Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 4<br />
Ermittlungen zur Täterausforschung anstellen zu können. Darüber hinaus<br />
dienen die <strong>Auskunfts</strong>pflichten idR nicht der unmittelbaren, also mündlichen,<br />
Beweisaufnahme, sondern werden vielmehr in einem schriftlichen Verfahren<br />
eingefordert (vgl die Bestimmungen der StPO <strong>und</strong> des ECG). 16 Schriftliche<br />
Zeugenaussagen sind den Prozessrechten gr<strong>und</strong>sätzlich fremd. 17<br />
Für Private kann es gleichfalls bedeutend sein, außerhalb <strong>von</strong><br />
gerichtlichen Verfahren (zB § 26 DSG, § 18 Abs 4 ECG, § 87b UrhG) diverse<br />
Informationen einzuholen, um überhaupt einen Anspruchsgegner benennen zu<br />
können. Nochmals erwähnt werden soll, dass die in vorliegender Arbeit<br />
behandelten <strong>Auskunfts</strong>pflichten im Wesentlichen der Identitätsfeststellung<br />
eines Verantwortlichen dienen. 18<br />
B. Einteilung der <strong>Internet</strong> <strong>Service</strong> Provider (ISP)<br />
Der Begriff „<strong>Internet</strong> <strong>Service</strong> Provider“ fasst eine Fülle <strong>von</strong> Unternehmen<br />
zusammen, die sich allesamt mit internetrelevanter Telekommunikation <strong>und</strong><br />
den damit zusammenhängenden Diensten befassen. Je nach konkreter Tätigkeit<br />
werden sie üblicherweise eingeteilt in: Access-Provider, Host-Provider <strong>und</strong><br />
Content-Provider. Gelegentlich stößt man auch auf Backbone-Provider,<br />
Network-Provider <strong>und</strong> Cashing-Provider. 19 Schon vor Verabschiedung der E-<br />
Commerce-Richtlinie 20 war dies eine übliche Einteilung. 21 Diese RL übernahm<br />
(betreffend Access- <strong>und</strong> Host-Providern) diese traditionelle Terminologie nach<br />
Vorbild des § 5 des deutschen Teledienstegesetzes <strong>und</strong> des Titels II des US-<br />
Digital Millennium Copyright Act. 22 In Umsetzung der E-Commerce-<br />
16 Dies mag prima vista einen Nachteil bedeuten. Es sei allerdings darauf<br />
hingewiesen, dass insbes im Alltag der Strafgerichte ein schriftliches Verfahren oft<br />
schneller abläuft, als die mündliche Vernehmung eines Zeugen, die eine<br />
ordnungsgemäß zugestellte Ladung voraussetzt. Gerade bei größeren Unternehmen<br />
bereitet die Entsendung der "informierten Vertreter" zur Zeugenvernehmung immer<br />
wieder Schwierigkeiten. Man bedenke auch, dass ein solcher Vertreter wohl kaum mit<br />
Festplatten vor Gericht erscheinen wird.<br />
17 Vgl Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht 6 Rz 627.<br />
18 Mit <strong>Auskunfts</strong>pflichten zu anderen Zwecken beschäftigt sich Bienert-Nießl,<br />
Materiellrechtliche <strong>Auskunfts</strong>pflichten im Zivilprozeß 27. Zur gerichtlichen<br />
Geltendmachung vgl dies, aaO 219 ff.<br />
19 Vgl Ebensperger, Die Verbreitung <strong>von</strong> NS-Gedankengut im <strong>Internet</strong> <strong>und</strong> ihre<br />
strafrechtlichen Auswirkungen unter besonderer Berücksichtigung des E-Commerce-<br />
Gesetzes, ÖJZ 2002, 132.<br />
20 Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Rechtsverkehr, ABl L 178 v<br />
17.7.2001, 1. Die Richtlinie nennt die <strong>von</strong> ihr behandelten Provider „Vermittler“,<br />
21 Vgl zur Herausbildung dieser Begriffe in den USA: Brandl/Mayer-<br />
Schönberger, Die Haftung <strong>von</strong> Online-Diensten für übermittelte Inhalte, ecolex 1996,<br />
129; Fischer, Die Haftung der <strong>Internet</strong>-Provider, (Diss Salzburg 2001),<br />
http://www.privatrecht.sbg.ac.at/forum/fischer.pdf .<br />
22 Brenn (Hrsg), E-Commerce-Gesetz (2002) 261.<br />
I. Einleitung