ der Denic,<br />

http://www.denic.de/doc/faq/sonstiges.html#s0002 .<br />

I. Einleitung

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