Originalunterlagen zum Vorgang - Leichtleben.de
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- Bei sonstigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen sind <strong>de</strong>r Eingang, ihre Archivierung<br />
und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung zu protokollieren.<br />
Archivierung digitaler Unterlagen<br />
Originär digitale Unterlagen nach § 146 Abs. 5 AO sind auf maschinell verwertbaren<br />
Datenträgern zu archivieren. Originär digitale Unterlagen sind die in das Datenverarbeitungssystem<br />
in elektronischer Form eingehen<strong>de</strong>n und die im Datenver-arbeitungssystem erzeugten<br />
Daten; ein maschinell verwertbarer Datenträger ist ein maschinell lesbarer und auswertbarer<br />
Datenträger. Die originär digitalen Unterlagen dürfen nicht ausschließlich in ausgedruckter<br />
Form o<strong>de</strong>r auf Mikrofilm aufbewahrt wer<strong>de</strong>n. Somit reicht die Aufzeichnung im COM-<br />
Verfahren (Computer-Output-Microfilm) nicht mehr aus. Diese Einschränkung gilt nicht,<br />
wenn die vor <strong>de</strong>r Übertragung auf Mikrofilm vorhan<strong>de</strong>nen Daten vorgehalten wer<strong>de</strong>n, die<br />
eine maschinelle Auswertbarkeit durch das Datenverarbeitungs-system gewährleisten. Nicht<br />
ausreichend ist auch die ausschließliche Archivierung in maschinell nicht auswertbaren<br />
Formaten (z.B. pdf-Datei).<br />
Eine Pflicht zur Archivierung einer Unterlage i. S. <strong>de</strong>s § 147 Abs. 1 AO in maschinell<br />
auswertbarer Form (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO) besteht nicht, wenn diese Unterlage zwar DVgestützt<br />
erstellt wur<strong>de</strong>, sie aber nicht zur Weiterverarbeitung in einem DV-gestützten<br />
Buchführungssystem geeignet ist (z. B. Textdokumente).<br />
Originär in Papierform angefallene Unterlagen, z. B. Eingangsrechnungen, können weiterhin<br />
mikroverfilmt wer<strong>de</strong>n.<br />
1.2.5 Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen<br />
Gerichtsbarkeit, <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaften und <strong>de</strong>r Justizvollzugsbehör<strong>de</strong>n<br />
(AufbewBest.)<br />
gemäß Beschluss <strong>de</strong>r Konferenz <strong>de</strong>r Justizverwaltungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r vom 24.<br />
und 24. November 1971 in Düsseldorf, Stand: 2007<br />
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