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Originalunterlagen zum Vorgang - Leichtleben.de

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2. Aufbewahrungsfristen<br />

2.1 Gesetzliche Fristen<br />

2.1.1 Öffentliches Recht<br />

- Bun<strong>de</strong>sbeamtengesetz (BBG)<br />

§ 90f: Personalakten müssen von <strong>de</strong>r personalaktenführen<strong>de</strong>n Stelle 5 Jahre nach Abschluss<br />

aufbewahrt wer<strong>de</strong>n. Versorgungsakten sind 10 Jahre nach Ablauf <strong>de</strong>s Jahres, in <strong>de</strong>m die letzte<br />

Versorgungsleistung erbracht wur<strong>de</strong>, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines<br />

Wie<strong>de</strong>rauflebens <strong>de</strong>s Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.<br />

- Umsatzsteuergesetz (UStG)<br />

§ 14b: Rechnungen müssen 10 Jahre aufbewahrt wer<strong>de</strong>n.<br />

- Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz (BDSG)<br />

§ 20: Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist o<strong>de</strong>r<br />

ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung <strong>de</strong>r in ihrer Zuständigkeit liegen<strong>de</strong>n<br />

Aufgaben nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich ist. Dagegen stehen aber §§ 2 und 11 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarchivgesetzes,<br />

die eine Übernahme <strong>de</strong>r Daten durch das Bun<strong>de</strong>sarchiv o<strong>de</strong>r das zuständige<br />

Lan<strong>de</strong>sarchiv gestatten.<br />

- Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)<br />

§ 110b: Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen:<br />

(1) Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behör<strong>de</strong> nicht<br />

mehr erfor<strong>de</strong>rlich sind, können nach <strong>de</strong>n Absätzen 2 und 3 zurückgegeben o<strong>de</strong>r vernichtet<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Anbietungs- und Übergabepflichten nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarchivgesetzes<br />

und <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n gesetzlichen Vorschriften <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r bleiben unberührt. Satz<br />

1 gilt insbeson<strong>de</strong>re für<br />

1. Unterlagen, <strong>de</strong>ren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind,<br />

2. Unterlagen, die nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 110a Abs. 2 als Wie<strong>de</strong>rgabe auf einem maschinell<br />

verwertbaren dauerhaften Datenträger aufbewahrt wer<strong>de</strong>n und<br />

3. <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> vom Betroffenen o<strong>de</strong>r von Dritten zur Verfügung gestellte Unterlagen.<br />

(2) Unterlagen, die einem Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung von Versicherten,<br />

Antragstellern o<strong>de</strong>r von an<strong>de</strong>ren Stellen zur Verfügung gestellt wor<strong>de</strong>n sind, sind diesen<br />

zurückzugeben, soweit sie nicht als Ablichtung o<strong>de</strong>r Abschrift <strong>de</strong>m Träger auf Anfor<strong>de</strong>rung<br />

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