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Vordruck Wärmeliefervertrag pdf - Biomassehof Dornbirn

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Biowärme Hatlerdorf GesbR Tobias + Bernhard Ilg <strong>Dornbirn</strong><br />

WÄRMELIEFERUNGSVERTRAG<br />

abgeschlossen zwischen<br />

........................................................................................<br />

im folgenden kurz „Kunde“ genannt, einerseits<br />

und der<br />

Biowärme Hatlerdorf GesbR Tobias + Bernhard Ilg Hatlerstr. 66 6850 <strong>Dornbirn</strong><br />

im folgenden „Wärmeversorgungsunternehmen“, kurz „WVU“ genannt, andererseits.<br />

I. Vertragsgegenstand<br />

Das WVU ist Eigentümer und Betreiber einer Nahwärme - Heizanlage zur Versorgung von<br />

Gebäuden mit Wärme. Gegenstand des Vertrages ist die Errichtung und der Betrieb einer<br />

Wärmeübergabestation in dem im Eigentum des Kunden stehenden Objekt,<br />

……………………………………………………………..<br />

sowie die Lieferung von Wärme für Raumheizung und Brauchwarmwasser nach Maßgabe der<br />

Bestimmungen dieses Vertrages.<br />

II. Vertragsdauer, Kündigung<br />

1. Das WVU ist berechtigt, bis zum …………….von diesem Wärmelieferungsvertrag einseitig<br />

zurückzutreten, insbesondere dann, wenn die aus wirtschaftlichen Erwägungen nötige<br />

Anschlussdichte im Gebiet, in dem der Kunde vertraglich seinen Anschluss hat, nicht erreicht<br />

wird bzw. wenn die Realisierung des Gesamtprojektes nicht erfolgt.<br />

2. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern<br />

nach Ablauf von 20 Jahren ab Vertragsabschluss unter Einhaltung einer 6-monatigen<br />

Kündigungsfrist jeweils zum 31. 12. Mittels eingeschriebenem Brief gekündigt werden.<br />

3. Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich das Vertragsverhältnis unter Aufrechterhaltung der<br />

vorgenannten Kündigungsfrist um weitere drei Jahre.<br />

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Biowärme Hatlerdorf GesbR Tobias + Bernhard Ilg <strong>Dornbirn</strong><br />

4. Der Kunde hat die Möglichkeit des vorzeitigem Ausstieges erstmals nach 10 Jahren. In diesem<br />

Fall ist vom Kunden eine Kündigungsgebühr an das WVU zu bezahlen.<br />

Die Kündigungsgebühr setzt sich aus der Anschlussleistung mittels Staffeltarif wie folgt<br />

zusammen:<br />

0 - 40 KW EURO 100,--/kW<br />

41 - 150 kW EURO 70,--/kW<br />

über 151 kW EURO 35,--/kW<br />

III. Anschlusskosten<br />

Der Anschlusskostenbeitrag setzt sich zusammen aus:<br />

- einer einmaligen Anschlussgebühr<br />

Mit der allgemeinen Anschlussgebühr ist die Lieferung der Wärmeübergabestation samt Eichung,<br />

Regelung und Anschluss an das Fernwärmenetz (Vorlauf – Rücklauf) abgedeckt!<br />

Der Anschlusskostenbeitrag setzt sich aus einem Grundpreis und einem Leistungspreis<br />

zusammen.<br />

Grundpreis: EURO 2.180,-- / Anschluss<br />

Leistungspreis: Staffeltarif je nach Verrechnungsanschlussleistung<br />

0 - 40 KW EURO 50,--/kW<br />

41 - 150 kW EURO 36,--/kW<br />

über 151 kW EURO 21,--/kW<br />

Beispiel:<br />

Verrechnungs-Anschlussleistung 160 kW<br />

Anschlussgebühr (ohne MWSt.) = Grundpreis + Leistungspreis<br />

= EURO 2.180,-- (Grundpreis) + 40 kW x EURO 50,-- / kW (Leistungsanteil bis 40 kW)<br />

+ (150 kW - 40 kW) x EURO 36,-- / kW (Leistungsanteil bis 150 kW)<br />

+ (160 KW - 150 kW) x EURO 21,-- / kW<br />

= EURO 2.180 + EURO 2.000 + EURO 3.960 + EURO 210<br />

= EURO 8.350,--<br />

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Biowärme Hatlerdorf GesbR Tobias + Bernhard Ilg <strong>Dornbirn</strong><br />

