Originalunterlagen zum Vorgang - Leichtleben.de
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) Vorbereitung von Vorschriften o<strong>de</strong>r Verwaltungsvollzug<br />
Wer<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften vorbereitet und fortgeschrieben, reichen im Regelfall 20 Jahre<br />
aus. Bei Verwaltungsvorschriften kann die Frist noch verkürzt wer<strong>de</strong>n. Besteht nur ein<br />
Verwaltungsvollzug, genügen oft 10 Jahre.<br />
c) Sicherung von Rechten und Pflichten<br />
Sind Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Dritter nachzuweisen?<br />
d) Be<strong>de</strong>utung für die weitere behördliche Arbeit<br />
Besitzt <strong>de</strong>r Bearbeitungsgegenstand Präze<strong>de</strong>nzcharakter für die Bearbeitung an<strong>de</strong>rer Fälle?<br />
Hat er sogar grundsätzliche Be<strong>de</strong>utung?<br />
e) Art <strong>de</strong>s Schriftguts<br />
Im Unterschied zu <strong>de</strong>n Einzelsachakten genügen kürzere Fristen für Sammelsachakten und<br />
viele Son<strong>de</strong>rsachakten.<br />
Weglegesachen: 1 Jahr.<br />
3. Wirtschaftlichkeit<br />
Wegen <strong>de</strong>r Aufbewahrungskosten sind Fristen so kurz wie fachlich vertretbar zu bemessen.<br />
Bei gleichartigem Schriftgut kann durch einheitliche Fristsetzung <strong>de</strong>r Arbeitsaufwand<br />
verringert wer<strong>de</strong>n.<br />
III. Verfahren <strong>de</strong>r Fristfestsetzung<br />
1. Aufbewahrungsfristen, die durch Rechts- o<strong>de</strong>r Verwaltungsvorschriften bereits festgelegt<br />
wor<strong>de</strong>n sind, kann die Schriftgutverwaltung ohne Beteiligung <strong>de</strong>s Bearbeiters anwen<strong>de</strong>n.<br />
2. Bestehen noch keine Aufbewahrungsfristen, sind diese durch die fachlich zuständige<br />
Organisationseinheit im Zusammenwirken mit <strong>de</strong>m Schriftgutverwalter festzusetzen. Dem<br />
zuständigen Bearbeiter sind die auszuson<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Akten vorzulegen, <strong>de</strong>r dann die Frist<br />
schriftlich festsetzt.<br />
3. Die festgelegten Fristen sind in einem Ausson<strong>de</strong>rungskatalog (Anlage 6) o<strong>de</strong>r unmittelbar<br />
im Aktenverzeichnis (Anlage 4) festzuschreiben.<br />
Anlage 6: Ausson<strong>de</strong>rungskatalog<br />
I. Zweck<br />
Der Ausson<strong>de</strong>rungskatalog dient<br />
- <strong>de</strong>m Nachweis von Aufbewahrungsfristen sowie <strong>de</strong>r sachgerechten und wirtschaftlichen<br />
Fristbemessung (Fristenkatalog),<br />
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