Haftungsgrenzen bei Abschlussprüfungen - Institut österreichischer ...

Haftungsgrenzen bei Abschlussprüfungen - Institut österreichischer ... Haftungsgrenzen bei Abschlussprüfungen - Institut österreichischer ...

02.11.2013 Aufrufe

Adressaten [Wirtschaftsprüfer] [Wirtschaftsprüfungsgesellschaften] [nur IWP-Mitglieder?] Wien, 10. Juli 2006 – ZVR-Zahl 425636807 UID: ATU 590 830 39 Haftungsgrenzen bei Abschlussprüfungen Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Titel] [Name], vor kurzem hat der Fachsenat für Handelsrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Stellungnahme zu Fragen der Haftung des Prüfers bei Prüfungen, die keine Pflichtprüfungen gemäß § 268 HGB sind, und bei Aufträgen zur Durchführung einer prüferischen Durchsicht herausgegeben. In dieser Stellungnahme hat sich der Fachsenat mit dem Umstand beschäftigt, dass im Falle von Prüfungen, die keine Pflichtprüfungen gemäß § 268 HGB darstellen (ua freiwilligen Abschlussprüfungen), die Haftungsbegrenzungen gemäß § 275 Abs 2 HGB gegenüber dem Auftraggeber und Dritten nur dann gelten, wenn Sie mit dem Auftraggeber vereinbart und bei Erteilung eines Bestätigungsvermerks in geeigneter Weise offen gelegt worden sind. Ebenso empfiehlt der Fachsenat bei Aufträgen zur Durchführung einer prüferischen Durchsicht, bei denen das Ergebnis nur für den Auftraggeber bestimmt ist, betreffend Haftungsbegrenzung eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu schließen und auf diese ebenso in geeigneter Weise im Bericht über die prüferische Durchsicht hinzuweisen. Aus Sicht des iwp ist zu empfehlen, sich vor der Annahme solcher Prüfungsaufträge mit dieser neuen Stellungnahme auseinander zu setzen. Der Vorstand des iwp wurde informiert, dass im Rahmen von Verhandlungen mit dem Auftraggeber (insb. durch Mitglieder von Aufsichtsräten bzw. deren Prüfungsausschüssen) vermehrt darauf gedrängt wird, dass der Abschlussprüfer eine über die Grenzen des § 275 Abs 2 HGB hinausgehende Haftung, oftmals auch unbegrenzte Haftung, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen übernehmen soll. In solchen Fällen gestattet sich das iwp darauf hinzuweisen, dass das Eingehen auf Forderungen dieser Art durch den Abschlussprüfer eine Verletzung von berufsrechtlichen Vorschriften zur Folge haben kann. Dem Abschlussprüfer ist es nämlich nach §§ 88 Abs 1 iVm 11 Abs 1 WTBG nicht gestattet, Aufträge anzunehmen, wenn deren Haftungsrisiken sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht durch eine

Adressaten<br />

[Wirtschaftsprüfer]<br />

[Wirtschaftsprüfungsgesellschaften]<br />

[nur IWP-Mitglieder?]<br />

Wien, 10. Juli 2006 – ZVR-Zahl 425636807<br />

UID: ATU 590 830 39<br />

<strong>Haftungsgrenzen</strong> <strong>bei</strong> <strong>Abschlussprüfungen</strong><br />

Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Titel] [Name],<br />

vor kurzem hat der Fachsenat für Handelsrecht und Revision der Kammer der<br />

Wirtschaftstreuhänder eine Stellungnahme zu Fragen der Haftung des Prüfers <strong>bei</strong><br />

Prüfungen, die keine Pflichtprüfungen gemäß § 268 HGB sind, und <strong>bei</strong> Aufträgen zur<br />

Durchführung einer prüferischen Durchsicht herausgegeben.<br />

In dieser Stellungnahme hat sich der Fachsenat mit dem Umstand beschäftigt, dass im<br />