- einem einmaligen Zuleitungskostenbeitrag<br />

Treten beim Bau der Zuleitungsstraße besondere Kosten auf, ist ein individuell zu vereinbarender<br />

Zuleitungskostenbeitrag zu entrichten.<br />

- einem allgemeinen Baukostenbeitrag<br />

Preis für Restwärmenutzungseinrichtung und Niedertemperaturstationen werden nach besonderer<br />

Vereinbarung verrechnet. In dieser Position werden auch jene Kostenaufwendungen abgegolten,<br />

welche dem Heizwerk durch Übernahme zusätzlicher Aufgaben im Bereich der sekundärseitigen<br />

Wärmeversorgung entstehen.<br />

Anschlusskostenbeitrag = Anschlussgebühr + Zuleitungskostenbeitrag + Baukostenbeitrag<br />

IV. Wärmepreis<br />

1. Der Kunde zahlt dem WVU für die gelieferte und verbrauchte Wärmemenge einen Wärmepreis.<br />

Dieser setzt sich aus Arbeitspreis und Messpreis zusammen. Zum Wärmepreis wird die<br />

gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzugerechnet.<br />

Arbeitspreis EUR 64.-- pro MWh ohne MWSt<br />

Messpreis EUR 10,-- pro Monat ohne MWSt<br />

Anmerkung: 1 MWh (Megawattstunde) entspricht 1.000 kWh (Kilowattstunde)<br />

2. Werden nach Vertragsschluss Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben oder Zuschläge<br />

eingeführt oder geändert, die sich auf den Wärmepreis auswirken, ist das WVU berechtigt, den<br />

Wärmepreis entsprechend anzupassen oder dem Kunden Steuern und Abgaben unmittelbar zu<br />

berechnen.<br />

3. Der Wärmepreis ändert sich gemäß Pkt. V. dieses Vertrages und ist dem jeweils gültigen<br />

Tarifblatt zu entnehmen. Die ausgewiesenen Wärmepreise sind Mindestpreise.<br />

4. Die Verrechnungsanschlussleistung (VAL) ist die höchste vom WVU bereitzustellende Wärmeleistung<br />

und beträgt für das Kundenobjekt .........kW.<br />

5. Die jährlichen Abnahmemenge beträgt ca. ....... MWh / Jahr Nutzwärme. Kommt es durch<br />

Umbauten oder durch wesentliche Änderungen des Nutzungsgrades zu Abweichungen von<br />

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Biowärme Hatlerdorf GesbR Tobias + Bernhard Ilg <strong>Dornbirn</strong><br />

über 20% dieser Bezugsmenge, ist das WVU berechtigt, allfällige Umbaumaßnahmen, z. B.<br />

Wärmeübergabestationen, auf Kosten des Kunden durchzuführen.<br />

V. Wertsicherung<br />

1. Beim Wärmepreis gemäß Pkt. IV. handelt es sich um einen Mindestpreis.<br />

Das WVU ist berechtigt, den Wärmepreis entsprechend anzupassen, wenn sich infolge einer<br />

Änderung von in den nachstehenden Formeln genannten Faktoren der zuletzt gültige Arbeitsbzw.<br />

Messpreis verändert:<br />

Wertsicherungsformel für Arbeitspreis:<br />

AP = Ap o x (0,33 x P/P o + 0,33 x LHI/LHI o + 0,34 x EHI/EHI o )<br />

Wertsicherungsformel für Messpreis:<br />

MP = Mp o x LHI/LHI o<br />

AP =<br />

Ap o =<br />

MP =<br />

Mp o =<br />

LHI =<br />

LHI o =<br />

EHI =<br />

EHI o =<br />

P =<br />

P o =<br />

neuer Arbeitspreis in Euro / MWh<br />

der im Wärmelieferungsvertrag eingetragene Arbeitspreis in Euro / MWh<br />

neuer Messpreis in Euro / Monat (x12 = Jahresbetrag)<br />

der im Wärmelieferungsvertrag eingetragene Messpreis in Euro / Monat<br />

Jahresdurchschnitt des Lebenshaltungskostenindex des Amtes der Vorarlberger<br />

