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Das „Say on Pay” nach dem VorstAG – doch kein ... - White & Case

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<str<strong>on</strong>g>Das</str<strong>on</strong>g> <str<strong>on</strong>g>„Say</str<strong>on</strong>g> <strong>on</strong> Pay“ <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>VorstAG</strong> <strong>–</strong><br />

<strong>doch</strong> <strong>kein</strong> „zahnloser Papiertiger“?<br />

Sinne guter Investor Relati<strong>on</strong> und Corporate Governance kann es<br />

Sinn machen, proaktiv die neue gesetzliche Möglichkeit zu nutzen.<br />

Kritische Fragen in der HV zur Vergütung lassen sich ohnehin kaum<br />

vermeiden, fallen sie <strong>doch</strong> zumeist unter die Tagesordnungspunkte<br />

Entlastung oder Vorlage des Jahresabschlusses.<br />

Auch dürfte die Möglichkeit v<strong>on</strong> Akti<strong>on</strong>ären, mit einem<br />

fristgerechten Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2<br />

AktG, Mindestbeteiligung v<strong>on</strong> 5 % oder EUR 500.000 nominal) ein<br />

Say <strong>on</strong> Pay erzwingen zu können, eine Rolle spielen. Die<br />

Akti<strong>on</strong>ärsschutzvereinigungen und einige instituti<strong>on</strong>elle Investoren<br />

wie Hermes haben frühzeitig erkennen lassen, dass sie bei<br />

etlichen Gesellschaften v<strong>on</strong> diesem Instrument Gebrauch machen<br />

könnten. Erhält ein Emittent Signale in diese Richtung, kann es<br />

sich unter Investor-Relati<strong>on</strong>s-Gesichtspunkten anbieten, die<br />

Agenda aktiv zu gestalten, anstatt mit einer öffentlichen<br />

Auseinandersetzung im Vorfeld der HV k<strong>on</strong>fr<strong>on</strong>tiert zu werden.<br />

Keine Probleme für die HV-Praxis zu erwarten<br />

In der k<strong>on</strong>kreten Handhabung wird das Say <strong>on</strong> Pay für den<br />

HV-Praktiker <strong>kein</strong>e bes<strong>on</strong>deren Probleme aufweisen. Zur<br />

Abstimmung steht nur das aktuell bestehende Vergütungssystem.<br />

Zu dessen Beschreibung in der HV-Einladung wird man, um die<br />

Tagesordnung schlank zu halten, es für zulässig halten müssen,<br />

auf den Vergütungsbericht zu verweisen, der ohnehin regelmäßig<br />

Bestandteil der Unterlagen zu TOP 1 ist (so auch bei Siemens und<br />

ThyssenKrupp). Nur wenn das Vergütungssystem <strong>nach</strong> Ablauf des<br />

Geschäftsjahres geändert wurde und nicht mehr Eingang in den<br />

Geschäftsbericht finden k<strong>on</strong>nte, erscheint eine ausführlichere<br />

Beschreibung oder eine Verweisung auf ein ges<strong>on</strong>dertes und als<br />

HV-Unterlage bereitzuhaltendes Dokument erforderlich. Der<br />

Beschlussvorschlag, welcher in die Einladung aufzunehmen ist,<br />

muss <strong>–</strong> entsprechend der allgemeinen Regelung in § 124 Abs. 3<br />

AktG, die durch das <strong>VorstAG</strong> unberührt geblieben ist <strong>–</strong> nicht nur<br />

vom Aufsichtsrat, s<strong>on</strong>dern auch vom Vorstand stammen.<br />

Zuzugeben ist, dass ein solch wortlautgetreues<br />

Gesetzesverständnis einen Bruch zur alleinigen<br />

Vergütungskompetenz des Aufsichtsrats darstellt (was die<br />

abweichende Handhabung in der HV-Einladung v<strong>on</strong> TUI <strong>–</strong> nur<br />

Vorschlag des Aufsichtsrats <strong>–</strong> erklären dürfte). Häufig dürfte der<br />

