Originalunterlagen zum Vorgang - Leichtleben.de
Originalunterlagen zum Vorgang - Leichtleben.de
Originalunterlagen zum Vorgang - Leichtleben.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
1.1.4 Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)<br />
Gemäß § 19 sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei <strong>de</strong>r zuständigen Stelle<br />
innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn <strong>de</strong>r Betroffene keine sicherheitsempfindliche<br />
Tätigkeit aufnimmt, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im<br />
übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei <strong>de</strong>r zuständigen Stelle fünf<br />
Jahre nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei<br />
<strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein o<strong>de</strong>r es ist beabsichtigt, <strong>de</strong>m<br />
Betroffenen in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu<br />
übertragen o<strong>de</strong>r ihn dazu zu ermächtigen.<br />
1.1.5 Gesetz über die Zusammenarbeit <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r in Angelegenheiten <strong>de</strong>s<br />
Verfassungsschutzes und über das Bun<strong>de</strong>samt für Verfassungsschutz<br />
(Bun<strong>de</strong>sverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)<br />
Gemäß § 10 hat das Bun<strong>de</strong>samt für Verfassungsschutz die Speicherungsdauer von personenbezogenen<br />
Daten in Dateien auf das für seine Aufgabenerfüllung erfor<strong>de</strong>rliche Maß zu<br />
beschränken.<br />
1.2 Allgemeine Aufbewahrungsvorschriften in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />
1.2.1 Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in<br />
Bun<strong>de</strong>sministerien (RegR)<br />
§ 18 RegR: Aufbewahren<br />
(1) Abschließend bearbeitetes Schriftgut ist bis zur Ausson<strong>de</strong>rung (§§ 20 bis 22) vollständig<br />
im Aktenbestand aufzubewahren, vor einem unbefugten Zugriff zu sichern und vor<br />
Beschädigung und Verfall zu schützen. Bei elektronisch gespeichertem Schriftgut sind die<br />
Vollständigkeit, Integrität, Authentizität und Lesbarkeit durch geeignete Maßnahmen zu<br />
gewährleisten.<br />
(2) Die Abbildung von abgelegtem Schriftgut auf einem an<strong>de</strong>ren Informationsträger ist nach<br />
einheitlichen Richtlinien <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s durchzuführen. Das Ausgangsmaterial ist <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sarchiv<br />
nach § 2 Bun<strong>de</strong>sarchivgesetz anzubieten.<br />
(3) Elektronisch gespeichertes Schriftgut bedarf <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Pflege und muss jeweils<br />
rechtzeitig ohne inhaltliche Verän<strong>de</strong>rung auf Formate und Datenträger übertragen wer<strong>de</strong>n, die<br />
<strong>de</strong>m aktuellen Stand <strong>de</strong>r Technik entsprechen.<br />
4