Landesregierung (Basis des Jahresdurchschnitts des Kalenderjahres 2000 = 100,0)<br />

für das dem Abrechnungsjahr vorausgegangene Kalenderjahr<br />

110,5 Punkte(Jahresdurchschnittswert 2005) des Lebenshaltungskostenindex des<br />

Amtes der Vorarlberger Landesregierung<br />

Energieholzindex der Landwirtschaftskammer Niederösterreich (Basis des<br />

Jahresdurchschnitts des Kalenderjahres 1979 = 1,00)<br />

1,052 (Jahresdurchschnittwert 2005 )Energieholzindex der Landwirtschaftskammer<br />

Niederösterreich 2005<br />

der im Kalenderjahr, das dem Abrechnungsjahr vorausgeht, vom Amt der<br />

Vorarlberger Landesregierung erhobene durchschnittliche Preis für Heizöl extra<br />

leicht bei einer Abnahmemenge von 3.000 Liter (Vlbg. Landesdurchschnitt, Vlbg.<br />

Landesreg., Abt. Statistik) frei Haus inkl. Zustellung und Steuern.<br />

Euro 1.852,18 Das ist der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung für das Jahr<br />

2005 erhobene durchschnittliche Preis für Heizöl extra leicht bei einer<br />

Abnahmemenge von 3.000 Liter frei Haus inkl. Zustellung und Steuern<br />

2. Die Berechnung der Kostenfaktoren erfolgt frühestens zum Beginn der Rechnungsperiode,<br />

spätestens aber im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Jahresdurchschnitts des Vorjahres (LHI)<br />

im Amtsblatt . Der so berechnete Wärmepreis gilt jeweils für die Zeit vom 1.Jänner bis zum 31.<br />

Dezember des laufenden Jahres.<br />

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VI. Abrechnung und Bezahlung<br />

1. Grundlage der Abrechnung für den Wärmepreis ist das Ergebnis der Wärmezählung. Der<br />

Wärmezähler wird vom WVU zumindest einmal jährlich abgelesen.<br />

2. Die Rechnungslegung erfolgt einmal jährlich und umfasst die abgelaufene Heizperiode vom<br />

1.Jänner bis zum 31. Dezember des Vorjahres.<br />

3. Das WVU ist berechtigt, in dem der Jahresrechnung vorausgehenden Zeitraum gleichmäßige<br />

monatliche Teilzahlungen vorzuschreiben; die Höhe der monatlichen Teilzahlungen orientiert<br />

sich im ersten Lieferjahr an den von den Vertragspartnern gemeinsam erstellten Schätzungen<br />

des zukünftigen Wärmebedarfs und in den darauf folgenden Jahren an der Wärmeabnahme<br />

des jeweiligen Vorjahres unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Entgelte.<br />

4. Sämtliche Vorschreibungen (monatliche Teilzahlungen, Jahrsabschlussrechnungen) sind ohne<br />

Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Sollte dieser Termin<br />

überschritten werden, ist das WVU berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem von<br />

der österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz zu berechnen.<br />

5. Ergibt sich bei der Abrechnung am Ende eines Lieferjahres zwischen der<br />

Jahresabschlussrechnung und den bis dahin vom Kunden geleisteten Teilzahlungen eine<br />

Differenz zugunsten des Kunden über Euro 100,00 so wird diese auf Verlangen des Kunden<br />

binnen 14 Tagen zurückbezahlt, andernfalls wird das Guthaben mit der (den) nächsten<br />

Teilrechnung(en) gegenverrechnet.<br />

6. Fehler in der Anzeige des Wärmezählers lassen die Gültigkeit der Ergebnisse grundsätzlich<br />

unberührt, wenn die Ungenauigkeit des Zählers den Betrag der vom Bundesamt für Eich- und<br />

Vermessungswesen in der behördlichen Zulassung festgelegten Eichfehlergrenze nicht<br />

übersteigt. Ergibt die Prüfung des Zählers eine Abweichung von mehr als dem Betrag der<br />

Eichfehlergrenze, so wird die Rechnung des WVU über den Verbrauch für denjenigen<br />

Zeitraum, auf den sich die Auswirkung der Abweichung erstreckt, höchstens jedoch bis zum<br />

