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Originalunterlagen zum Vorgang - Leichtleben.de

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2. von <strong>de</strong>r mitwirken<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong><br />

a) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach <strong>de</strong>m<br />

Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Betroffenen aus <strong>de</strong>r sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,<br />

b) bei <strong>de</strong>n übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren, beim Bun<strong>de</strong>snachrichtendienst<br />

nach Ablauf von 25 Jahren, nach <strong>de</strong>n in Nummer 1 genannten Fristen,<br />

c) die nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, dass <strong>de</strong>r Betroffene keine<br />

sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt o<strong>de</strong>r aus ihr ausgeschie<strong>de</strong>n ist. Im übrigen sind in<br />

Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig<br />

ist.<br />

(3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu <strong>de</strong>r Annahme besteht, dass durch sie<br />

schutzwürdige Interessen <strong>de</strong>s Betroffenen beeinträchtigt wür<strong>de</strong>n. In diesem Fall sind die<br />

Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung <strong>de</strong>s Betroffenen verarbeitet und<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei <strong>de</strong>r mitwirken<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> sind nach<br />

<strong>de</strong>n in § 22 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich <strong>de</strong>r<br />

Unterlagen zu <strong>de</strong>n in § 3 Abs. 3 genannten Personen.<br />

- Gesetz über die Unterlagen <strong>de</strong>s Staatssicherheitsdienstes <strong>de</strong>r ehemaligen Deutschen<br />

Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz, StUG)<br />

§ 40 Maßnahmen zur Sicherung <strong>de</strong>r Unterlagen (positiv beschie<strong>de</strong>ner Anträge und Ersuchen)<br />

(2) Es ist insbeson<strong>de</strong>re sicherzustellen, dass<br />

3. min<strong>de</strong>stens bis <strong>zum</strong> Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss <strong>de</strong>r Bearbeitung dokumentiert<br />

wird, welche Unterlagen o<strong>de</strong>r Informationen aus Unterlagen zu welcher Zeit an wen<br />

herausgegeben o<strong>de</strong>r übermittelt wor<strong>de</strong>n sind. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Aufbewahrungsfrist sind die<br />

durch die Dokumentation entstan<strong>de</strong>nen Unterlagen <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sarchiv nach § 2 Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sarchivgesetzes anzubieten, ...<br />

- Bun<strong>de</strong>sverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)<br />

§ 11 Abs. 2: In Dateien o<strong>de</strong>r zu ihrer Person geführten Akten gespeicherten Daten über<br />

Min<strong>de</strong>rjährige sind nach zwei Jahren auf die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit <strong>de</strong>r Speicherung zu überprüfen<br />

und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei <strong>de</strong>nn, dass nach Eintritt <strong>de</strong>r Volljährigkeit<br />

weitere Erkenntnisse nach § 3 Abs. 1 angefallen sind.<br />

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