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Originalunterlagen zum Vorgang - Leichtleben.de

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1.1.4 Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)<br />

Gemäß § 19 sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei <strong>de</strong>r zuständigen Stelle<br />

innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn <strong>de</strong>r Betroffene keine sicherheitsempfindliche<br />

Tätigkeit aufnimmt, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im<br />

übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei <strong>de</strong>r zuständigen Stelle fünf<br />

Jahre nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei<br />

<strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein o<strong>de</strong>r es ist beabsichtigt, <strong>de</strong>m<br />

Betroffenen in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu<br />

übertragen o<strong>de</strong>r ihn dazu zu ermächtigen.<br />

1.1.5 Gesetz über die Zusammenarbeit <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r in Angelegenheiten <strong>de</strong>s<br />

Verfassungsschutzes und über das Bun<strong>de</strong>samt für Verfassungsschutz<br />

(Bun<strong>de</strong>sverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)<br />

Gemäß § 10 hat das Bun<strong>de</strong>samt für Verfassungsschutz die Speicherungsdauer von personenbezogenen<br />

Daten in Dateien auf das für seine Aufgabenerfüllung erfor<strong>de</strong>rliche Maß zu<br />

beschränken.<br />

1.2 Allgemeine Aufbewahrungsvorschriften in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />

1.2.1 Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in<br />

Bun<strong>de</strong>sministerien (RegR)<br />

§ 18 RegR: Aufbewahren<br />

(1) Abschließend bearbeitetes Schriftgut ist bis zur Ausson<strong>de</strong>rung (§§ 20 bis 22) vollständig<br />

im Aktenbestand aufzubewahren, vor einem unbefugten Zugriff zu sichern und vor<br />

Beschädigung und Verfall zu schützen. Bei elektronisch gespeichertem Schriftgut sind die<br />

Vollständigkeit, Integrität, Authentizität und Lesbarkeit durch geeignete Maßnahmen zu<br />

gewährleisten.<br />

(2) Die Abbildung von abgelegtem Schriftgut auf einem an<strong>de</strong>ren Informationsträger ist nach<br />

einheitlichen Richtlinien <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s durchzuführen. Das Ausgangsmaterial ist <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sarchiv<br />

nach § 2 Bun<strong>de</strong>sarchivgesetz anzubieten.<br />

(3) Elektronisch gespeichertes Schriftgut bedarf <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Pflege und muss jeweils<br />

rechtzeitig ohne inhaltliche Verän<strong>de</strong>rung auf Formate und Datenträger übertragen wer<strong>de</strong>n, die<br />

<strong>de</strong>m aktuellen Stand <strong>de</strong>r Technik entsprechen.<br />

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