Zeitpunkt der vorletzten Jahresabrechnung korrigiert.<br />

7. Ist die Größe der Abweichung nicht einwandfrei feststellbar, so ermittelt das WVU den<br />

Verbrauch aus dem Durchschnitt des vorangegangenen und des nachfolgenden<br />

Rechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.<br />

8. Ansprüche auf Richtigstellung sind auf längstens 3 Jahre beschränkt.<br />

VII. Fernwärmeanschluss und Wärmeübergabestation<br />

1. Der Anschluss der Kundenanlage an das Fernwärmenetz des WVU erfolgt über die<br />

Wärmeübergabestation. Diese umfasst die Zu- und Ableitungsanlage des Wärmeträgers,<br />

technische Mess- und Regeleinrichtungen, insbesondere den Wärmezähler und den<br />

Wärmetauscher.<br />

2. Die für die Errichtung und den Betrieb der Wärmeübergabestation erforderlichen<br />

Räumlichkeiten (Hausanschlussraum) werden dem WVU für die Dauer des Vertrages<br />

unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat in diesem Raum auf eigene Kosten für die<br />

für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage erforderliche Belüftung, Stromversorgung,<br />

Entwässerung und Schutz vor Frostschäden zu sorgen.<br />

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3. Der Kunde hat die Wärmeübergabestation vor Beschädigungen zu schützen und jeden<br />

Schaden, insbesondere jedes Undichtwerden, dem WVU unverzüglich zu melden.<br />

4. Den Beauftragten des WVU ist der Zugang zur Wärmeübergabestation bei Gefahr in Verzug<br />

jederzeit gestattet, ansonsten nur nach Terminvereinbarung mit dem Kunden.<br />

5. Die Kosten für Beschaffung, Installation, Wartung und Instandhaltung der<br />

Wärmeübergabestation sowie eine allenfalls später notwendige Wiederbeschaffung einer<br />

gleichwertigen Wärmeübergabestation trägt das WVU, sofern eine Reparatur bzw.<br />

Wiederbeschaffung nicht durch eine Obliegenheitsverletzung des Kunden verursacht wurde.<br />

6. Das Eigentum des WVU endet an den Flanschen der Vor- und Rücklaufleitung der<br />

Anschlussstutzen der Wärmeübergabestation für die Versorgung der Kundenanlage.<br />

7. Das WVU ist berechtigt und auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach einer eventuellen<br />

Auflösung des Wärmelieferungsvertrages die Übergabestation des WVU unentgeltlich zu<br />

entfernen.<br />

8. Der Kunde verpflichtet sich, die Legung, den Betrieb und die Instandhaltung der Leitungen<br />

samt Zubehör, die zur Wärmeversorgung des in Pkt. I. angeführten Objektes dienen,<br />

unentgeltlich zu dulden. Er nimmt zur Kenntnis, dass das Überfahren der Rohrleitungen mit<br />

schweren Fahrzeugen an dafür nicht geeigneten Stellen zu einer Beschädigung der<br />

Rohrleitungen führen kann und verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen derartige<br />

Beschädigungen zu verhindern.<br />

9. Das WVU ist verpflichtet, nach Grabungsarbeiten die ursprüngliche Geländeform und<br />

Oberflächenbeschaffenheit unentgeltlich wieder herzustellen.<br />

10.Bei Kündigung des Vertrages ist das WVU nicht verpflichtet die unterirdischen Wärmezu- und -<br />

ableitungsrohre zu entfernen.<br />

VIII. Wärmeverteilungsanlagen des Kunden<br />

1. Die hinter der Eigentumsgrenze im Sinne von Pkt. VII. Abs. 6 des Vertrages beginnenden<br />

Wärmeverteilungsanlagen des Kunden sind durch diesen auf eigene Kosten unter Einhaltung<br />

der gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik<br />

zu errichten, zu betreiben, instand zuhalten und gegebenenfalls zu erneuern.<br />

2. Die Wärmeverteilungsanlagen sind vom Kunden so zu betreiben, dass störende<br />

Rückwirkungen auf die Wärmeübergabestation des WVU ausgeschlossen sind.<br />

3. Die Wärmeverteilungsanlage ist für einen Nenndruck von 3 bar und eine maximale<br />

Vorlauftemperatur von ca. 80°C auszulegen. Die Rück lauftemperatur ist auf höchstens 50°C zu<br />

begrenzen. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.<br />

4.<br />

IX. Lieferpflicht des WVU<br />

1. Die Lieferung von Wärme durch das WVU erfolgt während der Dauer dieses Vertrages.<br />

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2. Im Verteilnetz des WVU wird als Wärmeträger Wasser verwendet. Die Vorlauftemperatur des<br />

