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Originalunterlagen zum Vorgang - Leichtleben.de

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) Vorbereitung von Vorschriften o<strong>de</strong>r Verwaltungsvollzug<br />

Wer<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften vorbereitet und fortgeschrieben, reichen im Regelfall 20 Jahre<br />

aus. Bei Verwaltungsvorschriften kann die Frist noch verkürzt wer<strong>de</strong>n. Besteht nur ein<br />

Verwaltungsvollzug, genügen oft 10 Jahre.<br />

c) Sicherung von Rechten und Pflichten<br />

Sind Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Dritter nachzuweisen?<br />

d) Be<strong>de</strong>utung für die weitere behördliche Arbeit<br />

Besitzt <strong>de</strong>r Bearbeitungsgegenstand Präze<strong>de</strong>nzcharakter für die Bearbeitung an<strong>de</strong>rer Fälle?<br />

Hat er sogar grundsätzliche Be<strong>de</strong>utung?<br />

e) Art <strong>de</strong>s Schriftguts<br />

Im Unterschied zu <strong>de</strong>n Einzelsachakten genügen kürzere Fristen für Sammelsachakten und<br />

viele Son<strong>de</strong>rsachakten.<br />

Weglegesachen: 1 Jahr.<br />

3. Wirtschaftlichkeit<br />

Wegen <strong>de</strong>r Aufbewahrungskosten sind Fristen so kurz wie fachlich vertretbar zu bemessen.<br />

Bei gleichartigem Schriftgut kann durch einheitliche Fristsetzung <strong>de</strong>r Arbeitsaufwand<br />

verringert wer<strong>de</strong>n.<br />

III. Verfahren <strong>de</strong>r Fristfestsetzung<br />

1. Aufbewahrungsfristen, die durch Rechts- o<strong>de</strong>r Verwaltungsvorschriften bereits festgelegt<br />

wor<strong>de</strong>n sind, kann die Schriftgutverwaltung ohne Beteiligung <strong>de</strong>s Bearbeiters anwen<strong>de</strong>n.<br />

2. Bestehen noch keine Aufbewahrungsfristen, sind diese durch die fachlich zuständige<br />

Organisationseinheit im Zusammenwirken mit <strong>de</strong>m Schriftgutverwalter festzusetzen. Dem<br />

zuständigen Bearbeiter sind die auszuson<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Akten vorzulegen, <strong>de</strong>r dann die Frist<br />

schriftlich festsetzt.<br />

3. Die festgelegten Fristen sind in einem Ausson<strong>de</strong>rungskatalog (Anlage 6) o<strong>de</strong>r unmittelbar<br />

im Aktenverzeichnis (Anlage 4) festzuschreiben.<br />

Anlage 6: Ausson<strong>de</strong>rungskatalog<br />

I. Zweck<br />

Der Ausson<strong>de</strong>rungskatalog dient<br />

- <strong>de</strong>m Nachweis von Aufbewahrungsfristen sowie <strong>de</strong>r sachgerechten und wirtschaftlichen<br />

Fristbemessung (Fristenkatalog),<br />

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