Fall anzutreffen sein, dass der Emittent mit Blick auf das <strong>VorstAG</strong><br />

an einer „Renovierung“ der Vorstandsvergütung arbeitet, diese bei<br />

Einberufung bzw. Abhaltung der HV aber noch nicht vom<br />

Aufsichtsrat verabschiedet ist. Die Hauptversammlung gibt dann<br />

ein Votum über ein Vergütungssystem ab, das sich bald überholt<br />

hat. Patentlösungen, wie man hiermit umgeht, gibt es nicht. Eine<br />

Möglichkeit besteht darin, v<strong>on</strong> einem Say <strong>on</strong> Pay zwar Abstand zu<br />

nehmen, je<strong>doch</strong> in der HV-Einladung oder der s<strong>on</strong>stigen<br />

Akti<strong>on</strong>ärskommunikati<strong>on</strong> zu erkennen zu geben, dass eine<br />

Beschlussfassung nur wegen des „work in progress“ unterbleibt<br />

(so etwa die HV-Einladung v<strong>on</strong> Infine<strong>on</strong>). Abzuwarten bleibt dann,<br />

ob nicht gleichwohl Akti<strong>on</strong>äre ein HV-Votum mittels<br />

Ergänzungsverlangen erzwingen wollen, etwa um Unmut über die<br />

bisherige Praxis zum Ausdruck zu bringen. Ggf. lohnt es sich hier,<br />

im Vorfeld den K<strong>on</strong>takt mit den maßgeblichen Akti<strong>on</strong>ärsgruppen zu<br />

suchen. <str<strong>on</strong>g>Das</str<strong>on</strong>g> „Gegenmodell“ kennzeichnet, das Say <strong>on</strong> Pay trotz<br />

bevorstehender Änderung des Vergütungssystems zur<br />

Abstimmung zu stellen (so etwa Siemens oder ThyssenKrupp),<br />

je<strong>doch</strong> vor und vor allem in der Hauptversammlung aktiv (z. B. in<br />

den einleitenden Ausführungen des Versammlungsleiters) zu<br />

bet<strong>on</strong>en, dass die materiellen Vorgaben des <strong>VorstAG</strong> sich in der<br />

Umsetzungsphase befinden. In der HV selbst wirft das Say <strong>on</strong> Pay<br />

<strong>kein</strong>e bes<strong>on</strong>deren verfahrensrechtlichen Probleme auf. Da lediglich<br />

die Billigung des Vergütungssystems zur Abstimmung steht,<br />

können sich Gegenanträge <strong>–</strong> ähnlich wie bei der Entlastung <strong>–</strong> nur<br />

in der Ablehnung des Verwaltungsvorschlags erschöpfen.<br />

Gegenvorschläge für das Vergütungssystem sind unzulässig.<br />

Ebenfalls unzulässig ist es, in der HV eine Abstimmung über das<br />

Vergütungssystem zu beantragen, wenn das Say <strong>on</strong> Pay gar nicht<br />

auf der Tagesordnung steht. Nach ganz herrschender und<br />

zutreffender Auffassung handelt es sich nicht um einen<br />

bekanntmachungsfreien Antrag <strong>nach</strong> § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG.<br />

Insbes<strong>on</strong>dere besteht <strong>–</strong> anders als etwa oft bei Anträgen auf<br />

S<strong>on</strong>derprüfung <strong>–</strong> <strong>kein</strong> so enger Zusammenhang zum<br />

Tagesordnungspunkt Entlastung, dass dies eine Ankündigung in<br />

der HV-Einladung entbehrlich machen könnte.<br />

Ausblick<br />

Insgesamt lautet die Prognose: Siemens und ThyssenKrupp haben<br />

den Startschuss gegeben; etliche weitere werden folgen.<br />

Dr. Alexander Kiefner ist als Local Partner am Frankfurter Standort<br />

im Bereich Corporate tätig.<br />

Die Informati<strong>on</strong>en in diesem Artikel ersetzen <strong>kein</strong>e rechtliche<br />

Beratung. Für die Richtigkeit und Anwendung dieser Informati<strong>on</strong><br />

ohne unsere rechtliche Beratung im Einzelfall übernehmen wir<br />

<strong>kein</strong>e Haftung.<br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong><br />

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