Wärmeträgers im Netz des WVU wird max. bei 100°C li egen. Bei der Einstellung der<br />

Temperaturen des Wärmeträgers wird davon ausgegangen, dass die sekundärseitigen<br />

Wärmeverteilungsanlagen des Kunden im Hinblick auf obige Vorlauftemperatur richtig<br />

bemessen und sachgerecht ausgeführt sind und einwandfrei funktionieren.<br />

X: Unterbrechung der Wärmeversorgung<br />

1. Sollte das WVU durch Fälle höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die es mit<br />

zumutbaren Mitteln nicht abwenden kann, in der Erzeugung, der Fortleitung oder der Abgabe<br />

von Wärme ganz oder teilweise verhindert sein, so ruht die Verpflichtung des WVU, bis die<br />

Hindernisse oder Störungen und deren Folgen beseitigt sind.<br />

2. Das WVU darf die Versorgung mit Wärme zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten<br />

vorübergehend unterbrechen. Das WVU wird beabsichtigte Unterbrechungen der Versorgung<br />

rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekanntgeben, es sei denn, dass Gefahr in Verzug ist.<br />

3. Das WVU ist berechtigt, die Wärmelieferung bei Gefahr in Verzug sofort einzustellen und wenn<br />

der Kunde wesentliche Bestimmungen des Vertrages trotz Mahnung und Verstreichens einer<br />

14-tägigen Nachfrist nicht einhält, insbesondere, wenn er<br />

a) fällige Rechnungen nicht bezahlt,<br />

b) Wärme vertragswidrig entnimmt, ableitet oder verwendet,<br />

c) mit der Wärmeversorgung zusammenhängende Einrichtungen ohne schriftliche Zustimmung<br />

des WVU verändert,<br />

d) dem WVU oder anderen Kunden gehörende Einrichtungen beschädigt, entfernt oder in ihrer<br />

Funktion beeinträchtigt oder gefährdet, wozu auch eine allfällige Verletzung oder Entfernung<br />

von Plomben gehört (ein solches Verhalten könnte auch strafrechtliche Folgen nach sich<br />

ziehen),<br />

e) eine vom WVU zur Beseitigung eines vertragswidrigen Zustandes geforderte Änderung der<br />

Kundenanlage nicht ausführt,<br />

f) mit Ausweis versehenen Beauftragten des WVU den Zutritt zur Wärmeversorgungsanlage<br />

verweigert oder<br />

g) Wasser aus dem Fernwärmenetz des WVU ohne Bewilligung entnimmt.<br />

4. Eine gemäß Punkt X.3. unterbrochene Wärmelieferung wird erst nach vollständiger Beseitigung<br />

des Einstellungsgrundes und nach Erstattung der dem WVU daraus entstandenen Kosten<br />

sowie der Zahlung allfälliger Rückstände aufgenommen.<br />

XI. Abnahmepflicht des Kunden<br />

1. Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Wärmebedarf für Heizwasser und<br />

Warmwasserbereitung ausschließlich aus den Wärmelieferungen des WVU zu decken. Der<br />

Betrieb zusätzlicher Anlagen, die auf Dauer zu einer wesentlichen Verminderung des<br />

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ursprünglich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Wärmebezuges vom WVU (z.B.<br />

Ölheizung etc.) führen, bedarf einer Sondervereinbarung mit dem WVU in schriftlicher Form,<br />

ausgenommen die Verminderung des Wärmebezuges durch Wärmerückgewinnungsanlagen,<br />

Solaranlagen, Kachelöfen, etc. Als wesentliche Verminderung des vereinbarten<br />

Wärmebezuges gilt auch, wenn die für die Gebäudeart typischen Volllaststunden um 20%<br />

unterschritten werden.<br />

2. Der Kunde verpflichtet die Nutzer der Abnahmestellen in seinem(n) Gebäude(n), ihren<br />

Wärmebedarf ausschließlich durch Bezug der Wärmelieferungen aufgrund dieses Vertrages zu<br />

decken.<br />

3. Der Kunde stellt dem WVU die zur Ermittlung des Wärmebedarfs erforderlichen Daten zur<br />

Verfügung. Auf der Grundlage dieser Daten wird vom WVU die Wärme bereitgestellt.<br />