Falle von Prüfungen, die keine Pflichtprüfungen gemäß § 268 HGB darstellen (ua<br />

freiwilligen <strong>Abschlussprüfungen</strong>), die Haftungsbegrenzungen gemäß § 275 Abs 2 HGB<br />

gegenüber dem Auftraggeber und Dritten nur dann gelten, wenn Sie mit dem<br />

Auftraggeber vereinbart und <strong>bei</strong> Erteilung eines Bestätigungsvermerks in geeigneter<br />

Weise offen gelegt worden sind. Ebenso empfiehlt der Fachsenat <strong>bei</strong> Aufträgen zur<br />

Durchführung einer prüferischen Durchsicht, <strong>bei</strong> denen das Ergebnis nur für den<br />

Auftraggeber bestimmt ist, betreffend Haftungsbegrenzung eine entsprechende<br />

Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu schließen und auf diese ebenso in geeigneter<br />

Weise im Bericht über die prüferische Durchsicht hinzuweisen.<br />

Aus Sicht des iwp ist zu empfehlen, sich vor der Annahme solcher Prüfungsaufträge mit<br />

dieser neuen Stellungnahme auseinander zu setzen.<br />

Der Vorstand des iwp wurde informiert, dass im Rahmen von Verhandlungen mit dem<br />

Auftraggeber (insb. durch Mitglieder von Aufsichtsräten bzw. deren<br />

Prüfungsausschüssen) vermehrt darauf gedrängt wird, dass der Abschlussprüfer eine<br />

über die Grenzen des § 275 Abs 2 HGB hinausgehende Haftung, oftmals auch<br />

unbegrenzte Haftung, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen übernehmen<br />

soll.<br />

In solchen Fällen gestattet sich das iwp darauf hinzuweisen, dass das Eingehen auf<br />

Forderungen dieser Art durch den Abschlussprüfer eine Verletzung von berufsrechtlichen<br />

Vorschriften zur Folge haben kann. Dem Abschlussprüfer ist es nämlich nach §§ 88<br />

Abs 1 iVm 11 Abs 1 WTBG nicht gestattet, Aufträge anzunehmen, wenn deren<br />

Haftungsrisiken sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht durch eine


- 2 -<br />

Versicherung gedeckt sind. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Novelle des WTBG<br />

muss da<strong>bei</strong> nicht das theoretische Höchstmaß versichert werden, sondern eine<br />

angemessene Versicherung infolge einer vom Abschlussprüfer vorzunehmenden<br />

Risikoeinschätzung.<br />

Es ist sogar möglich, dass auf Grund der vom Berufsangehörigen abgeschlossenen<br />

Versicherungsvereinbarung <strong>bei</strong> der Annahme solcher Aufträge die Versicherung<br />

gekündigt oder eine Leistung ausgeschlossen wird. Um den berufsrechtlichen<br />

Vorschriften zu entsprechen, muss daher die Annahme eines Auftrages unter<br />

Bedingungen, die zu solchen Folgen führen können, durch den Abschlussprüfer<br />

abgelehnt werden.<br />

Dem iwp ist es ein besonderes Anliegen, Sie auf diesen Umstand hinzuweisen. Der<br />

Vorstand empfiehlt, Haftungs- und damit berufsrechtliche Risiken vor der Annahme<br />

eines Prüfungsauftrages unter oben geschilderten Bedingungen einer sorgfältigen<br />

Überprüfung zu unterziehen. Auf das der Kammer der Wirtschaftstreuhänder<br />

eingeräumte Kontrollrecht zum Deckungsumfang der Versicherung wird hingewiesen.<br />

Verstöße und unangemessene Deckungsumfänge sind von der Kammer der<br />

Wirtschaftstreuhänder der Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsorgan zu melden.<br />

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.<br />

Mit kollegialen Grüßen<br />

Dr. Aslan Milla<br />

Präsident des <strong>Institut</strong>s<br />

Österreichischer Wirtschaftsprüfer

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