Originalunterlagen zum Vorgang - Leichtleben.de
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2. Aufbewahrungsfristen<br />
2.1 Gesetzliche Fristen<br />
2.1.1 Öffentliches Recht<br />
- Bun<strong>de</strong>sbeamtengesetz (BBG)<br />
§ 90f: Personalakten müssen von <strong>de</strong>r personalaktenführen<strong>de</strong>n Stelle 5 Jahre nach Abschluss<br />
aufbewahrt wer<strong>de</strong>n. Versorgungsakten sind 10 Jahre nach Ablauf <strong>de</strong>s Jahres, in <strong>de</strong>m die letzte<br />
Versorgungsleistung erbracht wur<strong>de</strong>, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines<br />
Wie<strong>de</strong>rauflebens <strong>de</strong>s Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.<br />
- Umsatzsteuergesetz (UStG)<br />
§ 14b: Rechnungen müssen 10 Jahre aufbewahrt wer<strong>de</strong>n.<br />
- Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz (BDSG)<br />
§ 20: Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist o<strong>de</strong>r<br />
ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung <strong>de</strong>r in ihrer Zuständigkeit liegen<strong>de</strong>n<br />
Aufgaben nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich ist. Dagegen stehen aber §§ 2 und 11 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarchivgesetzes,<br />
die eine Übernahme <strong>de</strong>r Daten durch das Bun<strong>de</strong>sarchiv o<strong>de</strong>r das zuständige<br />
Lan<strong>de</strong>sarchiv gestatten.<br />
- Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)<br />
§ 110b: Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen:<br />
(1) Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behör<strong>de</strong> nicht<br />
mehr erfor<strong>de</strong>rlich sind, können nach <strong>de</strong>n Absätzen 2 und 3 zurückgegeben o<strong>de</strong>r vernichtet<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Anbietungs- und Übergabepflichten nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarchivgesetzes<br />
und <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n gesetzlichen Vorschriften <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r bleiben unberührt. Satz<br />
1 gilt insbeson<strong>de</strong>re für<br />
1. Unterlagen, <strong>de</strong>ren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind,<br />
2. Unterlagen, die nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 110a Abs. 2 als Wie<strong>de</strong>rgabe auf einem maschinell<br />
verwertbaren dauerhaften Datenträger aufbewahrt wer<strong>de</strong>n und<br />
3. <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> vom Betroffenen o<strong>de</strong>r von Dritten zur Verfügung gestellte Unterlagen.<br />
(2) Unterlagen, die einem Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung von Versicherten,<br />
Antragstellern o<strong>de</strong>r von an<strong>de</strong>ren Stellen zur Verfügung gestellt wor<strong>de</strong>n sind, sind diesen<br />
zurückzugeben, soweit sie nicht als Ablichtung o<strong>de</strong>r Abschrift <strong>de</strong>m Träger auf Anfor<strong>de</strong>rung<br />
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