XII. Verbrauchserfassung - Wärmemessung<br />

1. Die vom WVU gelieferte Wärmemenge wird von einem Wärmezähler, der den Bestimmungen<br />

des Eichgesetzes entspricht, gemessen. Art, Fabrikat und Größe sowie ein allenfalls<br />

notwendiger Austausch des Wärmezählers werden durch das WVU bestimmt. Die Hilfsenergie<br />

zum Betrieb des Wärmezählers wird vom Kunden auf eigene Rechnung bereitgestellt.<br />

2. Die Kosten der Wartung, Eichung und eines allenfalls später notwendigen Austausches des<br />

Wärmezählers trägt das WVU. Die Veranlassung der Eichung zu den gesetzlich festgelegten<br />

Terminen obliegt dem WVU.<br />

3. Von Störungen, Beeinträchtigungen oder Beschädigungen des Wärmezählers, insbesondere<br />

Verletzungen der Plomben, ist dem WVU unverzüglich Mitteilung zu machen.<br />

4. Der Kunde hat jederzeit das Recht, beim WVU eine Nachprüfung der Wärmezähler durch das<br />

Eichamt schriftlich zu verlangen. Ergibt die Nachprüfung eine Überschreitung der gesetzlich<br />

zulässigen Fehlergrenze, werden die Prüfkosten und die Kosten des Ein- und Ausbaues der<br />

Wärmezähler vom WVU getragen, ansonsten trägt diese Kosten der Kunde.<br />

XIII. Haftung<br />

1. Für Schäden, die dem Kunden durch den Betrieb der Wärmeübergabestation entstehen, haftet<br />

das WVU für eigenes Verhalten bzw. das Verhalten seiner Erfüllungs- und Errichtungshilfen,<br />

soweit der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.<br />

2. Für Schäden, die dem WVU durch den Betrieb der Anlagen des Kunden (Hausanschlussraum<br />

oder Wärmeverteilungsanlagen) entstehen, haftet der Kunde für sich bzw. seine Erfüllungsund<br />

Errichtungshilfen, soweit sie diesen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht<br />

haben.<br />

XIV. Sonstige Bestimmungen<br />

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag seinem<br />

Rechtsnachfolger im Eigentum zu übertragen.<br />

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2. Das WVU ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu<br />

übertragen.<br />

3. Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag aus folgenden Gründen mit sofortiger<br />

Wirkung aufzulösen, und zwar<br />

3.1. das WVU<br />

a) bei wiederholter und fortgesetzter Verletzung des Vertrages durch den Kunden,<br />

b) bei dauernder Einstellung des Betriebes des Heizwerkes aufgrund behördlicher Verfügung,<br />

sofern diese ihre Ursache nicht in vom WVU zu vertretenden Umständen (konsenswidriger<br />

Betrieb, Nichterfüllung von zumutbaren Auflagen und Vorschreibungen etc.) hat,<br />

c) im Falle höherer Gewalt.<br />

3.2. der Kunde<br />

a) bei dauerndem Untergang des mit Wärme zu versorgenden Objektes,<br />

b) gröblicher Verletzung der dem WVU obliegenden Pflicht zur Lieferung von Wärme oder<br />

Ersatzwärme.<br />

4. Für den Fall der Auflösung dieses Vertrages wegen höherer Gewalt stehen dem anderen<br />

Vertragspartner keine Ersatzansprüche zu.<br />

XV. Schlussbestimmungen<br />

1. Nebenabreden bestehen nicht; von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen sind nur in<br />

schriftlicher Form gültig, dies gilt auch für das Abweichen von diesem Erfordernis.<br />

2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der<br />

restlichen Bestimmungen nicht berührt. Diesfalls ist diese Bestimmung in der Weise zu ändern,<br />

dass die neue Regelung der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.<br />

3. Erfüllungsort ist <strong>Dornbirn</strong>, für etwaige Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird, sofern<br />

rechtlich möglich, die Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes <strong>Dornbirn</strong> vereinbart.<br />

<strong>Dornbirn</strong>, den .................................................<br />

................................................................................. ..............................................................<br />

Biowärme Hatlerdorf GesbR<br />

Kunde<br />

Tobias + Bernhard Ilg<br />

Hatlerstr. 66 6850 <strong>Dornbirn</strong><br />

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