Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 5<br />
Richtlinie erging das E-Commerce-Gesetz (ECG) 23 , welches den Richtlinien-<br />
Text zum Großteil wörtlich übernahm.<br />
Gleichzeitig ist der Begriff des „<strong>Internet</strong> <strong>Service</strong> Providers“ reichlich<br />
<strong>und</strong>eutlich <strong>und</strong> missverständlich. 24 So verstehen manche darunter alle oben<br />
aufgezählten Provider, andere lediglich die Access-Provider 25 , dritte wiederum<br />
nur jene Diensteanbieter, die im ECG genannt sind 26 . 27 Letztendlich ist die<br />
Unterscheidung <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung, da die einschlägigen Gesetze<br />
ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abstellen. So knüpft<br />
insbesondere das ECG an funktionellen Kriterien an. 28<br />
Im Folgenden werden diese Begriffe erklärt, <strong>und</strong> zwar unabhängig da<strong>von</strong>,<br />
ob das ECG - welches Regelungen für manche dieser Provider enthält -<br />
anwendbar ist oder nicht. Näheres zum ECG siehe im Kapitel E-Commerce-<br />
Gesetz, S 26.<br />
1. Access- <strong>und</strong> Cashing Provider<br />
Die Tätigkeit der Access-Provider besteht in der Übertragung <strong>von</strong><br />
Signalen <strong>und</strong>/oder Weiterleitung auf einem Kommunikationsnetz, nämlich den<br />
Datenleitungen bis zum nächsten Knoten des <strong>Internet</strong>s. 29 Sie bieten daher iaR<br />
den Zugang zu fremden Inhalten oder zu einem Kommunikationsnetz an bzw<br />
übermitteln sie Informationen in einem solchen. Wenn im Folgenden <strong>von</strong><br />
Access-Provider ieS gesprochen wird, so sind damit jene Provider gemeint, die<br />
mit Nutzern einen Vertrag über die <strong>Internet</strong>anbindung abgeschlossen haben.<br />
Dem Access-Provider steht der Cashing-Provider nahe, der im § 15 ECG<br />
seine gesetzliche Normierung erfahren hat. Seine Tätigkeit besteht im<br />
Zurverfügungstellen <strong>von</strong> sog Proxy-Servern. Auf diesen werden fremde<br />
Inhalte, idR Websites, zwecks Beschleunigung der Informationsübertragung<br />
<strong>und</strong> damit zur Verbesserung des Kommunikationsnetzes, gespeichert. 30 Da<br />
seine Dienstleistung daher primär auf die Vermittlung <strong>und</strong> weniger auf die<br />
Speicherung abzielt - die EB31 zum ECG sprechen <strong>von</strong> Tätigkeiten „rein<br />
technischer, automatischer <strong>und</strong> passiver Art“ - steht er dem Access-Provider<br />
näher, als dem Host-Provider, <strong>und</strong> ist mit ihm vergleichbar. Er unterliegt damit<br />
auch einem ähnlichen Haftungsregime. Eine gesonderte Behandlung erscheint<br />
somit überflüssig.<br />
23 BG, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Rechtsverkehrs<br />
geregelt werden (E-Commerce-Gesetz – ECG) vom 21.12.2001, BGBl I 152/2001<br />
((NR: GP XXI RV 817 AB 853 S 83. BR: AB 6499 S 682) [CELEX-Nr.: 300L0031].<br />
24 Vgl die Kritik bei Fischer, aaO.<br />
25 So Blume/Hammerl, E-Commerce-Gesetz Kommentar (2002) 116.<br />
26 So Brenn, ECG 173.<br />
27 Vgl auch Parschalk/Otto/Zuser, TKR 153f; Brandl, Datenschutz im <strong>Internet</strong>, in:<br />
Studiengesellschaft für Wirtschaft <strong>und</strong> Recht (Hrsg), <strong>Internet</strong> <strong>und</strong> Recht – Rechtsfragen<br />
<strong>von</strong> E-Commerce <strong>und</strong> E-Government 124.<br />
28 Vgl Zankl, E-Commerce-Gesetz Kommentar <strong>und</strong> Handbuch (2002) Rz 184;<br />
Blume/Hammerl, ECG-Kommentar 114.<br />
29 Vgl Parschalk/Zuser/Otto, TKR 154. Vgl mwN Otto/Parschalk, Anzeige- <strong>und</strong><br />
Konzessionspflicht <strong>von</strong> <strong>Internet</strong> <strong>Service</strong> Providern nach dem TKG, MR 2001, 420.<br />
30 Vgl die EB zum ECG, abgedruckt in: Brenn, ECG 275.<br />
31 aaO.<br />
I. Einleitung