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Originalunterlagen zum Vorgang - Leichtleben.de

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Übernahme <strong>de</strong>s Inhalts auf digitale o<strong>de</strong>r optische Speichermedien vernichtet wer<strong>de</strong>n. Aus<br />

Sicherheitsgrün<strong>de</strong>n sowie für Auskunfts- und Prüfzwecke ist bei <strong>de</strong>r Übernahme <strong>de</strong>s Inhalts<br />

<strong>de</strong>r schriftlichen Unterlagen auf digitale o<strong>de</strong>r optische Speichermedien neben <strong>de</strong>m Original<br />

min<strong>de</strong>stens eine Kopie zu erstellen, die nicht zusammen mit <strong>de</strong>m Original aufbewahrt wer<strong>de</strong>n<br />

darf.<br />

Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen: Elektronische Unterlagen dürfen nur dann<br />

elektronisch aufbewahrt wer<strong>de</strong>n, wenn die Unterlagen mit einer im Signaturgesetz<br />

zugelassenen elektronischen Signatur versehen sind o<strong>de</strong>r ein sicheres Verfahren verwen<strong>de</strong>t<br />

wird, das vom Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />

zugelassen wor<strong>de</strong>n ist. Ansonsten sind elektronische Unterlagen auszudrucken<br />

und in schriftlicher Form aufzubewahren. Die elektronischen Unterlagen sind dauerhaft und<br />

nicht mehr verän<strong>de</strong>rbar zu speichern. Dabei ist sicherzustellen, dass die elektronischen<br />

Unterlagen innerhalb <strong>de</strong>r Aufbewahrungszeit auch nach einem Wechsel <strong>de</strong>r <strong>zum</strong> Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Speicherung eingesetzten DV-Programme lesbar gemacht wer<strong>de</strong>n können. Aus<br />

Sicherheitsgrün<strong>de</strong>n sowie für Auskunfts- und Prüfzwecke sind die elektronischen Unterlagen<br />

mit min<strong>de</strong>stens einer Kopie aufzubewahren. Die Kopie darf nicht zusammen mit <strong>de</strong>m<br />

Original aufbewahrt wer<strong>de</strong>n. Es muss sichergestellt sein, dass die elektronischen Unterlagen<br />

innerhalb einer angemessenen Frist in unverän<strong>de</strong>rter und unverän<strong>de</strong>rbarer Form lesbar<br />

gemacht, ausgedruckt und nicht gelöscht wer<strong>de</strong>n können.<br />

1.2.4 Grundsätze <strong>zum</strong> Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)<br />

(BMF-Schreiben vom 16.7.2001)<br />

Elektronische Abrechnungen im Sinne <strong>de</strong>s § 14 Abs. 4 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)<br />

Die qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />

Signaturgesetzes ist Bestandteil <strong>de</strong>r elektronischen Abrechnung. Der Originalzustand <strong>de</strong>s<br />

übermittelten ggf. noch verschlüsselten Dokuments muss je<strong>de</strong>rzeit überprüfbar sein. Dies<br />

setzt neben <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach Abschnitt VIII Buchstabe b) Nr. 2 <strong>de</strong>r Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) insbeson<strong>de</strong>re voraus, dass<br />

- vor einer weiteren Verarbeitung <strong>de</strong>r elektronischen Abrechnung die qualifizierte<br />

elektronische Signatur im Hinblick auf die Integrität <strong>de</strong>r Daten und die Signaturberechtigung<br />

geprüft wer<strong>de</strong>n und das Ergebnis dokumentiert wird;<br />

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